TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/11 W200 2121530-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2017
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Entscheidungsdatum

11.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOVG 1957 §13
KOVG 1957 §13 Abs1
MRG §3 Abs3
Opferfürsorgegesetz §11
Opferfürsorgegesetz §11 Abs12
Opferfürsorgegesetz §11 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. § 11 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2005
  4. § 11 gültig von 01.03.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  5. § 11 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2001
  6. § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  7. § 11 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  8. § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1995
  9. § 11 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  10. § 11 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  11. § 11 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1993
  12. § 11 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  13. § 11 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  14. § 11 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  15. § 11 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. § 11 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2005
  4. § 11 gültig von 01.03.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  5. § 11 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2001
  6. § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  7. § 11 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  8. § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1995
  9. § 11 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  10. § 11 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  11. § 11 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1993
  12. § 11 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  13. § 11 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  14. § 11 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  15. § 11 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. § 11 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2005
  4. § 11 gültig von 01.03.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  5. § 11 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2001
  6. § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  7. § 11 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  8. § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1995
  9. § 11 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994
  10. § 11 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  11. § 11 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1993
  12. § 11 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  13. § 11 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  14. § 11 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  15. § 11 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W200 2121530-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Gerhard Kastelic als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien vom 25.01.2016, Zl. 011-913097-000, betreffend die Beschwerde gegen dieDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Gerhard Kastelic als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien vom 25.01.2016, Zl. 011-913097-000, betreffend die Beschwerde gegen die

1. Einstellung der Unterhaltsrente für den Zeitraum 1.1.2013 bis 30.6.2014,

2. Neubemessung der Unterhaltsrente für den Zeitraum 1.7.2014 bis auf weiteres und

3. Rückforderung des aufgrund von Vorschussleistungen im nicht gebührenden Zeitraum entstandenen Übergenusses

gemäß § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 5, 11 und 12 und § 11a Opferfürsorgegesetz (OFG) iVm § 13, § 52 Abs. 2, 3 und § 54 Abs. 1 und 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) erkannt:gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 5, 11 und 12 und Paragraph 11 a, Opferfürsorgegesetz (OFG) in Verbindung mit Paragraph 13,, Paragraph 52, Absatz 2, 3 und Paragraph 54, Absatz eins und 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) erkannt:

A)

1.) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) – Folge gegeben und der Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer gebührt die Unterhaltsrente im gesetzlichen Ausmaß in folgender Höhe:1.) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) – Folge gegeben und der Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer gebührt die Unterhaltsrente im gesetzlichen Ausmaß in folgender Höhe:

  • -Strichaufzählung
    von 1.1.2013 bis 31.12.2013: 1.003,85 € monatlich und

  • -Strichaufzählung
    von 1.1.2014 bis 30.6.2014: 1.033,70 € monatlich.

2.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.2.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

3.) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Bezieher einer Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Bezieher einer Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG).

Mit Bescheid vom 20. März 1996 hatte der Landeshauptmann von Wien über die Unterhaltsrente des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:

"Der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 26.9.1991 Zl. MA 12-30/R/7 wird abgeändert und die Unterhaltsrente gemäß §§ 11 Abs. 5 und 13, 11a OFG in Zusammenhalt mit § 13 KOVG für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1994 bemessen."Der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 26.9.1991 Zl. MA 12-30/R/7 wird abgeändert und die Unterhaltsrente gemäß Paragraphen 11, Absatz 5 und 13, 11 a OFG in Zusammenhalt mit Paragraph 13, KOVG für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1994 bemessen.

Unterhaltsrente

1.1.1991 bis 31.12.1991 gebührt keine Unterhaltsrente

1.1.1992 bis 31.12.1992 gebührt keine Unterhaltsrente

1.1.1993 bis 31.12.1993 mtl. S 7.691,--

1.1.1994 bis 31.12.1994 mtl. S 8.169,--

Die geleisteten Vorschüsse werden angerechnet.

Es wird festgestellt, dass die in der Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1992 erfolgten Rentenzahlungen über die obigen Neubemessungsbeträge hinaus nicht gebührt haben."

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 des Bundesminister für Arbeit und Soziales insofern Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert als die Unterhaltsrente für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1991 mit monatlich S 1.482,--, vom 1.1.1993 bis 31.12.1993 mit monatlich S 6.768,-- und vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 mit monatlich S 8.191,-- festgesetzt wird. Für die Zeit vom 1.1.1992 bis 31.12.1992 besteht kein Anspruch auf Unterhaltsrente. Gleichzeitig wird festgestellt, dass für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1994 ein Übergenuss in Höhe von S 183.594,-- entstanden ist, über dessen Rückforderbarkeit nach Rechtskraft dieses Bescheides gesondert entschieden werden wird und dass für das Jahr 1992 kein Diätzuschuss gebührt.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2000, Zl 97/09/0132 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und darin ua ausgeführt:

