RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 Anl;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004

Rechtssatz

Die Anordnung der belangten Behörde gemäß § 41 Abs. 3 TKG ersetzt eine zwischen den Verfahrensparteien zu treffende Vereinbarung über die Zusammenschaltung. Gemäß § 6 Abs. 1 der Zusammenschaltungsverordnung (ZVO), BGBl. II Nr. 14/1998, haben Zusammenschaltungsvereinbarungen jedenfalls die in der Anlage zur ZVO angeführten Bestandteile zu enthalten, somit auch Bestimmungen über die "Laufzeit und Neuaushandlung von Vereinbarungen." Die belangte Behörde hatte daher in ihrer Anordnung auch den Anwendungszeitraum der Zusammenschaltungsentgelte festzulegen und Regelungen über die zwischen den Verfahrensparteien zu führenden Verhandlungen vorzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X07

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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