Entscheidungsdatum
07.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2168956-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter MARDETSCHLÄGER, Dr. Peter MARDETSCHLÄGER und Mag. August SCHULZ, 1070 Wien, Westbahnstraße 35A, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.07.2017, Zl. 430217/15/ZD/0717, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in die Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Walter MARDETSCHLÄGER, Dr. Peter MARDETSCHLÄGER und Mag. August SCHULZ, 1070 Wien, Westbahnstraße 35A, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.07.2017, Zl. 430217/15/ZD/0717, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in die Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 15 Abs. 2 Z. 3 und 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG i. V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 15, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 c Absatz 2, Ziffer 2, ZDG i. römisch fünf.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2016, Zl. 430217/15/ZD/0616, wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des ÖRK, Landesverband Niederösterreich" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte obige Einrichtung mit, dass der Beschwerdeführer am siebenten April 2017 ohne dafür Bestätigungen vorzulegen bzw. Gründe anzugeben dem Dienst ferngeblieben sei.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 19.04.2017, Zl. 403217/17/ZD/0417, zur Kenntnis und eröffnete ihm unter Hinweis auf §§ 15 Abs. 2 Z. 3 und 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG, dass beabsichtigt sei, den 07.04.2017 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 19.04.2017, Zl. 403217/17/ZD/0417, zur Kenntnis und eröffnete ihm unter Hinweis auf Paragraphen 15, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 c Absatz 2, Ziffer 2, ZDG, dass beabsichtigt sei, den 07.04.2017 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 26.04.2017 vor, dass er sich am Morgen des 07.04.2017 nicht gut gefühlt habe. Dennoch habe er um 8:00 Uhr seinen bis 13:00 Uhr dauernden Dienst angetreten. Da er sich zunehmend schlechter gefühlt habe, habe er nach etwa 90 Minuten in Absprache mit seinem Vorgesetzten, XXXX, die Dienststelle verlassen, um einen nahegelegenen Arzt aufzusuchen. Er sei in weiterer Folge von XXXX krankgeschrieben worden. Er habe sofort Herrn XXXX telefonisch informiert, dass er für diesen Tag krankgeschrieben sei. Am Montag den 10.04.2017 sei er wieder zum Dienst erschienen. Etwa eine Woche später sei er von Herrn XXXX nach dem Verbleib der Krankmeldung gefragt worden. Er hätte die Arbeitsunfähigkeitsmeldung die ganze Zeit in der Tasche gehabt, aber völlig vergessen diese abzugeben. Herr XXXX hätte ihn darüber belehrt, dass er keine Verwendung für die vom Arzt ausgestellte Krankmeldung hätte, sondern dass vom Roten Kreuz dafür vorgesehene Formular benötige. Auf seine Frage ob er das erforderliche Dokument nachbringen könne, habe er geantwortet es sei nun zu spät. Da er am 07.04.2017 seinen Dienst angetreten habe und den Arztbesuch mit seinem Vorgesetzten abgesprochen habe könne er sich das Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2017 nicht erklären.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 26.04.2017 vor, dass er sich am Morgen des 07.04.2017 nicht gut gefühlt habe. Dennoch habe er um 8:00 Uhr seinen bis 13:00 Uhr dauernden Dienst angetreten. Da er sich zunehmend schlechter gefühlt habe, habe er nach etwa 90 Minuten in Absprache mit seinem Vorgesetzten, römisch 40 , die Dienststelle verlassen, um einen nahegelegenen Arzt aufzusuchen. Er sei in weiterer Folge von römisch 40 krankgeschrieben worden. Er habe sofort Herrn römisch 40 telefonisch informiert, dass er für diesen Tag krankgeschrieben sei. Am Montag den 10.04.2017 sei er wieder zum Dienst erschienen. Etwa eine Woche später sei er von Herrn römisch 40 nach dem Verbleib der Krankmeldung gefragt worden. Er hätte die Arbeitsunfähigkeitsmeldung die ganze Zeit in der Tasche gehabt, aber völlig vergessen diese abzugeben. Herr römisch 40 hätte ihn darüber belehrt, dass er keine Verwendung für die vom Arzt ausgestellte Krankmeldung hätte, sondern dass vom Roten Kreuz dafür vorgesehene Formular benötige. Auf seine Frage ob er das erforderliche Dokument nachbringen könne, habe er geantwortet es sei nun zu spät. Da er am 07.04.2017 seinen Dienst angetreten habe und den Arztbesuch mit seinem Vorgesetzten abgesprochen habe könne er sich das Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2017 nicht erklären.
