RS Bvwg 2017/9/8 W198 2132028-2

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Veröffentlicht am 08.09.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.09.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die sowohl im Schriftsatz zum Ausdruck gebrachte Befangenheit, weil der Vorsitzende Richter seine Prozessleitungspflicht, die Handhabung der Sitzungspolizei und der Wahrnehmung des Grundsatzes der arbiträren Ordnung wahrgenommen hat, vermag grundsätzlich keine Parteilichkeit auszulösen, weil eine geordnete/straffe Prozessführung in Anbetracht von 78 Parteien, selbstredend, geboten ist.

Festzuhalten ist, dass eine straffe Prozessführung (insbesondere die Festlegung, wer wann am Wort ist) dadurch notwendig war (im Sinne von notwendig wurde), weil der Beschwerdeführervertreter von der ersten mündlichen Verhandlung an, ständig die Prozessleitung (Verhandlungen) störte, in dem er sich - ungefragt - zu Wort meldete, Aussagen der gerade einvernommen Parteien/Zeugen kommentierte, ergänzte etc. und ungefragt Fragen stellte.

Schlagworte

Befangenheit, Parteilichkeit, Prozessleitungspflicht,
Sitzungspolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W198.2132028.2.01

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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