"Für das fortgesetzte Verfahren wird die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass die Mietzinsreserve (vgl. hiezu §§ 20 Abs. 2 und 3 Abs. 3 MRG) nicht ein gesondert zu verwahrendes oder zinsbringend anzulegendes Sondervermögen ist, sondern eine bloße Rechnungsgröße, die die Grundlage mietenrechtlicher Entscheidungen bildet. Jedes Jahr ist eine (neue) Mietzinsreserve zu bilden, die höchstens zehn weitere Jahre rechnerisch zur Verwendung für Erhaltungs- bzw. Verbesserungsarbeiten zur Verfügung gehalten werden muss. Zunächst verrechnungspflichtige Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 1 MRG werden zehn Jahre nach dem betreffenden Kalenderjahr verrechungsfrei, soweit sie bis dahin nach § 3 Abs. 3 Satz 1 MRG nicht verbraucht wurden (vgl. hiezu auch Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band II zweite Auflage 1992, Seite 1762 ff, insbesondere Randzahlen 5 und 8). Wenn die belangte Behörde für die Jahre 1991 und 1992 Beträge der "Mietzinsreserve" dem Beschwerdeführer als Einkommen angerechnet hat, dann war dies insoweit verfehlt, als es sich dabei tatsächlich nur um Rechnungsgrößen und nicht um bereits verrechnungsfreie Einnahmen gehandelt hat. Ob dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum im Sinne des MRG verrechnungsfreie Einnahmen zugeflossen sind, über die er verfügen konnte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/09/0077), ist dem im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt aber nicht hinreichend zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar sind die im angefochtenen Bescheid gegen die Bestätigung der Immobilienverwaltung dargelegten Einwände, hätte die belangte Behörde allenfalls nicht zweifelsfrei zurechenbare Einkommensbewegungen - statt aus einer angeblich "zu allgemein gehaltenen Bestätigung" ohne weiteres Verfahren negative Schlussfolgerungen zu ziehen - doch von amtswegen durch entsprechende Ermittlungen (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) klären und danach feststellen müssen.""Für das fortgesetzte Verfahren wird die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass die Mietzinsreserve vergleiche hiezu Paragraphen 20, Absatz 2 und 3 Absatz 3, MRG) nicht ein gesondert zu verwahrendes oder zinsbringend anzulegendes Sondervermögen ist, sondern eine bloße Rechnungsgröße, die die Grundlage mietenrechtlicher Entscheidungen bildet. Jedes Jahr ist eine (neue) Mietzinsreserve zu bilden, die höchstens zehn weitere Jahre rechnerisch zur Verwendung für Erhaltungs- bzw. Verbesserungsarbeiten zur Verfügung gehalten werden muss. Zunächst verrechnungspflichtige Einnahmen im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, MRG werden zehn Jahre nach dem betreffenden Kalenderjahr verrechungsfrei, soweit sie bis dahin nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1 MRG nicht verbraucht wurden vergleiche hiezu auch Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band römisch zwei zweite Auflage 1992, Seite 1762 ff, insbesondere Randzahlen 5 und 8). Wenn die belangte Behörde für die Jahre 1991 und 1992 Beträge der "Mietzinsreserve" dem Beschwerdeführer als Einkommen angerechnet hat, dann war dies insoweit verfehlt, als es sich dabei tatsächlich nur um Rechnungsgrößen und nicht um bereits verrechnungsfreie Einnahmen gehandelt hat. Ob dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum im Sinne des MRG verrechnungsfreie Einnahmen zugeflossen sind, über die er verfügen konnte vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/09/0077), ist dem im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt aber nicht hinreichend zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar sind die im angefochtenen Bescheid gegen die Bestätigung der Immobilienverwaltung dargelegten Einwände, hätte die belangte Behörde allenfalls nicht zweifelsfrei zurechenbare Einkommensbewegungen - statt aus einer angeblich "zu allgemein gehaltenen Bestätigung" ohne weiteres Verfahren negative Schlussfolgerungen zu ziehen - doch von amtswegen durch entsprechende Ermittlungen (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) klären und danach feststellen müssen."

Aufgrund der im fortgesetzten Verfahren entstandenen Säumnis der zuständigen Behörde behob der VwGH mit Erkenntnis vom 04.09.2003, Zl 2001/09/0147 den erstinstanzlichen Bescheid und stellte gleichzeitig fest, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1994 die Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz ungekürzt im gesetzlichen Ausmaß gebühre.

Der VwGH forderte den Beschwerdeführer in diesem Verfahren auf, eine durch Belege dokumentierte aufgeschlüsselte Abrechnung über seine Mietzinseinnahmen betreffend das gegenständliche Zinshaus für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 vorzulegen und des weiteren darzustellen, wofür diese Einnahmen verwendet wurden, und trug ihm weiters auf, konkret darzulegen, welche verrechnungsfreien Einnahmen ihm in den Jahren 1991 bis 1994 aus seinem Liegenschaftsvermögen zugeflossen sind bzw. in welcher Weise er derartige Einnahmen verwendet hat.

