Entscheidungsdatum
08.09.2017Norm
BFA-VG §16 Abs1Spruch
G313 2150502-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. BRD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX vom 21.02.2107 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BRD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 vom 21.02.2107 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit oa Bescheid wurde gegen den Beschwerdefüherer (BF) ein Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs 1 und 2 FRepoG u.a wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten in der Dauer von 5 Jahren erlassen.Mit oa Bescheid wurde gegen den Beschwerdefüherer (BF) ein Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FRepoG u.a wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten in der Dauer von 5 Jahren erlassen.
Dieser Bescheid wurde am 23.02.2017 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.
Am 10. März 2017 langte eine Beschwerde beim BFA ein.
Der Akt wurde am 21.03.2017 dem BVwG vorgelegt.
Seitens des BVwG wurde am 21.03.2017 ein Verspätungsvorhalt an den BF per RSa zugestellt und von diesem am 27.03.2017 übernommen. Der BF wurde darin aufgefordert binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
Der Beschwerdeführer erstattete am 07. April 2017 eine Stellungnahme zum Parteiengehör.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit obigen Bescheid ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren unter anderem wegen der Begegung von Suchtmitteldelikten erlassen.
Dieser Bescheid wurde am 23.02.2017 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zugestellt.
Der BF hat die Beschwerde am 10. März 2017 bei der belangten Behörde eingebracht.
Die Beschwerdefrist hat am 23.02.2017 , Datum der Hinterlegung , begonnen und endete mit Ablauf des 09.03.2017.
Mit Schreiben vom 21.03.2017 vom BF persönlich übernommen am 27.03.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer erstattete am 07.04.2017 eine Stellungnahme in der er vorbrachte, die Hinterlegungsmitteilung erst zwei Tage später im Postkasten gefunden zu haben und daher der Meinung gewesen zu sein die Frist würde am 13.03.2017 enden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gem. Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 21.03.2017 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer nachweislich am 23.02.2017 zugestellt.
Ausgehend davon, endete im Beschwerdefall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.03.2017.
Demzufolge erweist sich die am 10.03.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Die Begründung des BF, die Verständigung erst am 27.2.2017 im Postkasten gefunden zu haben und danach das Schriftstück sofort abgeholt zu haben geht ins Leere, da erstens die Verantwortung der Postzustellung im Hauspostkasten bzw. Nachschau dort allein in den Verantwortungsbereich des BF fällt und auch für das Wirksamwerden der rechtmäßigen Zustellung der Zeitpunkt des Zukommens der Hinterlegungsanzeige nicht relevant ist und andererseits auch bei glaublicher Auffindung der Verständigung am 27.02.2017 dem BF immerhin noch 10 Tage Zeit zur Einbringung der Beschwerde zur Verfügung gestanden haben. Auch hat die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid auf die Fristen zur Einbringung einer Beschwerde hingewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G313.2150502.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017