RS Vwgh 2004/2/25 2003/03/0284

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §101 letzter Satz idF 1999/I/188;
TKG 1997 §101 Satz1 idF 1999/I/188;
TKG 1997 §104 Abs3 Z24 idF 2002/I/032;
TKG 2003 §92 Abs3 Z10;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0290 E 25. Februar 2004

Rechtssatz

§ 101 letzter Satz TKG wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 188/1999 in das TKG eingefügt; weder diese Novelle noch die Stammfassung des TKG enthielt eine gesetzliche Definition des Begriffs "elektronische Post". Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist der Begriff "elektronische Post" als Übersetzung des englischsprachigen "electronic mail" bzw. "e-mail" zu verstehen; als Synonym für "elektronische Post" wird auch im österreichischen Sprachgebrauch der Begriff "E-Mail" verwendet (vgl dazu den Eintrag "E-Mail" im Österreichischen Wörterbuch, 39. Aufl. 2001:

"elektronische Post, von einem Computer zum anderen übermittelte Nachricht"; unter "elektronische Post" findet sich lediglich ein Verweis auf den Eintrag "E-Mail"). Häufig wird unter "E-Mail" ausschließlich E-Mail als Dienst des Internet verstanden, in dem Nachrichten über IP-Netzwerke unter Verwendung internetspezifischer Protokolle und Standards übermittelt werden (vgl etwa Jaburek/Blaha, Die technische Umsetzung der e-Mail, in IT-LAW.AT (Hrsg.), e-Mail - elektronische Post im Recht (2003), S. 1). Wenngleich dies der häufigste und in der Literatur daher auch vorrangig behandelte Anwendungsfall elektronischer Post ist, kann -

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Begriff "E-Mail" dennoch nicht (ausschließlich) mit Internet-E-Mail gleichgesetzt werden; auch sonstige in elektronischen Kommunikationsnetzen verschickte Nachrichten sind - unabhängig vom verwendeten Protokoll oder Standard - vom Begriff "E-Mail" oder "electronic mail" umfasst; charakteristisch ist, dass elektronische Post im Netz (oder im Endgerät des Empfängers) gespeichert werden kann, bis sie vom Empfänger abgerufen wird (vgl nunmehr die Definition in § 92 Abs. 3 Z. 10 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sich damit auch vom Anruf iSd § 101 erster Satz TKG - der eine zweiseitige Echtzeitkommunikation voraussetzt - unterscheidet. Die Verwendung bestimmter Protokolle oder Standards ist kein Wesensmerkmal des Begriffs "E-Mail" bzw. "elektronische Post".

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030284.X01

Im RIS seit

02.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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