TE Bvwg Beschluss 2017/9/7 W229 2164433-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
AVG 1950 §10 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
ZustG §9 Abs3
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W229 2164433-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg Koller, Oppolzergasse 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.06.2017, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg Koller, Oppolzergasse 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.06.2017, Zl. römisch 40 , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 18.02.2016 stellte die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH zum Beitragskonto XXXX – XXXX im Namen und in Vollmacht des XXXX einen Antrag auf Bescheidausstellung gem. § 4101. Mit Schreiben vom 18.02.2016 stellte die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH zum Beitragskonto römisch 40 – römisch 40 im Namen und in Vollmacht des römisch 40 einen Antrag auf Bescheidausstellung gem. Paragraph 410

ASVG.

2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens teilte Rechtsanwalt Mag. Boris Knirsch mit Schreiben vom 18.05.2016 die rechtsfreundliche Vertretung des Herrn XXXX mit.2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens teilte Rechtsanwalt Mag. Boris Knirsch mit Schreiben vom 18.05.2016 die rechtsfreundliche Vertretung des Herrn römisch 40 mit.

3. Am 06.06.2017 hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) mit Bescheid wie folgt ausgesprochen:

"Herr XXXX , VSNR XXXX , XXXX , XXXX , unterliegt auf Grund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX , XXXX , in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.10.2015 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977).""Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , unterliegt auf Grund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 , römisch 40 , in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.10.2015 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977)."

In der Zustellverfügung lautet es:

"Ergeht an: XXXX (mit Rückschein)"Ergeht an: römisch 40 (mit Rückschein)

XXXX (mit Rückschein)"römisch 40 (mit Rückschein)"

Laut im Akt befindlichen Zustellnachweisen wurde diese Erledigung Herrn XXXX selbst durch Hinterlegung am 08.06.2017 sowie dem XXXX am 07.06.2017 zugestellt.Laut im Akt befindlichen Zustellnachweisen wurde diese Erledigung Herrn römisch 40 selbst durch Hinterlegung am 08.06.2017 sowie dem römisch 40 am 07.06.2017 zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 05.07.2017 erhob der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg Koller, Oppolzergasse 6, 1010 Wien, Beschwerde.4. Mit Schreiben vom 05.07.2017 erhob der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg Koller, Oppolzergasse 6, 1010 Wien, Beschwerde.

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2017 vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 10.08.2017, W229 2164433-1/2Z und W229 2164433-1/3Z, erging das Ersuchen an die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH sowie an den Rechtsanwalt Mag. Knirsch mitzuteilen, ob, wie und wann Sie in Besitz bzw. Kenntnis des Bescheides der WGKK vom 06.06.2017 gekommen sind bzw. ob die Vollmacht bzw. das Vertretungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht war. Es wurde um Bekanntgabe ersucht, ob Ihnen der Bescheid im Original (etwa auf dem Postweg oder durch persönliche Aushändigung) übergeben wurde oder ob Sie den Bescheid lediglich in Kopie (etwa per E-Mail, Fax oder Aushändigung einer Kopie) erhalten haben.

7. Mit Schreiben vom 21.08.2017 teilte Rechtsanwalt Mag. Boris Knirsch mit, den Bescheid weder im Postweg, durch persönliche Übergabe, E-Mail oder in sonstiger Weise erhalten zu haben.

8. Ebenfalls mit Schreiben vom 21.08.2017 teilte die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH mit, den Bescheid nicht im Original, sondern in Kopie per E-Mail vom 08.06.2017 vom XXXX erhalten zu haben.8. Ebenfalls mit Schreiben vom 21.08.2017 teilte die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH mit, den Bescheid nicht im Original, sondern in Kopie per E-Mail vom 08.06.2017 vom römisch 40 erhalten zu haben.

9. Am 31.08.2017 bestätigte die WGKK im Zuge eines Telefonats, die Zustellung an den Dienstgeber und den Dienstnehmer nicht jedoch an die jeweiligen Vertretungen veranlasst zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beantragung der Bescheidausstellung gab die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH die Vertretung des XXXX bekannt bzw. berief sich auf die ihr erteilte Vollmacht. Mit Schreiben vom 18.05.2016 gab Rechtsanwalt Mag. Knirsch die Vertretung des Herrn XXXX bekannt.Mit Beantragung der Bescheidausstellung gab die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH die Vertretung des römisch 40 bekannt bzw. berief sich auf die ihr erteilte Vollmacht. Mit Schreiben vom 18.05.2016 gab Rechtsanwalt Mag. Knirsch die Vertretung des Herrn römisch 40 bekannt.

Der Bescheid wurde dem XXXX und Herrn XXXX selbst zugestellt.Der Bescheid wurde dem römisch 40 und Herrn römisch 40 selbst zugestellt.

