RS Vwgh 2004/2/25 2002/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
58/02 Energierecht

Norm

EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;
GWG 2000 §44;
GWG 2000 §45;
GWG 2000 §67;
GWG 2000 §76 Abs4;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid spricht nicht über das öffentliche Interesse am Bestand einer näher bezeichneten Erdgashochdruckleitung insgesamt ab, sondern stellt fest, dass zur Führung dieser Leitung konkret über das Grundstück der beschwerdeführenden Partei deren Enteignung erforderlich und daher zulässig ist. Gerade für diese - von der ursprünglich erteilten Genehmigung abweichende - Trassenführung besteht jedoch keine Genehmigung, die im Sinn der §§ 44 f bzw. 67 Abs. 3 Gaswirtschaftsgesetz deren Zulässigkeit begründen würde; vielmehr ist die ursprüngliche, rechtsverbindliche Festlegung der das Grundstück der beschwerdeführenden Partei nicht berührenden Trassenführung aufrecht. Dieser Mangel ist für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid spruchgemäß vorgenommenen Feststellung nicht unerheblich. Kann doch unter dem Gesichtspunkt des Allgemeininteresses bei Beurteilung der Erforderlichkeit, den Eigentümer eines bestimmten Grundstückes für Zwecke der öffentlichen Energiewirtschaft zu enteignen, nicht außer Betracht bleiben, ob der die Enteignung unter energiewirtschaftsrechtlichen Gesichtspunkten erfordernde Grund einer Trassenführung über dieses Grundstück auch den energiewirtschaftsrechtlichen Bedingungen seines Bestandes entspricht. So lange die geänderte Trassenführung daher nicht als im Sinne des an die Stelle des Energiewirtschaftsgesetzes getretenen Gaswirtschaftsgesetzes zulässig angesehen werden kann, mangelt der Feststellung, zur öffentlichen Energieversorgung werde diese (und nicht die genehmigte) Leitungsführung benötigt, diese diene daher dem allgemeinen Besten und es sei zu ihrer Ausführung eine Enteignung zulässig, eine wesentliche Voraussetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040004.X02

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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