Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Spruch
W213 2160265-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario PETUTSCHNIG, 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, GZ P941656/26-HPA/2017, bestätigten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.02.2017, GZ P941656/23-HPA/2017, betreffend Rückerstattung ausbezahlter Bereitstellungsprämien beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario PETUTSCHNIG, 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, GZ P941656/26-HPA/2017, bestätigten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.02.2017, GZ P941656/23-HPA/2017, betreffend Rückerstattung ausbezahlter Bereitstellungsprämien beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014, Zl. 01790-13-KI-2011-K, wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG mit Ablauf des 24.03.2014 wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen endete. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2014, GZ. W213 2008074, als unbegründet abgewiesen, der Bescheid vom 16.04.2014 erwuchs in Rechtskraft.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014, Zl. 01790-13-KI-2011-K, wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG mit Ablauf des 24.03.2014 wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen endete. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2014, GZ. W213 2008074, als unbegründet abgewiesen, der Bescheid vom 16.04.2014 erwuchs in Rechtskraft.
2. Im weiteren Verfahren wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahmen verständigt und ihm mitgeteilt, dass ein Leistungsbescheid über einen Betrag in der Höhe von € 6.047,30 erlassen werden würde.
3. In der Stellungnahme vom 10.01.2017 führte der Beschwerdeführer aus, bis zu seinem ersten Dienstunfall habe er keine Schmerzen oder Anzeichen einer Verletzung im Bereich der Wirbelsäule gehabt. Der Beschwerdeführer habe bis zuletzt darauf bestanden, den Dienst nach der vollständigen Genesung wieder aufzunehmen. Bei der Eignungsuntersuchung sei der Beschwerdeführer nur als "vorübergehend ungeeignet" eingestuft worden, man habe ihm auch mündlich versichert, dass dies kein Entlassungsgrund wäre. Die Beurteilung der medizinischen Sachverständigen habe ergeben, dass keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Alle drei Unfälle seien als Dienstunfälle anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe seine damalige Beschwerde aufgrund der Aussage zurückgezogen, dass er keinen finanziellen Schaden erleiden würde.
4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Durch die vorzeitige Beendigung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz rückzuerstatten. Dazu ergeht folgender
LEISTUNGSBESCHEID
Sie haben der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von
€ 6.047,30
rückzuerstatten.
Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.
IBAN: XXXXIBAN: römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
lautend auf: XXXXlautend auf: römisch 40
Rechtsgrundlage: § 29 Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF, iVm dem § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraph 29, Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF, in Verbindung mit dem Paragraph 55, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."
In der Begründung wurde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges - ausgeführt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet habe und er während der Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet habe. Daher habe er die seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes und somit die für den Zeitraum von 30.07.2012 bis 24.03.2014 bezogenen Bereitstellungsprämien in der Höhe von € 7.548,41 abzüglich der Rückrechnung KV/SV/PB/WFB rückzuerstatten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begehrte die Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses. Der Beschwerdeführer habe am 17.10.2012, am 18.04.2013 sowie am 11.11.2013 jeweils Dienstunfälle erlitten, welche ehestens Zerrungen der Lendenwirbelsäule mit sich gebracht hätten. Am 27.12.2013 sei eine Bandscheibenoperation beim Beschwerdeführer erfolgt. Die Rückerstattungstatbestände seien dann nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung aufgrund eines Dienstunfalles festgestellt worden sei. Ohne Dienstunfall wäre eine genaue Untersuchung der Bandscheiben des Beschwerdeführers unterblieben. Weiters sei im Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014 die mangelnde Eignung erst mit Ablauf des 24.03.2014 festgestellt worden. Dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen davor nicht bestanden hätte, sei nicht angeführt worden. Eine Rückforderung empfangener Bereitstellungsprämien sei daher für die Zeit vor 25.03.2014 unstatthaft. Der Beschwerdeführer habe auch vor seinem ersten Dienstunfall keinerlei Schmerzen oder Anzeichen einer Verletzung im Bereich der Wirbelsäule gehabt. Erst mit dem Dienstunfall sei eine richtungsweisende Verschlechterung eingetreten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den rückgeforderten Betrag längst gutgläubig verbraucht. Die Auszahlung der nunmehr rückgeforderten Bereitstellungsprämien liege bereits drei Jahre bzw. deutlich länger zurück, diese Bereitstellungsprämien seien allesamt bereits ausbezahlt worden, bevor Mängel im Bereich der "gesundheitlichen Eignung" attestiert worden seien.
