Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2168814-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.06.2017, Zl. BDA 61408.obj./0001-ARCHÄO/2017, betreffend Erteilung einer Grabungsbewilligung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.06.2017, Zl. BDA 61408.obj./0001-ARCHÄO/2017, betreffend Erteilung einer Grabungsbewilligung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 11 Abs. 1 DMSG insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, DMSG insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"Der Antrag von XXXX vom 10.04.2017 betreffend die Bewilligung zur Durchführung eines Surveys mit Fundaufsammlung im Bereich der XXXX, Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, wird gemäß § 11 Abs. 1 DMSG zurückgewiesen.""Der Antrag von römisch 40 vom 10.04.2017 betreffend die Bewilligung zur Durchführung eines Surveys mit Fundaufsammlung im Bereich der römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , wird gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 10.04.2017 stellte XXXX (Beschwerdeführer, BF) gem. § 11 Abs. 1 DMSG den Antrag auf Bewilligung der Durchführung eines Surveys mit Fundaufsammlung. Im Prospektionskonzept ist angeführt, dass untersucht werden soll, ob am Grundstück Nr. XXXX in XXXX, Oberflächenfunde von Bodendenkmalen anzutreffen sind. Zu diesem Zweck werden ein Survey und Archivrecherchen durchgeführt. Eine Entdeckung von Bodendenkmalen unter der Erdoberfläche werde nicht beabsichtigt. Bodeneingriffe werden nicht vorgenommen. Funde seien nicht zu erwarten. Bei dem Grundstück handle es sich um den Garten seiner Eltern und wolle er nach dort aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vorhandenen neuzeitlichen Oberflächenfunden suchen.1. Mit E-Mail vom 10.04.2017 stellte römisch 40 (Beschwerdeführer, BF) gem. Paragraph 11, Absatz eins, DMSG den Antrag auf Bewilligung der Durchführung eines Surveys mit Fundaufsammlung. Im Prospektionskonzept ist angeführt, dass untersucht werden soll, ob am Grundstück Nr. römisch 40 in römisch 40 , Oberflächenfunde von Bodendenkmalen anzutreffen sind. Zu diesem Zweck werden ein Survey und Archivrecherchen durchgeführt. Eine Entdeckung von Bodendenkmalen unter der Erdoberfläche werde nicht beabsichtigt. Bodeneingriffe werden nicht vorgenommen. Funde seien nicht zu erwarten. Bei dem Grundstück handle es sich um den Garten seiner Eltern und wolle er nach dort aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vorhandenen neuzeitlichen Oberflächenfunden suchen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 23.06.2017) bewilligte das Bundesdenkmalamt diesen Antrag und erteilte gleichzeitig in sieben Punkten Auflagen betreffend die Durchführung, Dokumentation und finanzielle Bedeckung der Maßnahme.
3. Mit Schriftsatz vom 11.07.2017 (Poststempel 12.07.2017) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er lediglich nach Oberflächenfunde suchen wolle, die belangte Behörde aber zu Unrecht in der Sache entschied und – obwohl in § 11 Abs. 1 DMSG von der Entdeckung von Denkmalen unter der Erd.- bzw. Wasseroberfläche die Rede ist – die Bewilligungspflicht auch auf das Forschen nach Oberflächenfunden ausdehne. Auch werde die Wissenschaftsfreiheit des Art. 17 StGG 1867 verletzt. Der Schutz von Oberflächenfunden werde überdies durch §§ 8 und 9 DMSG gewährleistet. Schließlich werde gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichheitssatz verstoßen. Auch wird auf die Rechtswidrigkeit der Auflagen verwiesen.3. Mit Schriftsatz vom 11.07.2017 (Poststempel 12.07.2017) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er lediglich nach Oberflächenfunde suchen wolle, die belangte Behörde aber zu Unrecht in der Sache entschied und – obwohl in Paragraph 11, Absatz eins, DMSG von der Entdeckung von Denkmalen unter der Erd.- bzw. Wasseroberfläche die Rede ist – die Bewilligungspflicht auch auf das Forschen nach Oberflächenfunden ausdehne. Auch werde die Wissenschaftsfreiheit des Artikel 17, StGG 1867 verletzt. Der Schutz von Oberflächenfunden werde überdies durch Paragraphen 8 und 9 DMSG gewährleistet. Schließlich werde gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichheitssatz verstoßen. Auch wird auf die Rechtswidrigkeit der Auflagen verwiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 25.07.2017 (eingelangt am 25.08.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stellte am 10.04.2017 einen Antrag gem. § 11 Abs. 1 DMSG an das Bundesdenkmalamt und führte darin aus, dass er beabsichtige, nach Oberflächenfunden von Bodendenkmalen suchen zu wollen, er aber mit keinen solchen Funden rechne.1.1. Der BF stellte am 10.04.2017 einen Antrag gem. Paragraph 11, Absatz eins, DMSG an das Bundesdenkmalamt und führte darin aus, dass er beabsichtige, nach Oberflächenfunden von Bodendenkmalen suchen zu wollen, er aber mit keinen solchen Funden rechne.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant ist der Antrag des BF vom 10.04.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 11 Abs. 1 DMSG bedarf die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) sowie sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.3.2.2. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG bedarf die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) sowie sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.
Die Bewilligungspflicht ist sehr weitreichend, weil sie neben der Grabung, worunter nach der Judikatur des VwGH bereits das Wegwischen von Erde mit der Hand zu verstehen ist (VwGH 24.06.1985, 84/12/0213) auch ein nicht-invasives Forschen an Ort und Stelle umfasst.
Im Zusammenhang mit dem nun vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob auch das bloße Suchen nach Oberflächenfunden eine Bewilligungspflicht auslöst. Hierzu liegt eine Entscheidung des VwGH vom 24.06.1985, 84/12/0213, vor, wonach für das bloße Tätigen von Oberflächenfunden keine Grabungsbewilligung erforderlich ist. Diese Entscheidung erging zwar zur alten Rechtslage vor der DMSG Novelle BGBl. Nr. 473/1990. § 11 Abs. 1 DMSG in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 167/1978 lautete: "Ausgrabungen zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden." Nach der geltenden Rechtslage muss der Zweck der Nachforschung in der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen unter der Erdoberfläche bestehen. Wenn bereits nach der alten Rechtslage keine Bewilligung für das Forschen nach reinen Oberflächenfunden erforderlich war, so muss nach der DMSG-Novelle 1990, wo nun explizit die Erforschung unter der Erde liegender Denkmale bezweckt sein muss, das Forschen nach Oberflächenfunden ebenfalls bewilligungsfrei sein. Auch aufgrund einer systematischen Interpretation des DMSG folgt, dass die staatliche Kontrolle der Bodendenkmale im Falle eines Oberflächenfundes durch §§ 8 und 9 DMSG (Fundmeldung, Sicherung der Fundstelle) gewährleistet ist, wohingegen die Forschung nach unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche befindlichen Bodendenkmalen einer Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG unterliegt.Im Zusammenhang mit dem nun vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob auch das bloße Suchen nach Oberflächenfunden eine Bewilligungspflicht auslöst. Hierzu liegt eine Entscheidung des VwGH vom 24.06.1985, 84/12/0213, vor, wonach für das bloße Tätigen von Oberflächenfunden keine Grabungsbewilligung erforderlich ist. Diese Entscheidung erging zwar zur alten Rechtslage vor der DMSG Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,. Paragraph 11, Absatz eins, DMSG in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978, lautete: "Ausgrabungen zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden." Nach der geltenden Rechtslage muss der Zweck der Nachforschung in der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen unter der Erdoberfläche bestehen. Wenn bereits nach der alten Rechtslage keine Bewilligung für das Forschen nach reinen Oberflächenfunden erforderlich war, so muss nach der DMSG-Novelle 1990, wo nun explizit die Erforschung unter der Erde liegender Denkmale bezweckt sein muss, das Forschen nach Oberflächenfunden ebenfalls bewilligungsfrei sein. Auch aufgrund einer systematischen Interpretation des DMSG folgt, dass die staatliche Kontrolle der Bodendenkmale im Falle eines Oberflächenfundes durch Paragraphen 8 und 9 DMSG (Fundmeldung, Sicherung der Fundstelle) gewährleistet ist, wohingegen die Forschung nach unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche befindlichen Bodendenkmalen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG unterliegt.