Laut Beschwerdeführer verwendete er sämtliche Mietzinseinnahmen im maßgeblichen Zeitraum zur Rückzahlung jenes Kredites (in der Höhe von 6,5 Mio. S bzw. EUR 472.373,42), mit dem er seinerzeit die Vergrößerung seines Mieteigentumsanteiles finanziert hatte. Dass ihm im relevanten Zeitraum verrechnungsfreie Einnahmen zugeflossen wären, über die er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hätte verfügen können, war nicht hervorgekommen bzw. war es den vorgelegten Belegen im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Laut VwGH war davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, welches im Sinne des § 11 Abs. 13 OFG auf seine Unterhaltsrente anzurechnen war, in den Jahren 1991 bis 1994 nicht zugeflossen ist.Laut Beschwerdeführer verwendete er sämtliche Mietzinseinnahmen im maßgeblichen Zeitraum zur Rückzahlung jenes Kredites (in der Höhe von 6,5 Mio. S bzw. EUR 472.373,42), mit dem er seinerzeit die Vergrößerung seines Mieteigentumsanteiles finanziert hatte. Dass ihm im relevanten Zeitraum verrechnungsfreie Einnahmen zugeflossen wären, über die er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hätte verfügen können, war nicht hervorgekommen bzw. war es den vorgelegten Belegen im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Laut VwGH war davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, welches im Sinne des Paragraph 11, Absatz 13, OFG auf seine Unterhaltsrente anzurechnen war, in den Jahren 1991 bis 1994 nicht zugeflossen ist.

gegenständliches Verfahren:

Mit Bescheid vom 25.01.2016 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die zuletzt bemessen Unterhaltsrente von 1.1.2013 bis 31.12.2013 sowie 1.1.2014 bis 30.6.2014 ein, da das anzurechnende Einkommen die geltende Einkommensgrenze übersteige. (vgl. Spruchpunkt 1.)Mit Bescheid vom 25.01.2016 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die zuletzt bemessen Unterhaltsrente von 1.1.2013 bis 31.12.2013 sowie 1.1.2014 bis 30.6.2014 ein, da das anzurechnende Einkommen die geltende Einkommensgrenze übersteige. vergleiche Spruchpunkt 1.)

Von 1.7.2014 bis 31.12.2014 gebühre eine Unterhaltsrente von EUR 1033,70.

Von 1.1.2015 bis 31.12.2015 gebühre eine Unterhaltsrente von EUR 1053,60.

Von 1.1.2016 bis auf weiteres gebühre eine Unterhaltsrente von EUR 1045,80. (vgl. Spruchpunkt 2.)Von 1.1.2016 bis auf weiteres gebühre eine Unterhaltsrente von EUR 1045,80. vergleiche Spruchpunkt 2.)

Der aufgrund von Vorschussleistungen im nicht gebührenden Zeitraum entstandene Übergenuss in der Höhe von EUR 21.000,-- werde durch monatliche Raten in der Höhe von EUR 500,-- in Abzug gebracht sowie im Falle eines Rentenguthabens durch Aufrechnung bewirkt. (vgl. Spruchpunkt 3.)Der aufgrund von Vorschussleistungen im nicht gebührenden Zeitraum entstandene Übergenuss in der Höhe von EUR 21.000,-- werde durch monatliche Raten in der Höhe von EUR 500,-- in Abzug gebracht sowie im Falle eines Rentenguthabens durch Aufrechnung bewirkt. vergleiche Spruchpunkt 3.)

Begründend wurde einerseits auf die Einkommenssteuerbescheide 2013 und 2014 und das darin ausgewiesene Einkommen verwiesen, andererseits darauf, dass die PVA Pension der Lebensgefährtin mit 30 % anzurechnen sei.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des oben angeführten VwGH-Erkenntnisses, dass die Mietzinsreserve nicht als Einkommen zu werten sei. Weiters lebe er nicht in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX. Sie würden unterschiedliche Tops bewohnen, sich aber gegenseitig unterstützen. In einer Stellungnahme behauptete er eine höhere Steuerleistung entrichtet zu haben, als im Einkommenssteuerbescheid vorgeschrieben war.In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des oben angeführten VwGH-Erkenntnisses, dass die Mietzinsreserve nicht als Einkommen zu werten sei. Weiters lebe er nicht in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 . Sie würden unterschiedliche Tops bewohnen, sich aber gegenseitig unterstützen. In einer Stellungnahme behauptete er eine höhere Steuerleistung entrichtet zu haben, als im Einkommenssteuerbescheid vorgeschrieben war.

Auf Aufforderung des BVwG legte der Beschwerdeführer die Hauptmietzinsabrechnung 2013 und 2014 vor.

Mit Schreiben vom 17.4.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Grundlage für die behauptete entrichtete Steuerleistung von €

22.477,-- im Jahr 2013 und € 6.036,-- im Jahr 2014 (entgegen den vorliegenden Einkommenssteuerbescheides 2013 und 2014, wonach die Einkommenssteuer für das Jahr 2013 € 2.148,-- und für 2014 €

12.385,-- betrage) ebenso bekanntzugeben wie die ihm erwachsenen Rechtsanwaltskosten in der Höhe von € 46.174,--.