Die Rückzahlung des geforderten Betrages würde den Beschwerdeführer, der eine Laufbahn als Berufssoldat angestrebt habe, unbillig hart treffen. Bis zu seiner Operation im Dezember 2013 habe er trotz anhaltender Schmerzen seinen Dienst auch verrichtet.
6. Die belangte Behörde erließ hierauf unter GZ. P941656/26-HPA/2017 am 12.05.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28. Februar 2017, GZ: P941656/23-HPA/2017, wird abgewiesen.
Sie haben der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von
€ 6.047,30
rückzuerstatten.
Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
lautend auf: XXXXlautend auf: römisch 40
Rechtsgrundlage: § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, § 29 Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF, iVm dem § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, Paragraph 29, Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF, in Verbindung mit dem Paragraph 55, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der gesetzlichen Grundlagen wurde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl in den Bescheiden der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als auch im Gutachten der Militärärztin des Heerespersonalamtes festgestellt worden sei, dass die Gesundheitsschädigungen nicht auf die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Die bestehenden Schmerzen in der Wirbelsäule stünden daher in keinem Zusammenhang mit den Dienstunfällen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Auszahlung der Bereitstellungsprämien liege bereits mehr als drei Jahre zurück, führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei erst ab dem Zeitpunkt seiner vorzeitigen Entlassung zur Rückzahlung verpflichtet gewesen, sodass auch die Frist betreffend die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt beginne.
Über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Abstandnahme könne erst entschieden werden, sobald der Leistungsbescheid in Rechtskraft erwachse.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Soldat einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE). Seine ab 30.07.2012 bestehende Leistungsverpflichtung umfasste die Bereitschaft, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen.
Der Beschwerdeführer erlitt am 17.10.2012, am 18.04.2013 sowie am 11.11.2013 jeweils einen Unfall. Alle drei Unfälle wurden von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfälle anerkannt.
Mit Ablauf des 24.03.2014 endete die Auslandsbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig.
Zur Beurteilung der Frage, ob die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen aufgrund eines Dienstunfalles festgestellt wurde, führte die Chefärztin des Heerespersonalamtes Folgendes aus:
"Hr. XXXX hat, laut beigelegter Bestätigungen, jeweils am 17.10.2012, am 18.04.2013 sowie am 11.11.2013 während diverser Gefechtsübungen (Zitat): ‚ eine Zerrung der Lendenwirbelsäule bei Vorschaden erlitten, welche binnen weniger Wochen folgenlos ausgeheilt ist. Die bestehenden Beschwerden in der Wirbelsäule sind auf degenerative Bandscheibenvorwölbungen zurückzuführen und stehen daher in keinem kausalen Zusammenhang mit dem (Ergänzung: jeweils) gegenständlichen Dienstunfall.‘"Hr. römisch 40 hat, laut beigelegter Bestätigungen, jeweils am 17.10.2012, am 18.04.2013 sowie am 11.11.2013 während diverser Gefechtsübungen (Zitat): ‚ eine Zerrung der Lendenwirbelsäule bei Vorschaden erlitten, welche binnen weniger Wochen folgenlos ausgeheilt ist. Die bestehenden Beschwerden in der Wirbelsäule sind auf degenerative Bandscheibenvorwölbungen zurückzuführen und stehen daher in keinem kausalen Zusammenhang mit dem (Ergänzung: jeweils) gegenständlichen Dienstunfall.‘
Die Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgte aufgrund der degenerativen, das heißt abnützungsbedingten, bereits im Vorfeld bestehenden Bandscheibenvorwölbungen, welche nunmehr Beschwerden bereiten und nicht wie vom Beschwerdeführer irrtümlich angenommen aufgrund, wenngleich mehrfach vorgekommener, kleiner Zerrungen im selben Bereich, welche jeweils folgenlos ausgeheilt waren. Der Grund der Entlassung liegt nicht in wie in jedem einzelnen Schreiben der BVA explizit angeführt ‚folgenlos abgeheilten‘ Zerrungen sondern vielmehr in einem nunmehr operationswürdigen Bandscheibenschaden, welcher NICHT während des Dienstes entstanden ist."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht nicht im Widerspruch zur Aktenlage. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG) hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29, (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."(5) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."
