Entscheidungsdatum
07.09.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W119 2125452-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a
EIGELSBERGER beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren der XXXX , geb. XXXX , StA: VR China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2016, Zl 1101164600/160031119, wird gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: VR China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2016, Zl 1101164600/160031119, wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, Absatz eins, weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1 leg.cit.) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins, leg.cit.) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 04.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin am XXXX von ihrer bisherigen Wohnadresse XXXX , abgemeldet und es liegt seit 18.03.2017 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr vor.Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 04.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin am römisch 40 von ihrer bisherigen Wohnadresse römisch 40 , abgemeldet und es liegt seit 18.03.2017 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr vor.
Dis Beschwerdeführerin hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2125452.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017