Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wenn das Bundesamt unter Verweis auf § 3 Abs 2 AsylG dem Asylwerber den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkennt, so unterliegt es einem Rechtsirrtum, handelt es sich bei § 3 Abs 2 erster Satz AsylG doch ausschließlich um eine Gesetzesbestimmung welche die Asylgewährung bei Folgeanträgen ausschließt. Durch § 3 Abs 2 2 Satz AsylG 2005 wurde Art 5 Abs. 3 Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. Im gegenständlichen Fall liegt nun aber kein Folgeantragsverfahren vor, weshalb auch § 3 Abs 2 AsylG nicht zur Anwendung gelangen kann.Wenn das Bundesamt unter Verweis auf Paragraph 3, Absatz 2, AsylG dem Asylwerber den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkennt, so unterliegt es einem Rechtsirrtum, handelt es sich bei Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AsylG doch ausschließlich um eine Gesetzesbestimmung welche die Asylgewährung bei Folgeanträgen ausschließt. Durch Paragraph 3, Absatz 2, 2 Satz AsylG 2005 wurde Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. Im gegenständlichen Fall liegt nun aber kein Folgeantragsverfahren vor, weshalb auch Paragraph 3, Absatz 2, AsylG nicht zur Anwendung gelangen kann.
Schlagworte
Anwendungsbereich, Asylgewährung, Folgeantrag, NachfluchtgründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L508.2168070.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017