§ 55 HGG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 55, HGG lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG mit Ablauf des 24.03.2014 vorzeitig endete. Während seiner Auslandseinsatzbereitschaft leistete er keinen Auslandseinsatz.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG mit Ablauf des 24.03.2014 vorzeitig endete. Während seiner Auslandseinsatzbereitschaft leistete er keinen Auslandseinsatz.
Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 AZHG vorzeitig endet, haben gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Dies gilt gemäß Abs. 9 leg. cit. jedoch nicht, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AZHG vorzeitig endet, haben gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Dies gilt gemäß Absatz 9, leg. cit. jedoch nicht, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
Zum Grund für die mangelnde Eignung wurde im Leistungsbescheid nichts Näheres ausgeführt. Weder wurden Feststellungen dazu vorgenommen noch wurde in den Erwägungen darauf eingegangen. Hinsichtlich der Dienstunfälle wurde lediglich im Verfahrensgang eine als "Gutachten" bezeichnete Stellungnahme der Chefärztin des Heerespersonalamtes wörtlich wiedergegeben. Zu dieser Stellungnahme ist auszuführen, dass die Ärztin darin drei (gleichlautende) Bescheide über die Anerkennung der drei Unfälle des Beschwerdeführers als Dienstunfälle wörtlich wie folgt zitierte: " eine Zerrung der Lendenwirbelsäule bei Vorschaden erlitten, welche binnen weniger Wochen folgenlos ausgeheilt ist. Die bestehenden Beschwerde in der Wirbelsäule sind auf degenerative Bandscheibenvorwölbungen zurückzuführen und stehen daher in keinem kausalen Zusammenhang mit dem (Ergänzung: jeweils) gegenständlichen Dienstunfall." Weiters führte die Ärztin aus, die Entlassung aus dem Wehrdienst sei aufgrund der degenerativen, bereits im Vorfeld bestehenden Bandscheibenvorwölbungen und nicht aufgrund der kleineren Zerrungen, die jeweils folgenlos abgeheilt seien, erfolgt. Der Grund der Entlassung liege daher im operationswürdigen Bandscheibenschaden, der nicht während des Dienstes entstanden sei.
Auf Basis dieses "Gutachtens" gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Schmerzen in der Wirbelsäule des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit den Dienstunfällen stehen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Ein Gutachten besteht aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199), wobei das eigentliche Gutachten nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreifen darf. Der Sachverständige hat daher die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten).
Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH 14.09.2009, 2008/12/0203).Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden vergleiche VwGH 14.09.2009, 2008/12/0203).
Fallbezogen liegt mit der Stellungnahme der Chefärztin des Heerespersonalamtes keinesfalls ein vollständiges Gutachten vor, denn die Ärztin hat keine eigenen (medizinischen) Tatsachen erhoben, sondern lediglich den Inhalt der Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) kopiert und wiederholt, sodass es bereits an einem Befund mangelt. Weiters ist weder aus dem Bescheid noch aus dem Verfahrensakt ersichtlich, ob den Bescheiden der BVA ein vollständiges und schlüssiges Gutachten zugrunde liegt.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, ein vollständiges und nachvollziehbares Gutachten als Sachverhaltsgrundlage heranzuziehen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um so zu tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Grundes für die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu gelangen.