Weiters wurde er aufgefordert – unter Anschluss von entsprechenden Belegen - darzustellen, wofür die Mietzinseinnahmen der Jahre 2013 und 2014 – über die in der Hauptmietzinsabrechnung dokumentierten Ausgaben hinaus von € 25.245,19 (2013) und € 13.289,51 (2014) - verwendet wurden, sowie welche verrechnungsfreien Einnahmen Ihnen 2013 und 2014 zugeflossen sind bzw. in welcher Weise sie diese verwendet haben.

Ebenso wurde er aufgeforderte bekanntzugeben, warum er die Lebensgemeinschaft mit XXXX bestreite, obwohl im Übergabsvertrag vom 24.07.2014 zwischen ihm als Geschenkgeber und XXXX als Geschenknehmerin zum Verwandtschaftsverhältnis festgehalten wurde, dass er seit 13 Jahren der Lebensgefährte von XXXX sei, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebe und ebenso im Schenkungsvertrag (Schenkung von XXXX an ihren Schwiegersohn) festgehalten wurde, dass die in Punkt II. angeführten Wohnungen von Frau XXXX und ihrem Lebensgefährten bewohnt werden.Ebenso wurde er aufgeforderte bekanntzugeben, warum er die Lebensgemeinschaft mit römisch 40 bestreite, obwohl im Übergabsvertrag vom 24.07.2014 zwischen ihm als Geschenkgeber und römisch 40 als Geschenknehmerin zum Verwandtschaftsverhältnis festgehalten wurde, dass er seit 13 Jahren der Lebensgefährte von römisch 40 sei, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebe und ebenso im Schenkungsvertrag (Schenkung von römisch 40 an ihren Schwiegersohn) festgehalten wurde, dass die in Punkt römisch zwei. angeführten Wohnungen von Frau römisch 40 und ihrem Lebensgefährten bewohnt werden.

Der Beschwerdeführer legte diverse Überweisungsbestätigungen ab Juli 2014, die bereits im Akt aufliegende Vorschau Überschussrechnung für die Abrechnungsperiode 1.1.2012 bis 31.12.2012, 1.1.2013 bis 31.12.2013 und 1.1.2014 bis 31.12.2014 vor. Ebenso wurde eine Einnahmen/Ausgabenrechnung betreffend das Objekt XXXX Wien, XXXX 16 für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorgelegt.Der Beschwerdeführer legte diverse Überweisungsbestätigungen ab Juli 2014, die bereits im Akt aufliegende Vorschau Überschussrechnung für die Abrechnungsperiode 1.1.2012 bis 31.12.2012, 1.1.2013 bis 31.12.2013 und 1.1.2014 bis 31.12.2014 vor. Ebenso wurde eine Einnahmen/Ausgabenrechnung betreffend das Objekt römisch 40 Wien, römisch 40 16 für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorgelegt.

Zur Frage der Lebensgemeinschaft gab er an, dass er unter Lebensgemeinschaft eine standesamtlich eingetragene verstehe. Ein Zusammenleben, in dem ein Teil für einen anderen Hilfe und Versorgungsleistungen erbringen würde, sei nach jeweiliger Auffassung zu beurteilen – gemeint wohl, seiner Ansicht nach nicht als Lebensgemeinschaft zu beurteilen. Er lebe mit XXXX seit 2001 zusammen.Zur Frage der Lebensgemeinschaft gab er an, dass er unter Lebensgemeinschaft eine standesamtlich eingetragene verstehe. Ein Zusammenleben, in dem ein Teil für einen anderen Hilfe und Versorgungsleistungen erbringen würde, sei nach jeweiliger Auffassung zu beurteilen – gemeint wohl, seiner Ansicht nach nicht als Lebensgemeinschaft zu beurteilen. Er lebe mit römisch 40 seit 2001 zusammen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 05.05.2017 aufgefordert binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob ihm vom jetzigen Eigentümer des Hauses XXXX 16, XXXX Wien, seit Löschung des Fruchtgenussrechtes im Jänner 2015, ein nicht verbüchertes unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde oder ob er mit dem Eigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Im Falle des Vorliegens eines Mietvertrages wurde er aufgefordert diesen zu übermitteln und Bestätigungen über die Entrichtung der Miete vorzulegen. Da auch XXXX kein Wohnrecht grundbücherlich eingeräumt wurde, wurde er ersucht bekannt zu geben, ob diese mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen hätte bzw. Miete entrichte.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 05.05.2017 aufgefordert binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob ihm vom jetzigen Eigentümer des Hauses römisch 40 16, römisch 40 Wien, seit Löschung des Fruchtgenussrechtes im Jänner 2015, ein nicht verbüchertes unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde oder ob er mit dem Eigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Im Falle des Vorliegens eines Mietvertrages wurde er aufgefordert diesen zu übermitteln und Bestätigungen über die Entrichtung der Miete vorzulegen. Da auch römisch 40 kein Wohnrecht grundbücherlich eingeräumt wurde, wurde er ersucht bekannt zu geben, ob diese mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen hätte bzw. Miete entrichte.