Weder die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH noch Rechtsanwalt Mag. Knirsch hat den Bescheid im Original erhalten. Die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH hat den Bescheid in Kopie als E-Mail erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Vertretung des XXXX durch die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH ergibt sich aus dem Wortlaut des Antrages auf Bescheidausstellung, in dem auf den Auftrag und die Vollmacht des XXXX verwiesen wird. Auf diese Vollmacht nimmt auch die Behörde auf Seite 7 des Bescheides Bezug.Die Vertretung des römisch 40 durch die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH ergibt sich aus dem Wortlaut des Antrages auf Bescheidausstellung, in dem auf den Auftrag und die Vollmacht des römisch 40 verwiesen wird. Auf diese Vollmacht nimmt auch die Behörde auf Seite 7 des Bescheides Bezug.

Die Vertretung des Herrn XXXX ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben des Rechtsanwaltes, in dem dieser die rechtsfreundliche Vertretung mitteilt und sich insofern auf eine erteilte Vollmacht beruft.Die Vertretung des Herrn römisch 40 ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben des Rechtsanwaltes, in dem dieser die rechtsfreundliche Vertretung mitteilt und sich insofern auf eine erteilte Vollmacht beruft.

Dass der Bescheid nur dem Dienstgeber bzw. dem Dienstnehmer selbst zugestellt worden ist, ergibt sich sowohl aus der Zustellverfügung als auch aus den im Akt einliegenden Zustellnachweisen. Dies wurde von der WGKK im Zuge eines Telefonats am 31.08.2017 bestätigt. Dass keiner der beiden Bevollmächtigten den angefochtenen Bescheid im Original erhalten hat, ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben vom 21.08.2017. In diesem Schreiben teilte die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH mit, den Bescheid in Kopie per E-Mail vom 08.06.2017 vom XXXX erhalten zu haben. Rechtsanwalt Mag. Boris Knirsch teilte mit, den Bescheid in keiner Weise erhalten zu haben.Dass der Bescheid nur dem Dienstgeber bzw. dem Dienstnehmer selbst zugestellt worden ist, ergibt sich sowohl aus der Zustellverfügung als auch aus den im Akt einliegenden Zustellnachweisen. Dies wurde von der WGKK im Zuge eines Telefonats am 31.08.2017 bestätigt. Dass keiner der beiden Bevollmächtigten den angefochtenen Bescheid im Original erhalten hat, ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben vom 21.08.2017. In diesem Schreiben teilte die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH mit, den Bescheid in Kopie per E-Mail vom 08.06.2017 vom römisch 40 erhalten zu haben. Rechtsanwalt Mag. Boris Knirsch teilte mit, den Bescheid in keiner Weise erhalten zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

3.2.1.1. § 10 Abs 1 AVG lautet:3.2.1.1. Paragraph 10, Absatz eins, AVG lautet:

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

3.2.1.2. § 9 Abs 3 ZustG lautet:3.2.1.2. Paragraph 9, Absatz 3, ZustG lautet:

§ 9. [ ] (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [ ]Paragraph 9, [ ] (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [ ]

3.2.2. Relevante Rechtsprechung:

Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157).Die Berufung auf die Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157).

Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG, siehe zB. VwGH vom 26.02.2014, Zl. 2012/13/0051: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2008/17/0154)."Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd Paragraph 9, ZustG, siehe zB. VwGH vom 26.02.2014, Zl. 2012/13/0051: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2008/17/0154)."

Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt gemäß § 88 Abs. 9 WTBG diese Berufung den urkundlichen Nachweis (vgl. VwGH 13.08.2013, 2013/08/0088 mHa 25.05. 2011, 2011/08/0084). Eine gemäß § 8 Abs 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG (vgl. VwGH vom 23.02.2000, 99/03/0325 mHa B 25.10.1994, 94/14/0104).Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt gemäß Paragraph 88, Absatz 9, WTBG diese Berufung den urkundlichen Nachweis vergleiche VwGH 13.08.2013, 2013/08/0088 mHa 25.05. 2011, 2011/08/0084). Eine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd Paragraph 9, ZustG vergleiche VwGH vom 23.02.2000, 99/03/0325 mHa B 25.10.1994, 94/14/0104).

Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (zB. VwGH vom 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (z.B. VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607). Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/0087 mwH).Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (zB. VwGH vom 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (z.B. VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607). Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/0087 mwH).