Die Argumentation, in den Bescheiden der BVA sei festgestellt worden, dass die Gesundheitsschädigung nicht auf die dienstliche Verwendung zurückzuführen sei, ist im Übrigen auch deshalb nicht zielführend, weil diese Feststellung nur in der Begründung der BVA-Bescheide erfolgte. Der Rechtskraft und zugänglich ist aber nur der Spruch. Der Begründung eines Bescheides kommt hingegen grundsätzlich keine Rechtskraft zu (vgl. VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088).Die Argumentation, in den Bescheiden der BVA sei festgestellt worden, dass die Gesundheitsschädigung nicht auf die dienstliche Verwendung zurückzuführen sei, ist im Übrigen auch deshalb nicht zielführend, weil diese Feststellung nur in der Begründung der BVA-Bescheide erfolgte. Der Rechtskraft und zugänglich ist aber nur der Spruch. Der Begründung eines Bescheides kommt hingegen grundsätzlich keine Rechtskraft zu vergleiche VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088).
Zwar reicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne Dienstunfall wäre eine genaue Untersuchung seiner Bandscheiben unterblieben und man hätte den Bandscheibenschaden nicht entdeckt, für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall und mangelnder Eignung im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG nicht aus. Wesentlich ist, ob der Dienstunfall der Grund für die mangelnde Eignung ist, nicht hingegen, ob der Dienstunfall eine Ursache dafür war, dass die mangelnde Eignung aufgezeigt wurde. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer aber vor, dass er vor seinem ersten Dienstunfall keinerlei Schmerzen oder Anzeichen einer Verletzung im Bereich der Wirbelsäule gehabt habe. Erst mit dem ersten Dienstunfall sei eine richtungsweisende Verschlechterung eingetreten. Auf dieses Vorbringen ging die belangte Behörde nicht ein.Zwar reicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne Dienstunfall wäre eine genaue Untersuchung seiner Bandscheiben unterblieben und man hätte den Bandscheibenschaden nicht entdeckt, für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall und mangelnder Eignung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG nicht aus. Wesentlich ist, ob der Dienstunfall der Grund für die mangelnde Eignung ist, nicht hingegen, ob der Dienstunfall eine Ursache dafür war, dass die mangelnde Eignung aufgezeigt wurde. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer aber vor, dass er vor seinem ersten Dienstunfall keinerlei Schmerzen oder Anzeichen einer Verletzung im Bereich der Wirbelsäule gehabt habe. Erst mit dem ersten Dienstunfall sei eine richtungsweisende Verschlechterung eingetreten. Auf dieses Vorbringen ging die belangte Behörde nicht ein.
Daher liegt es auf der Hand, dass jedenfalls weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich gewesen wären. Schon diese Feststellungs- bzw. Begründungsmängel erfordern zwingend eine Aufhebung des bekämpften Bescheides.
Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass ihm versichert worden wäre, die Einstufung als "vorübergehend ungeeignet" stelle keinen Entlassungsgrund dar, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rückforderung von Bereitschaftsprämien nur in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 AZHG unterbleiben kann.Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass ihm versichert worden wäre, die Einstufung als "vorübergehend ungeeignet" stelle keinen Entlassungsgrund dar, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rückforderung von Bereitschaftsprämien nur in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG unterbleiben kann.
Eine Anwendung des § 29 Abs. 2 AZHG, wonach zu Unrecht empfangene Beträge nicht zu ersetzen wären, wenn sie im guten Glauben empfangen wurden, kommt fallbezogen nicht in Betracht. Denn § 29 Abs. 2 AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff) so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangener Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlter Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf § 55 Abs. 1 HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072 mwN.)Eine Anwendung des Paragraph 29, Absatz 2, AZHG, wonach zu Unrecht empfangene Beträge nicht zu ersetzen wären, wenn sie im guten Glauben empfangen wurden, kommt fallbezogen nicht in Betracht. Denn Paragraph 29, Absatz 2, AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36 ff) so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangener Beträge, nicht aber den in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlter Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf Paragraph 55, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt vergleiche VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072 mwN.)
