Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
KOVG 1957 §13 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zweck der Hauptmietzinsreserve ist die Erhaltung des Mietshauses im ortsüblichen Stand. Dass die Mietzinsrücklage dem Hauseigentümer seit der steuerrechtliche Änderung des § 11 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 als freies Eigentum zur Verfügung steht, ändert nichts an dieser Tatsache. Es sind im Verfahren vor dem BVwG auch keine verrechnungsfreien Einnahmen des Beschwerdeführers, unter anderem keine nach zehn Jahren verrechnungsfrei gewordene Mietzinsreserve der Jahre 2003 und 2004, hervorgekommen.Zweck der Hauptmietzinsreserve ist die Erhaltung des Mietshauses im ortsüblichen Stand. Dass die Mietzinsrücklage dem Hauseigentümer seit der steuerrechtliche Änderung des Paragraph 11, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, als freies Eigentum zur Verfügung steht, ändert nichts an dieser Tatsache. Es sind im Verfahren vor dem BVwG auch keine verrechnungsfreien Einnahmen des Beschwerdeführers, unter anderem keine nach zehn Jahren verrechnungsfrei gewordene Mietzinsreserve der Jahre 2003 und 2004, hervorgekommen.
Insofern ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der Hauptmietzinsreserve um ein Einkommen im Sinne des § 13 Abs. 1 KOVG handelt, welches auf die Unterhaltsrente anzurechnen ist, verfehlt.Insofern ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der Hauptmietzinsreserve um ein Einkommen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG handelt, welches auf die Unterhaltsrente anzurechnen ist, verfehlt.
Schlagworte
Anrechnung, Einkommen, RenteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2121530.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017