Seitens der belangten Behörde wurde die Einrichtung (ÖRK) mit Schreiben vom 23.05.2017 aufgefordert zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Diese führte mit Schreiben vom 07.06.2017 aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal im Krankenstand gewesen sei und ihm die gebotene Vorgangsweise bekannt sei. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer von 8:00 Uhr bis 9:30 Uhr im Dienst gewesen sei. Dennoch hätte er für die restlichen Dienststunden des Tages eine entsprechende Bestätigung fristgerecht vorlegen müssen. Obwohl er von seinem Vorgesetzten, Herrn XXXX, noch innerhalb der möglichen Vorlagefrist aufgefordert worden sei eine Bestätigung für diesen Tag vorzulegen, habe er diese erst am 24.04.2017, also lange nach der entsprechenden Frist, vorgelegt.Seitens der belangten Behörde wurde die Einrichtung (ÖRK) mit Schreiben vom 23.05.2017 aufgefordert zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Diese führte mit Schreiben vom 07.06.2017 aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal im Krankenstand gewesen sei und ihm die gebotene Vorgangsweise bekannt sei. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer von 8:00 Uhr bis 9:30 Uhr im Dienst gewesen sei. Dennoch hätte er für die restlichen Dienststunden des Tages eine entsprechende Bestätigung fristgerecht vorlegen müssen. Obwohl er von seinem Vorgesetzten, Herrn römisch 40 , noch innerhalb der möglichen Vorlagefrist aufgefordert worden sei eine Bestätigung für diesen Tag vorzulegen, habe er diese erst am 24.04.2017, also lange nach der entsprechenden Frist, vorgelegt.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gem. § 15 Abs. 2 Z. 3 ZDG BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F., wird festgestellt, dass der 07.04.2017 (1 Tag) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.06.2016, Zl. 430217/15/ZD/0616, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.01.2016 bis 30.06.2017 eingerechnet wird.""Gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, i.d.g.F., wird festgestellt, dass der 07.04.2017 (1 Tag) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.06.2016, Zl. 430217/15/ZD/0616, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.01.2016 bis 30.06.2017 eingerechnet wird."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 15 und 23c ZDG festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den in Rede stehenden Zeitraum erst am 24.04.2017 seiner Zivildiensteinrichtung übermittelt habe. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers gelte es für die belangte Behörde als erwiesen, dass er die Krankmeldung nicht fristgerecht vorgelegt habe.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 15 und 23 c ZDG festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den in Rede stehenden Zeitraum erst am 24.04.2017 seiner Zivildiensteinrichtung übermittelt habe. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers gelte es für die belangte Behörde als erwiesen, dass er die Krankmeldung nicht fristgerecht vorgelegt habe.
Der im Spruch genannte Zeitraum sei daher nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben. Begründend führte er aus, dass er die von XXXX am 07.04.2017 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung seinem Vorgesetzten übergeben habe, der sie jedoch unter Hinweis auf ein spezifisches Formular des Roten Kreuzes zurückgereicht habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angeboten, dass benötigte Dokument noch am gleichen Tag, also innerhalb offener Frist, beim zuständigen praktischen Arzt zu besorgen. Sein Vorgesetzter habe dies mit der Begründung abgelehnt, dass es nun zu spät sei. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer aber noch die Möglichkeit gehabt, beim praktischen Arzt das speziell für das Rote Kreuz vorgesehene Formular bestätigen zu lassen und innerhalb offener Frist gemäß § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG vorzulegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Krankmeldungsformular des Roten Kreuzes nicht binnen offener Frist seiner Dienststelle übermittelt habe, liege daher nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers sondern sei seinem Vorgesetzten, Herrn XXXX, zuzurechnen und könne daher nicht dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben. Begründend führte er aus, dass er die von römisch 40 am 07.04.2017 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung seinem Vorgesetzten übergeben habe, der sie jedoch unter Hinweis auf ein spezifisches Formular des Roten Kreuzes zurückgereicht habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angeboten, dass benötigte Dokument noch am gleichen Tag, also innerhalb offener Frist, beim zuständigen praktischen Arzt zu besorgen. Sein Vorgesetzter habe dies mit der Begründung abgelehnt, dass es nun zu spät sei. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer aber noch die Möglichkeit gehabt, beim praktischen Arzt das speziell für das Rote Kreuz vorgesehene Formular bestätigen zu lassen und innerhalb offener Frist gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG vorzulegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Krankmeldungsformular des Roten Kreuzes nicht binnen offener Frist seiner Dienststelle übermittelt habe, liege daher nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers sondern sei seinem Vorgesetzten, Herrn römisch 40 , zuzurechnen und könne daher nicht dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden.