Im Zusammenhang mit Grabungsbewilligungen entschied der VwGH weiters, dass die Bewilligungspflicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) "zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale" unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche erfolgt, das bedeutet, dass entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein muss (und untersucht) oder ein solches entdeckt werden soll. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs. 1 DMSG 1923 ist, dass zumindest Bodenfunde vermutet werden (VwGH 23.02.2017, Ro 2016/09/08).Im Zusammenhang mit Grabungsbewilligungen entschied der VwGH weiters, dass die Bewilligungspflicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) "zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale" unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche erfolgt, das bedeutet, dass entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein muss (und untersucht) oder ein solches entdeckt werden soll. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, DMSG 1923 ist, dass zumindest Bodenfunde vermutet werden (VwGH 23.02.2017, Ro 2016/09/08).
3.2.3. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der gegenständliche Antrag keiner Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG unterliegt. Dies zum einen deshalb, weil aus dem Antrag des BF hervorgeht, dass keine Bodendenkmale vermutet werden. Es fehlt damit einer nach der Judikatur des VwGH unabdingbaren Voraussetzung für einen Antrag nach § 11 Abs. 1 DMSG. Zum anderen ist die beantragte Maßnahme (Suche nach Oberflächenfunden) auch deshalb nicht bewilligungspflichtig, weil – wie oben näher ausgeführt wurde – nur das Forschen nach Bodendenkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche bewilligungspflichtig ist.3.2.3. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der gegenständliche Antrag keiner Bewilligungspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG unterliegt. Dies zum einen deshalb, weil aus dem Antrag des BF hervorgeht, dass keine Bodendenkmale vermutet werden. Es fehlt damit einer nach der Judikatur des VwGH unabdingbaren Voraussetzung für einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG. Zum anderen ist die beantragte Maßnahme (Suche nach Oberflächenfunden) auch deshalb nicht bewilligungspflichtig, weil – wie oben näher ausgeführt wurde – nur das Forschen nach Bodendenkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche bewilligungspflichtig ist.
Wenngleich dem Antrag des BF durch den angefochtenen Bescheid grundsätzlich stattgegeben wurde, so ist der BF insofern beschwert, als ihm die beabsichtigte Maßnahme unter zahlreichen Auflagen erteilt wurde. Auflagen können aber nur dann erteilt werden, wenn die beabsichtigte archäologische Maßnahme grundsätzlich einer Bewilligungspflicht i.S.d. § 11 Abs. 1 DMSG unterliegt.Wenngleich dem Antrag des BF durch den angefochtenen Bescheid grundsätzlich stattgegeben wurde, so ist der BF insofern beschwert, als ihm die beabsichtigte Maßnahme unter zahlreichen Auflagen erteilt wurde. Auflagen können aber nur dann erteilt werden, wenn die beabsichtigte archäologische Maßnahme grundsätzlich einer Bewilligungspflicht i.S.d. Paragraph 11, Absatz eins, DMSG unterliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und der Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 11 Abs. 1 DMSG insofern Folge zu geben war, als der Spruch des angefochtenen Bescheides neu zu fassen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und der Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, DMSG insofern Folge zu geben war, als der Spruch des angefochtenen Bescheides neu zu fassen war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsbegehren, Bewilligungsantrag, Bodendenkmal, Denkmalschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2168814.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017