Er wurde darauf hingewiesen, dass - für den Fall, dass er keinen Mietvertrag bzw. Bestätigungen über die Entrichtung der Miete vorlege - das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass er keine Miete an den Eigentümer entrichte, sondern ihm und seiner Lebensgefährtin ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde.

Am 19.05.2017 langte beim BVwG ein Email des Hauseigentümers samt Mietvertrag für Wohnung Top 14, XXXX 16, XXXX Wien, ein. Das Mietverhältnis des Beschwerdeführers beginnt laut Mietvertrag am 01.01.2015 und wurde auf unbefristete Zeit beschlossen. In einem Telefonat teilte der Hauseigentümer mit, dass kein Mietvertrag mit Fr. XXXX geschlossen worden sei und sicherte die Übermittlung von Zahlungsbestätigungen zu.Am 19.05.2017 langte beim BVwG ein Email des Hauseigentümers samt Mietvertrag für Wohnung Top 14, römisch 40 16, römisch 40 Wien, ein. Das Mietverhältnis des Beschwerdeführers beginnt laut Mietvertrag am 01.01.2015 und wurde auf unbefristete Zeit beschlossen. In einem Telefonat teilte der Hauseigentümer mit, dass kein Mietvertrag mit Fr. römisch 40 geschlossen worden sei und sicherte die Übermittlung von Zahlungsbestätigungen zu.

Mit Email vom 06.06.2017 langte beim BVwG folgendes Email des Hauseigentümers ein:

"Wie besprochen bestätige ich gerne die regelmäßigen Zahlungseingänge des vereinbarten Mietentgeltes für den Mietgegenstand Wohnung Top 14 in XXXX Wien, XXXX 16 von Herrn XXXX nach Rücksprache mit dem Verwalter der Liegenschaft RA Dr. XXXX, XXXX Wien, XXXX, ab 1.1.2015.""Wie besprochen bestätige ich gerne die regelmäßigen Zahlungseingänge des vereinbarten Mietentgeltes für den Mietgegenstand Wohnung Top 14 in römisch 40 Wien, römisch 40 16 von Herrn römisch 40 nach Rücksprache mit dem Verwalter der Liegenschaft RA Dr. römisch 40 , römisch 40 Wien, römisch 40 , ab 1.1.2015."

Zahlungsbestätigungen waren keine angeschlossen.

Dem Hauseigentümer wurde am 08.06.2017 per Email mitgeteilt, dass das übermittelte Bestätigungsschreiben nicht ausreiche, sondern ein objektives Dokument – zB Kontoauszug – vorgelegt werden müsse.

Am 19.07.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung letztmalig aufgefordert binnen zwei Wochen Unterlagen bzw. Bestätigungen über die Entrichtung der Miete vorzulegen. Für den Fall, dass keine Unterlagen vorgelegt würden, wurde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass er keine Miete an den Eigentümer entrichte, sondern ihm und seiner Lebensgefährtin ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werde.

Am 24.07.2017 langte beim BVwG ein Email des Hauseigentümers mit dem bereits übermittelten Mietvertrag und einem Bestätigungsschreiben der Hausverwaltung ein. Das Bestätigungsschreiben des Hausverwalters lautete wie folgt: "Ich bestätige den Mietzinseingang in der Höhe von € 161,00 für den Zeitraum Juni 2017 betreffend XXXX Wien, XXXX 16, Top 14."Am 24.07.2017 langte beim BVwG ein Email des Hauseigentümers mit dem bereits übermittelten Mietvertrag und einem Bestätigungsschreiben der Hausverwaltung ein. Das Bestätigungsschreiben des Hausverwalters lautete wie folgt: "Ich bestätige den Mietzinseingang in der Höhe von € 161,00 für den Zeitraum Juni 2017 betreffend römisch 40 Wien, römisch 40 16, Top 14."

Dem Hauseigentümer wurde wiederum am 01.08.2017 per Email mitgeteilt, dass die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen würde, da Belege über die Entrichtung der Miete ab 01.01.2015 notwendig seien und es wurde eine Frist von drei Wochen zur Übermittlung von Eingangsbestätigungen bzw. Überweisungsbestätigungen für den Zeitraum 01.01.2015 bis dato gewährt.

Bis dato sind keine Bestätigungen beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war Eigentümer des Objekts Liegenschaft XXXX 16, Ecke XXXX 5, XXXX Wien, EZXXXX, KG XXXX XXXX samt dem darauf befindlichen Wohnhaus. Das Objekt wurde mit Übergabsvertrag vom 24.07.2014 an XXXX übergeben. Das Fruchtgenussrecht wurde dem Beschwerdeführer in diesem Vertrag eingeräumt und am 26.01.2015 gelöscht.Der Beschwerdeführer war Eigentümer des Objekts Liegenschaft römisch 40 16, Ecke römisch 40 5, römisch 40 Wien, EZXXXX, KG römisch 40 römisch 40 samt dem darauf befindlichen Wohnhaus. Das Objekt wurde mit Übergabsvertrag vom 24.07.2014 an römisch 40 übergeben. Das Fruchtgenussrecht wurde dem Beschwerdeführer in diesem Vertrag eingeräumt und am 26.01.2015 gelöscht.