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die mangelnde Eignung erst mit Ablauf des 24.03.2014 festgestellt worden und eine Rückforderung empfangener Bereitstellungsprämien für die Zeit vor 25.03.2014 daher unstatthaft sei, ist keine Folge zu geben. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AZHG stellt hinsichtlich des Zeitraums der Rückerstattungspflicht allein darauf ab, ob während der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft ein Auslandseinsatz geleistet wurde oder nicht und verlangt widrigenfalls die Rückerstattung der Bereitstellungsprämie ab Beginn des jeweiligen Verpflichtungszeitraums oder ab Beendigung des letzten (nicht mindestens sechs Monate dauernden) Auslandseinsatzes. Damit wollte der Gesetzgeber gerade einen Fall wie den vorliegenden regeln, dass während der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist. Eine Unsachlichkeit kann in dieser Bestimmung vor dem Hintergrund der Erläuterungen, wonach die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen ist, sondern vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" darstellt, nicht erkannt werden (vgl. BVwG 12.04.2017 W106 2146450).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die mangelnde Eignung erst mit Ablauf des 24.03.2014 festgestellt worden und eine Rückforderung empfangener Bereitstellungsprämien für die Zeit vor 25.03.2014 daher unstatthaft sei, ist keine Folge zu geben. Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, AZHG stellt hinsichtlich des Zeitraums der Rückerstattungspflicht allein darauf ab, ob während der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft ein Auslandseinsatz geleistet wurde oder nicht und verlangt widrigenfalls die Rückerstattung der Bereitstellungsprämie ab Beginn des jeweiligen Verpflichtungszeitraums oder ab Beendigung des letzten (nicht mindestens sechs Monate dauernden) Auslandseinsatzes. Damit wollte der Gesetzgeber gerade einen Fall wie den vorliegenden regeln, dass während der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist. Eine Unsachlichkeit kann in dieser Bestimmung vor dem Hintergrund der Erläuterungen, wonach die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen ist, sondern vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" darstellt, nicht erkannt werden vergleiche BVwG 12.04.2017 W106 2146450).
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, die Auszahlung der nunmehr rückgeforderten Bereitstellungsprämien liege bereits drei Jahre bzw. deutlich länger zurück, diese Bereitstellungsprämien seien allesamt bereits ausbezahlt worden, bevor Mängel im Bereich der "gesundheitlichen Eignung" attestiert worden seien. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zielführend. Die Behörde hatte erst ab dem vorzeitigen Enden der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers (somit ab 25.03.2014) den Anspruch auf Rückerstattung der bezogenen Bereitstellungsprämien. Die Verjährungsfrist kann daher entgegen der Beschwerdeansicht erst mit diesen Zeitpunkt zu laufen beginnen. Eine Verjährung konnte daher vor Ablauf des 24.03.2017 nicht eintreten.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).""Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage, ob die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde, nur ansatzweise ermittelt hat. Die bloße Wiedergabe der Begründung von Bescheide einer anderen Behörde ist, selbst wenn sie über den Umweg der Stellungnahme einer Ärztin erfolgt, keine taugliche Grundlage für die Beurteilung dieser Frage.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage, ob die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde, nur ansatzweise ermittelt hat. Die bloße Wiedergabe der Begründung von Bescheide einer anderen Behörde ist, selbst wenn sie über den Umweg der Stellungnahme einer Ärztin erfolgt, keine taugliche Grundlage für die Beurteilung dieser Frage.
Die Behörde hat zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt bzw. solche bloß ansatzweise getätigt. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind daher im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.Die Behörde hat zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt bzw. solche bloß ansatzweise getätigt. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind daher im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.Es war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen und bei der Hereinbringung des verfahrensgegenständlichen Betrages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch Stundung bzw. Festsetzung von adäquaten Raten zu berücksichtigen haben.
Über den Antrag auf Abstandnahme ist, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, gegebenenfalls von der Behörde selbst abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes entschieden werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes entschieden werden.
Schlagworte
Auslandseinsatzbereitschaft, Begründungsmangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2160265.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017