Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2115718-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 09.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 09.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX, bestehend aus der Mutterkuhprämie für sieben Mutterkühe und eine Kalbin, gewährt.2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR römisch 40 , bestehend aus der Mutterkuhprämie für sieben Mutterkühe und eine Kalbin, gewährt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2015 Beschwerde. Darin führte die BF begründend aus, sie habe im Jahr 2014 acht, und nicht sieben, Mutterkühe gehabt. Denn die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX habe am 07.04.2014 zum ersten Mal abgekalbt. Somit sei sie eine prämienfähige Mutterkuh und die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXXwäre dadurch prämienfähig für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen. Die BF ersuche daher um diesbezügliche Berichtigung.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2015 Beschwerde. Darin führte die BF begründend aus, sie habe im Jahr 2014 acht, und nicht sieben, Mutterkühe gehabt. Denn die Kalbin mit der Ohrmarkennummer römisch 40 habe am 07.04.2014 zum ersten Mal abgekalbt. Somit sei sie eine prämienfähige Mutterkuh und die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXXwäre dadurch prämienfähig für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen. Die BF ersuche daher um diesbezügliche Berichtigung.
4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.10.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2014 über eine (vorläufige) Mutterkuhquote von 8 Stück. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618517, wurde die Mutterkuhquote ab dem Jahr 2014 mit 7 Stück festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hielt an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist sieben Mutterkühe und zwei Kalbinnen.
Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, betreffend Rinderprämien 2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 eine Mutterkuhprämie für sieben Mutterkühe und eine Kalbin gewährt.
Das als Kalbin am Stichtag 01.01.2014 beantragte Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX kalbte am 07.04.2014 das erste Mal ab.Das als Kalbin am Stichtag 01.01.2014 beantragte Tier mit der Ohrmarkennummer römisch 40 kalbte am 07.04.2014 das erste Mal ab.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den seitens der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:Artikel 111, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lautet auszugsweise:
"Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.
(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.
Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"
Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 und § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.Gemäß Artikel 109, Litera e, der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, und Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).Gemäß Artikel 112, VO (EG) 73 aus 2009, wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.Gemäß Artikel 115, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von 8 bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von 8 bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise:
"Artikel 16
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere
(3) [ ] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [ ]"
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Gemäß Paragraph 12, der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Direktzahlungs-VO lautet auszugsweise:Paragraph 13, Direktzahlungs-VO lautet auszugsweise:
"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
[ ]
(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."(4) Kalbinnen, die nach Paragraph 12, als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Aufgrund der Angaben aus der elektronischen Rinderdatenbank vom 01.01.2014 galt das Tier mit der Ohrenmarkennummer XXXXgemäß § 12 der Direktzahlungs-VO zu diesem Stichtag am Betrieb der Beschwerdeführerin als Kalbin beantragt.Aufgrund der Angaben aus der elektronischen Rinderdatenbank vom 01.01.2014 galt das Tier mit der Ohrenmarkennummer XXXXgemäß Paragraph 12, der Direktzahlungs-VO zu diesem Stichtag am Betrieb der Beschwerdeführerin als Kalbin beantragt.
Da § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-VO normiert, dass als Kalbinnen beantragte Tiere, die im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abkalben, im entsprechenden Antragsjahr weiterhin für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" zu berücksichtigen sind, konnte das in Rede stehende Tier – trotz Erstabkalbung am 07.04.2014 – im Antragsjahr 2014 lediglich für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen", nicht jedoch für die "Mutterkuhprämie" berücksichtigt werden.Da Paragraph 13, Absatz 4, Direktzahlungs-VO normiert, dass als Kalbinnen beantragte Tiere, die im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abkalben, im entsprechenden Antragsjahr weiterhin für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" zu berücksichtigen sind, konnte das in Rede stehende Tier – trotz Erstabkalbung am 07.04.2014 – im Antragsjahr 2014 lediglich für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen", nicht jedoch für die "Mutterkuhprämie" berücksichtigt werden.
Das Tier mit der Ohrenmarkennummer XXXX konnte unter Berücksichtigung der oben angeführten Bestimmungen im Antragsjahr 2014 somit nicht als Mutterkuh gewertet werden. Das Tier wurde daher seitens der AMA zu Recht nicht im Zusammenhang mit der Berechnung der "Mutterkuhprämie" berücksichtigt und wurde von der AMA damit auch zu Recht (lediglich) eine Prämie für 7 Mutterkühe gewährt.Das Tier mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 konnte unter Berücksichtigung der oben angeführten Bestimmungen im Antragsjahr 2014 somit nicht als Mutterkuh gewertet werden. Das Tier wurde daher seitens der AMA zu Recht nicht im Zusammenhang mit der Berechnung der "Mutterkuhprämie" berücksichtigt und wurde von der AMA damit auch zu Recht (lediglich) eine Prämie für 7 Mutterkühe gewährt.
Abschließend gilt es noch festzuhalten, dass auch die Prämienberechnung hinsichtlich der im Betrieb vorhandenen Kalbinnen seitens der AMA zu Recht erfolgte. Für Kalbinnen kann eine Prämie gewährt werden, wenn diese zu Beginn des Haltungszeitraums ein Alter von 8 bis höchstens 20 Monaten aufweisen und der Antragsteller – wie gegenständlich die Beschwerdeführerin – über eine individuelle Höchstgrenze, jedoch über keine einzelbetriebliche Milchquote verfügt. Dass von den 2 an den Antragsstichtagen 2014 gemeldeten Kalbinnen im Fall der Beschwerdeführerin nur ein Tier für die Berechnung der "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" herangezogen wurde, beruht darauf, dass gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 lediglich eine Prämie für 20 % der für dasselbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze (Mutterkuhquote) gewährt werden kann. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass für höchstens eine Kalbin eine "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" gewährt werden kann, da die individuelle Höchstgrenze 2014 (Mutterkuhquote), mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618517, mit 7 Stück festgesetzt wurde. Eine Ausnahme gilt nur für Antragsteller, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch-und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen. Dass dies beim Betrieb der Beschwerdeführerin der Fall wäre, geht weder aus dem Akt hervor noch wurde es in der Beschwerde geltend gemacht.Abschließend gilt es noch festzuhalten, dass auch die Prämienberechnung hinsichtlich der im Betrieb vorhandenen Kalbinnen seitens der AMA zu Recht erfolgte. Für Kalbinnen kann eine Prämie gewährt werden, wenn diese zu Beginn des Haltungszeitraums ein Alter von 8 bis höchstens 20 Monaten aufweisen und der Antragsteller – wie gegenständlich die Beschwerdeführerin – über eine individuelle Höchstgrenze, jedoch über keine einzelbetriebliche Milchquote verfügt. Dass von den 2 an den Antragsstichtagen 2014 gemeldeten Kalbinnen im Fall der Beschwerdeführerin nur ein Tier für die Berechnung der "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" herangezogen wurde, beruht darauf, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 lediglich eine Prämie für 20 % der für dasselbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze (Mutterkuhquote) gewährt werden kann. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass für höchstens eine Kalbin eine "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" gewährt werden kann, da die individuelle Höchstgrenze 2014 (Mutterkuhquote), mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618517, mit 7 Stück festgesetzt wurde. Eine Ausnahme gilt nur für Antragsteller, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch-und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen. Dass dies beim Betrieb der Beschwerdeführerin der Fall wäre, geht weder aus dem Akt hervor noch wurde es in der Beschwerde geltend gemacht.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Beihilfefähigkeit, Berechnung, INVEKOS, Kalb, Milchquoten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2115718.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017