Darüber hinaus gehe es aus Gleichheitserwägungen nicht an, einen Formalfehler im Rahmen einer pflichtgemäßen Einholung einer Krankenstandsbestätigung ebenso zu behandeln wie ein willkürliches unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst.
* Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und den 07.04.2017 in der Leistung des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen;
* in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang. Ergänzend ist festzustellen, dass über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.04.2017, GZ. KOS2-V-17 17490/3, gemäß § 66 ZDG eine Geldstrafe von € 36,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde, da er entgegen der Bestimmung des § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG eine ärztliche Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln, zumindest bis zum 18.04.2017 nicht nachgekommen war. Diese Strafverfügung ist mit 10.05.2017 in Rechtskraft erwachsenDer entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang. Ergänzend ist festzustellen, dass über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.04.2017, GZ. KOS2-V-17 17490/3, gemäß Paragraph 66, ZDG eine Geldstrafe von € 36,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde, da er entgegen der Bestimmung des Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG eine ärztliche Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln, zumindest bis zum 18.04.2017 nicht nachgekommen war. Diese Strafverfügung ist mit 10.05.2017 in Rechtskraft erwachsen
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 26.04.2017 getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass schon der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.04.2017 zu entnehmen ist, dass er am 17.04.2017 durch seinen Vorgesetzten zur Vorlage der Krankenstandsmeldung aufgefordert wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 15 und 23c ZDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 15 und 23 c ZDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11)."§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 23 c Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den Krankenstand für 07.04.2017 (Freitag) erst am 24.04.2017 vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, dass er am 10.04.2017 (Montag) seinen Dienst wieder angetreten hat. Die von seinem behandelnden Arzt am 07.04.2017 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung habe er zwar bei sich gehabt, jedoch völlig vergessen diese vorzulegen.
Mit diesem Vorbringen ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da er jedenfalls verpflichtet gewesen wäre bis 14.04.2017 eine den Anforderungen des §§ 23 Abs. 2 Z. 2 ZDG entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das aber ist nicht geschehen, da der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 26.04.2017 angibt, dass er durch seinen Vorgesetzten etwa eine Woche nach Wiederantritt des Dienstes zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aufgefordert worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die vom behandelnden Arzt am 07.04.2017 ausgestellte Bescheinigung beruft, ist dem entgegenzuhalten dass diese den Anforderungen des §§ 23 Abs. 2 Z. 2 ZDG nicht entspricht, da diese keinerlei Angaben über die Art der Erkrankung des Beschwerdeführers enthält.Mit diesem Vorbringen ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da er jedenfalls verpflichtet gewesen wäre bis 14.04.2017 eine den Anforderungen des Paragraphen 23, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das aber ist nicht geschehen, da der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 26.04.2017 angibt, dass er durch seinen Vorgesetzten etwa eine Woche nach Wiederantritt des Dienstes zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aufgefordert worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die vom behandelnden Arzt am 07.04.2017 ausgestellte Bescheinigung beruft, ist dem entgegenzuhalten dass diese den Anforderungen des Paragraphen 23, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG nicht entspricht, da diese keinerlei Angaben über die Art der Erkrankung des Beschwerdeführers enthält.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass sein Vorgesetzter das Angebot des Beschwerdeführers das benötigte Dokument noch am gleichen Tag, also innerhalb offener Frist, zu besorgen abgelehnt habe da es nun zu spät sei, geht dies ins Leere. Die in § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG statuierte Verpflichtung "sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln" besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes unabhängig von einer allfälligen Erinnerung durch einen Vorgesetzten.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass sein Vorgesetzter das Angebot des Beschwerdeführers das benötigte Dokument noch am gleichen Tag, also innerhalb offener Frist, zu besorgen abgelehnt habe da es nun zu spät sei, geht dies ins Leere. Die in Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG statuierte Verpflichtung "sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln" besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes unabhängig von einer allfälligen Erinnerung durch einen Vorgesetzten.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 15 Abs. 2 Z. 3 und 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 15, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 c Absatz 2, Ziffer 2, ZDG Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist die hier zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Abgabe der Krankmeldung als eindeutig geklärt zu betrachten.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist die hier zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Abgabe der Krankmeldung als eindeutig geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst, Arbeitsunfähigkeit, ärztliche Bestätigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2168956.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017