Der Beschwerdeführer bezog als Eigentümer und Fruchtgenussberechtigter Mieteinnahmen aus dem Objekt. Bei dem entstandenen Unterschiedsbetrag zwischen den Mieteinnahmen und den Ausgaben handelt es sich um die Mietzinsreserve. Bei dieser handelt es sich nicht um ein Einkommen im Sinne des § 13 Abs. 1 KOVG.Der Beschwerdeführer bezog als Eigentümer und Fruchtgenussberechtigter Mieteinnahmen aus dem Objekt. Bei dem entstandenen Unterschiedsbetrag zwischen den Mieteinnahmen und den Ausgaben handelt es sich um die Mietzinsreserve. Bei dieser handelt es sich nicht um ein Einkommen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG.

Der Beschwerdeführer lebt seit 2001 in Lebensgemeinschaft mit XXXX in Top 14 des Objektes XXXX 16, wofür seit 01.01.2015 ein aufrechter Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem nunmehrigen Eigentümer, dem Schwiegersohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vorliegt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin entrichten eine Miete für die Benützung des Top 14.Der Beschwerdeführer lebt seit 2001 in Lebensgemeinschaft mit römisch 40 in Top 14 des Objektes römisch 40 16, wofür seit 01.01.2015 ein aufrechter Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem nunmehrigen Eigentümer, dem Schwiegersohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vorliegt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin entrichten eine Miete für die Benützung des Top 14.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Übergabsvertrag, den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden sowie der vorgelegten Einnahmen/Ausgaben-Rechnung und des Mietvertrages und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er in einer Lebensgemeinschaft lebt, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Bestätigungen über die Entrichtung einer Miete vorgelegt hat - trotz (wie im Verfahrensgang aufgelistet) mehrmaliger Aufforderung zur Vorlage von Bestätigungen über die Entrichtung einer Miete mit dem Hinweis, dass bei Nichtvorlage davon ausgegangen wird, dass keine Miete entrichtet wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 2 Opferfürsorgesetz sind u.a. die Bestimmungen des § 52 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG) sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Opferfürsorgesetz sind u.a. die Bestimmungen des Paragraph 52, Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG) sinngemäß anzuwenden.

Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des KOVG in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. (§ 11 Abs. 2 OFG auszugsweise)Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des KOVG in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. (Paragraph 11, Absatz 2, OFG auszugsweise)

Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. (§ 52 Abs. 2 KOVG auszugsweise)Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. (Paragraph 52, Absatz 2, KOVG auszugsweise)

§ 11 Abs. 5 OFG besagte:Paragraph 11, Absatz 5, OFG besagte:

Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich fürInhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Absatz 13, anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

 

2013

2014

2015

2016

c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben

1.491,80 €

1.527,60 €

1.553,60 €

1.572,20 €

Gemäß § 11 Abs. 12 OFG ist auf Gemäß Paragraph 11, Absatz 12, OFG ist auf

die Unterhaltsrente jedes Einkommen im Sinne des § 13 KOVG anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v.H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem KOVG sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.die Unterhaltsrente jedes Einkommen im Sinne des Paragraph 13, KOVG anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v.H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Absatz 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem KOVG sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

Ad 1. und 2) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 KOVG ist gemäß § 13 KOVG - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.Ad 1. und 2) Unter Einkommen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, KOVG ist gemäß Paragraph 13, KOVG - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Absatz 4 und 5 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.06.2000, Zl 97/09/0132 ausgeführt, dass die "Mietzinsreserve (vgl. hiezu §§ 20 Abs. 2 und 3 Abs. 3 MRG) nicht ein gesondert zu verwahrendes oder zinsbringend anzulegendes Sondervermögen ist, sondern eine bloße Rechnungsgröße, die die Grundlage mietenrechtlicher Entscheidungen bildet. Jedes Jahr ist eine (neue) Mietzinsreserve zu bilden, die höchstens zehn weitere Jahre rechnerisch zur Verwendung für Erhaltungs- bzw. Verbesserungsarbeiten zur Verfügung gehalten werden muss. Zunächst verrechnungspflichtige Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 1 MRG werden zehn Jahre nach dem betreffenden Kalenderjahr verrechungsfrei, soweit sie bis dahin nach § 3 Abs. 3 Satz 1 MRG nicht verbraucht wurden (vgl. hiezu auch Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band II zweite Auflage 1992, Seite 1762 ff, insbesondere Randzahlen 5 und 8). Wenn die belangte Behörde für die Jahre 1991 und 1992 Beträge der "Mietzinsreserve" dem Beschwerdeführer als Einkommen angerechnet hat, dann war dies insoweit verfehlt, als es sich dabei tatsächlich nur um Rechnungsgrößen und nicht um bereits verrechnungsfreie Einnahmen gehandelt hat. Ob dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum im Sinne des MRG verrechnungsfreie Einnahmen zugeflossen sind, über die er verfügen konnte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/09/0077), ist dem im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt aber nicht hinreichend zu entnehmen."Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.06.2000, Zl 97/09/0132 ausgeführt, dass die "Mietzinsreserve vergleiche hiezu Paragraphen 20, Absatz 2 und 3 Absatz 3, MRG) nicht ein gesondert zu verwahrendes oder zinsbringend anzulegendes Sondervermögen ist, sondern eine bloße Rechnungsgröße, die die Grundlage mietenrechtlicher Entscheidungen bildet. Jedes Jahr ist eine (neue) Mietzinsreserve zu bilden, die höchstens zehn weitere Jahre rechnerisch zur Verwendung für Erhaltungs- bzw. Verbesserungsarbeiten zur Verfügung gehalten werden muss. Zunächst verrechnungspflichtige Einnahmen im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, MRG werden zehn Jahre nach dem betreffenden Kalenderjahr verrechungsfrei, soweit sie bis dahin nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1 MRG nicht verbraucht wurden vergleiche hiezu auch Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band römisch zwei zweite Auflage 1992, Seite 1762 ff, insbesondere Randzahlen 5 und 8). Wenn die belangte Behörde für die Jahre 1991 und 1992 Beträge der "Mietzinsreserve" dem Beschwerdeführer als Einkommen angerechnet hat, dann war dies insoweit verfehlt, als es sich dabei tatsächlich nur um Rechnungsgrößen und nicht um bereits verrechnungsfreie Einnahmen gehandelt hat. Ob dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum im Sinne des MRG verrechnungsfreie Einnahmen zugeflossen sind, über die er verfügen konnte vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/09/0077), ist dem im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt aber nicht hinreichend zu entnehmen."

Laut Rechtsansicht des VwGH handelt es sich somit bei der Mietzinsreserve nicht um ein anrechenbares Einkommen gemäß § 13 Abs 1 KOVG.Laut Rechtsansicht des VwGH handelt es sich somit bei der Mietzinsreserve nicht um ein anrechenbares Einkommen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, KOVG.

Die nunmehr eingetretene steuerrechtliche Änderung des § 11 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 und die Übergangsregelung des § 116 Abs. 5 EStG idgF ändern nichts an der Tatsache, dass weiterhin der Vermieter das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen (...) zu erhalten hat und diese Aufwendungen primär aus der Mietzinsreserve zu decken sind.Die nunmehr eingetretene steuerrechtliche Änderung des Paragraph 11, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, und die Übergangsregelung des Paragraph 116, Absatz 5, EStG idgF ändern nichts an der Tatsache, dass weiterhin der Vermieter das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen (...) zu erhalten hat und diese Aufwendungen primär aus der Mietzinsreserve zu decken sind.

Gemäß § 3 Abs. 3 1. Satz MRG sind die Kosten von Erhaltungsarbeiten aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlass der Durchführung einer Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes:Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, 1. Satz MRG sind die Kosten von Erhaltungsarbeiten aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlass der Durchführung einer Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes:

1. Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit sind auch die während des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse, somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benutzten Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen; insoweit hiedurch Deckung geboten ist, hat der Vermieter zur Finanzierung der nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven ungedeckten Kosten der Erhaltungsarbeit eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden; die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen notwendigen Geldbeschaffungskosten und angemessenen Sollzinsen sowie die durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen angemessenen Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen) sind in diesen Fällen Kosten der Erhaltungsarbeiten.

2. Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten auch auf diese Weise nicht gedeckt werden, so sind die Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen und durchzuführen; jedenfalls sind aber die Arbeiten,

a) die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen sind,

b) die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen oder

c) die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen), Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind,

vorweg durchzuführen.

Zweck der Hauptmietzinsreserve ist somit die Erhaltung des Mietshauses im ortsüblichen Stand. Dass die Mietzinsrücklage dem Hauseigentümer seit der steuerrechtliche Änderung des § 11 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 als freies Eigentum zur Verfügung steht, ändert – wie bereits ausgeführt - nichts an dieser Tatsache. Es sind im Verfahren vor dem BVwG auch keine verrechnungsfreien Einnahmen des Beschwerdeführers, unter anderem keine nach zehn Jahren verrechnungsfrei gewordene Mietzinsreserve der Jahre 2003 und 2004, hervorgekommen.Zweck der Hauptmietzinsreserve ist somit die Erhaltung des Mietshauses im ortsüblichen Stand. Dass die Mietzinsrücklage dem Hauseigentümer seit der steuerrechtliche Änderung des Paragraph 11, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, als freies Eigentum zur Verfügung steht, ändert – wie bereits ausgeführt - nichts an dieser Tatsache. Es sind im Verfahren vor dem BVwG auch keine verrechnungsfreien Einnahmen des Beschwerdeführers, unter anderem keine nach zehn Jahren verrechnungsfrei gewordene Mietzinsreserve der Jahre 2003 und 2004, hervorgekommen.

Insofern ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der Hauptmietzinsreserve um ein Einkommen im Sinne des § 13 Abs. 1 KOVG handelt, welches auf die Unterhaltsrente anzurechnen ist, verfehlt.Insofern ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der Hauptmietzinsreserve um ein Einkommen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG handelt, welches auf die Unterhaltsrente anzurechnen ist, verfehlt.

