TE Bvwg Beschluss 2017/9/11 W195 2169788-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PAG §7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W195 2169788-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes vom römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen an das Österreichische Patentamt gerichteten Antrag auf Gebührenstundung gemäß § 7 Patentamtsgebührengesetz (im Folgenden: PAG) betreffend die Patentanmeldung A 48/2017.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen an das Österreichische Patentamt gerichteten Antrag auf Gebührenstundung gemäß Paragraph 7, Patentamtsgebührengesetz (im Folgenden: PAG) betreffend die Patentanmeldung A 48 aus 2017,.

2. Mit Bescheid vom XXXX, GZ Std. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenstundung gemäß § 7 PAG betreffend die Patentanmeldung XXXX abgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass eine Gebührenstundung nur dann erfolgen könne, wenn die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung nicht offenbar aussichtlos erscheine. Eine Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall mit einer Patenterteilung nicht gerechnet werden könne, da der Anmeldungsgegenstand sehr weit gefasst sei und aus allgemeinen Formulierungen bestehe. Somit sei eine Nachvollziehbarkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht erkennbar gewesen.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ Std. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenstundung gemäß Paragraph 7, PAG betreffend die Patentanmeldung römisch 40 abgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass eine Gebührenstundung nur dann erfolgen könne, wenn die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung nicht offenbar aussichtlos erscheine. Eine Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall mit einer Patenterteilung nicht gerechnet werden könne, da der Anmeldungsgegenstand sehr weit gefasst sei und aus allgemeinen Formulierungen bestehe. Somit sei eine Nachvollziehbarkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht erkennbar gewesen.

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am XXXX eigenhändig zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX und dem Bundesverwaltungsgericht am3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am römisch 40 eigenhändig zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 und dem Bundesverwaltungsgericht am

XXXX vorgelegt, Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Formulierung dem Sinn der Erfindung in bestmöglicher Weise Rechnung tragen würden. Die Erfindung sei möglichst genau beschrieben und biete einen Mehrwert für die Gesellschaft, da durch diese die Treibhausgas-Emissionen reduziert werden würden.römisch 40 vorgelegt, Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Formulierung dem Sinn der Erfindung in bestmöglicher Weise Rechnung tragen würden. Die Erfindung sei möglichst genau beschrieben und biete einen Mehrwert für die Gesellschaft, da durch diese die Treibhausgas-Emissionen reduziert werden würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den XXXX eigenhändig zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am Sonntag, den XXXX an die belangte Behörde per Fax übermittelt.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den römisch 40 eigenhändig zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am Sonntag, den römisch 40 an die belangte Behörde per Fax übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde (elektronisch) vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Rückschein betreffend die Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides, sowie dem – per Fax eingebrachten – Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am Donnerstag, den XXXX zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde begann daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG an diesem Tag zu laufen und endete am Donnerstag, den XXXXUhr. Die am Sonntag, den XXXX per Fax übermittelte und beim Österreichischen Patentamt am XXXX eingelangte Beschwerde stellt sich daher jedenfalls als verspätet dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 12-13).Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am Donnerstag, den römisch 40 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde begann daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG an diesem Tag zu laufen und endete am Donnerstag, den XXXXUhr. Die am Sonntag, den römisch 40 per Fax übermittelte und beim Österreichischen Patentamt am römisch 40 eingelangte Beschwerde stellt sich daher jedenfalls als verspätet dar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32,, Rz 12-13).

Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und der Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung eindeutig war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und der Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung eindeutig war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge verspäteter Einbringung des Rechtsmittels zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus kann auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 verwiesen werden (vgl. etwa VwGH 15.04.1998, 98/09/0063).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge verspäteter Einbringung des Rechtsmittels zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus kann auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 verwiesen werden vergleiche etwa VwGH 15.04.1998, 98/09/0063).

Schlagworte

Patentanmeldung, Rechtsmittelfrist, Stundungsantrag, verspätete
Beschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2169788.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten