RS Vwgh 2004/2/25 2001/03/0373

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §13 Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §44a;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des "Absenders" bestraft, weil nicht dafür gesorgt worden sei, dass "dem Beförderer" die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt worden seien. Die Verwirklichung einer derartigen Übertretung ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist. Nach der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmung (§ 13 Abs. 1 Z. 1 GGBG) darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat. Der im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender an sich selbst (als Beförderer) erforderliche Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilen müssen, ist nicht schlüssig.

Schlagworte

Mängel im SpruchBeweisefreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030373.X01

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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