Dem Beschwerdeführer steht aus diesem Grund für den gesamten den Bescheidspruch umfassenden Zeitraum eine Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. c iVm Abs. 12 iVm § 13 Abs. 2 und 5 KOVG zu.Dem Beschwerdeführer steht aus diesem Grund für den gesamten den Bescheidspruch umfassenden Zeitraum eine Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera c, in Verbindung mit Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und 5 KOVG zu.

Zur Rentenhöhe im angefochtenen Bescheid ist anzuführen, dass sich diese aus dem in § 11 Abs. 5 lit. c OFG für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzten Betrag reduziert um die Bewertung des eingeräumten Wohnrechtes, um 30 v.H. des Einkommens der Lebensgefährtin sowie 30% der Bewertung des ihr eingeräumten Wohnrechtes errechnet, konkret fürZur Rentenhöhe im angefochtenen Bescheid ist anzuführen, dass sich diese aus dem in Paragraph 11, Absatz 5, Litera c, OFG für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzten Betrag reduziert um die Bewertung des eingeräumten Wohnrechtes, um 30 v.H. des Einkommens der Lebensgefährtin sowie 30% der Bewertung des ihr eingeräumten Wohnrechtes errechnet, konkret für

2013: 1.491,80 € abzüglich der Bewertung des dem Beschwerdeführer im übergebenen Haus eingeräumten Wohnrechtes in der Höhe von 26,76 €, abzüglich 453,17 € und 8,02 € (= 30% des Anweisungsbetrages der PVA bestehend aus Alters- und Witwenpension sowie der Bewertung des der Lebensgefährtin eingeräumten Wohnrechtes) ergibt: 1.003,85 €.

2014: 1.527,60 € abzüglich der Bewertung des dem Beschwerdeführer im übergebenen Haus eingeräumten Wohnrechtes in der Höhe von 27,41 €, abzüglich 458, 31 € und 8,22 € (= 30% des Anweisungsbetrages der PVA bestehend aus Alters- und Witwenpension sowie der Bewertung des der Lebensgefährtin eingeräumten Wohnrechtes) ergibt: 1.033,70 €.

2015: 1.553,60 € abzüglich 27,87 € (Wohnrecht des Beschwerdeführers), abzüglich 463,78 € und 8,36 € (30% der Pension und des Wohnrechts der Lebensgefährtin) ergibt: 1.053,60 €

2016: 1.572,20 € abzüglich 28,21 € (Wohnrecht des Beschwerdeführers), abzüglich 489,71 € und 8,46 € (30% der Pension und des Wohnrechts der Lebensgefährtin) ergibt: 1.045,80 €

Ad 3.) Da der Beschwerdeführer kein anrechenbares Einkommen im Zeitraum 1.1.2013 bis 30.6.2014 hatte, liegt kein Übergenuss von Vorschussleistungen vor, weshalb der monatliche Abzug von 500,00 €

ersatzlos zu beheben war.

Die seit 2001 bestehende Lebensgemeinschaft ist dem Sozialministeriumservice am 14.10.2015 bekanntgeworden. Gemäß § 54 Abs. 1 und 2 KOVG sind zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen ( ) dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des AVG herbeigeführt worden sind.Die seit 2001 bestehende Lebensgemeinschaft ist dem Sozialministeriumservice am 14.10.2015 bekanntgeworden. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 2 KOVG sind zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen ( ) dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (Paragraph 78,) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des AVG herbeigeführt worden sind.

Das SMS wird daher den Teil der mit Bescheid vom 27.12.2013 neubemessenen Unterhaltsrente für das Jahr 2012 zu Unrecht zuerkannt wurde, zu berechnen haben, und diese zurückzufordern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist die Judikatur des VwGH sowie das Bekanntwerden einer Lebensgemeinschaft. Diese und die daraus entstehende Konsequenz, dass der Beschwerdeführer nunmehr unter § 11 Abs. 5 lit. c OFG und nicht unter § 11 Abs. 5 lit. c OFG zu subsumieren ist, 30% des Einkommens der Lebensgefährtin jedoch auf die Opferrente anzurechnen ist, führt zu obigem Ergebnis.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist die Judikatur des VwGH sowie das Bekanntwerden einer Lebensgemeinschaft. Diese und die daraus entstehende Konsequenz, dass der Beschwerdeführer nunmehr unter Paragraph 11, Absatz 5, Litera c, OFG und nicht unter Paragraph 11, Absatz 5, Litera c, OFG zu subsumieren ist, 30% des Einkommens der Lebensgefährtin jedoch auf die Opferrente anzurechnen ist, führt zu obigem Ergebnis.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung hängt einerseits von einer unstrittigen Tatsachenfrage ab und andererseits ist der Entscheidung die Judikatur des VwGH (Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2000, Zl 97/09/0132 und Erkenntnis vom 04.09.2003, Zl 2001/09/0147) zu Grunde zu legen.

Es ist keine Rechtsfrage zu lösen, welcher eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anrechnung, Einkommen, ersatzlose Behebung, Lebensgemeinschaft,
Rente, Übergenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2121530.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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