RS Vwgh 2004/2/25 2001/03/0420

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BetriebsO 1994 §4 Abs3 idF 1994/1028;
BetriebsO 1994 §6 idF 1994/1028;
FSG 1997 §15;
GelVerkG 1996;
GewO 1994;
KFG 1967 §41 Abs4;

Rechtssatz

Weder im Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 noch in der Gewerbeordnung 1994 oder in den Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO) finden sich - außer im zweiten Satz des § 4 Abs. 3 BO - Regelungen, wie vorzugehen ist, damit der Taxilenker bei Verlust oder Diebstahl seines Taxilenkerausweises in den Besitz eines neuen Taxilenkerausweises gelangt, um wieder im Fahrdienst eingesetzt werden zu können. Hiefür kann jedoch auf für vergleichbare Fälle getroffene Regelungen zurückgegriffen werden. Vor dem rechtlichen Hintergrund etwa der § 41 Abs. 4 KFG 1967 und § 15 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 FSG 1997 kann daher ein neuer Taxilenkerausweis ausgestellt werden, wenn keine Bedenken gegen das Weiterbestehen der Voraussetzungen nach § 6 BO bestehen und glaubhaft gemacht wird, dass der Taxilenkerausweis in Verlust geraten oder gestohlen worden ist. Eine behördliche Beschlagnahme bzw. die Aufnahme des Ausweises in ein behördliches oder gerichtliches Depot ist nicht einem Verlust im dargestellten Sinn gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030420.X01

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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