Im Mehrparteienverfahren ist der Bescheid hingegen mit wirksamer Zustellung an eine der Parteien jedenfalls erlassen (VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0119 mHa VwGH vom 26.05.1986, 86/08/0016, VwSlg 12157 A/1986).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Im vorliegenden Verfahren lag im gesamten Verfahrensverlauf – wie festgestellt – unzweifelhaft eine Berufung auf die Vollmacht durch die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH vor, wobei es sich bei Steuerberatern um zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen im Sinne von § 10 Abs 1 dritter Satz AVG handelt. So zählt § 3 Abs 2 Z 3 WTBG zu den Befugnissen der Steuerberater explizit die Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten. Gem. § 88 Abs 9 WTBG ersetzt, wenn sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft, diese Berufung den urkundlichen Nachweis (Vgl. VwGH 13.08.2013, 2013/08/0088 mHa 25.05. 2011, 2011/08/0084). Ebenso lag auf Seiten des Herrn XXXX eine Vollmacht eines Rechtsanwaltes und somit eines beruflichen Parteienvertreters vor. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet – wie oben dargelegt – auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG. Sowohl die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH als auch Rechtsanwalt Mag. Knirsch waren vorliegend als zustellungsbevollmächtigt anzusehen.Im vorliegenden Verfahren lag im gesamten Verfahrensverlauf – wie festgestellt – unzweifelhaft eine Berufung auf die Vollmacht durch die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH vor, wobei es sich bei Steuerberatern um zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AVG handelt. So zählt Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WTBG zu den Befugnissen der Steuerberater explizit die Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten. Gem. Paragraph 88, Absatz 9, WTBG ersetzt, wenn sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft, diese Berufung den urkundlichen Nachweis (Vgl. VwGH 13.08.2013, 2013/08/0088 mHa 25.05. 2011, 2011/08/0084). Ebenso lag auf Seiten des Herrn römisch 40 eine Vollmacht eines Rechtsanwaltes und somit eines beruflichen Parteienvertreters vor. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet – wie oben dargelegt – auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd Paragraph 9, ZustG. Sowohl die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH als auch Rechtsanwalt Mag. Knirsch waren vorliegend als zustellungsbevollmächtigt anzusehen.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gem. § 9 Abs 3 erster Satz ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt gem. § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (siehe nochmals VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/0087).Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gem. Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt gem. Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (siehe nochmals VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/0087).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die WGKK die Zustellung des Bescheids weder an die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH noch an Rechtsanwalt Mag. Knirsch, sondern unmittelbar an den XXXX bzw. an Herrn XXXX veranlasst. Insofern würde die Zustellung gem. § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid einem der Zustellbevollmächtigten der beiden Parteien des Verfahrens "tatsächlich zugekommen" ist. Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004 wie folgt aus:Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die WGKK die Zustellung des Bescheids weder an die Hermann Gugler Steuerberatung GmbH noch an Rechtsanwalt Mag. Knirsch, sondern unmittelbar an den römisch 40 bzw. an Herrn römisch 40 veranlasst. Insofern würde die Zustellung gem. Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid einem der Zustellbevollmächtigten der beiden Parteien des Verfahrens "tatsächlich zugekommen" ist. Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004 wie folgt aus:

"Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203).""Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)."

Somit genügt die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa in Form einer übermittelten Kopie, nicht, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Vorliegend wurde der Hermann Gugler Steuerberatung GmbH der verfahrensgegenständliche Bescheid der WGKK vom XXXX lediglich in Kopie per E-Mail übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG eingetreten ist. Ebenso wenig ist eine Heilung des Zustellmangels hinsichtlich der Zustellung des Bescheides an Herrn XXXX eingetreten, da Rechtsanwalt Mag. Knirsch den Bescheid ebenfalls nicht im Original erhalten hat.Somit genügt die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa in Form einer übermittelten Kopie, nicht, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Vorliegend wurde der Hermann Gugler Steuerberatung GmbH der verfahrensgegenständliche Bescheid der WGKK vom römisch 40 lediglich in Kopie per E-Mail übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG eingetreten ist. Ebenso wenig ist eine Heilung des Zustellmangels hinsichtlich der Zustellung des Bescheides an Herrn römisch 40 eingetreten, da Rechtsanwalt Mag. Knirsch den Bescheid ebenfalls nicht im Original erhalten hat.

Eine ordnungsgemäße Zustellung des Ausgangsbescheids der WGKK fand somit nicht statt, so dass der Bescheid nicht erlassen wurde. Ist die erstbehördliche Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0314 mwN). Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Eine ordnungsgemäße Zustellung des Ausgangsbescheids der WGKK fand somit nicht statt, so dass der Bescheid nicht erlassen wurde. Ist die erstbehördliche Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0314 mwN). Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung konnte auf die umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung gestützt werden.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung konnte auf die umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung gestützt werden.

Schlagworte

Nichtbescheid, Pflichtversicherung, tatsächliches Zukommen,
Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2164433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten