TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/11 W114 2115717-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2017
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Entscheidungsdatum

11.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 litc
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W114 2115717-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 09.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618517, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ab 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 09.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618517, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ab 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-QU/14-121474126, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab 2014 mit 8 Stück festgesetzt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX, bestehend aus der Mutterkuhprämie für sieben Mutterkühe und eine Kalbin, gewährt.3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR römisch 40 , bestehend aus der Mutterkuhprämie für sieben Mutterkühe und eine Kalbin, gewährt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618517, wurde die Mutterkuhquote ab dem Jahr 2014 mit 7 Stück festgesetzt. Begründend wird ausgeführt, dass der im Jahr 2014 nicht genutzte Teil der Prämienansprüche der BF im Ausmaß von einem Stück der nationalen Reserve zugeführt worden sei, da die BF als Erzeugerin mit mehr als 7 Prämienansprüchen ihre Prämienansprüche im Jahr 2014 nicht mindestens im Ausmaß von 90 % genutzt habe. Zur Begründung der Nicht-Nutzung im Jahr 2014 wird auf den Rinderprämienbescheid 2014 vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, verwiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2015 Beschwerde. Darin führte die BF begründend aus, sie habe im Jahr 2014 acht, und nicht sieben, Mutterkühe gehabt. Denn die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX gelte aufgrund ihrer ersten Abkalbung vor dem 10.04.2014 als prämienfähige Mutterkuh.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2015 Beschwerde. Darin führte die BF begründend aus, sie habe im Jahr 2014 acht, und nicht sieben, Mutterkühe gehabt. Denn die Kalbin mit der Ohrmarkennummer römisch 40 gelte aufgrund ihrer ersten Abkalbung vor dem 10.04.2014 als prämienfähige Mutterkuh.

Mit demselben Schriftsatz wurde auch Beschwerde gegen den Rinderprämienbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom heutigen Tag, GZ W114 2115718-1/3E, abgewiesen wurde.

6. Die AMA legte dem BVwG am 13.10.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2014 über eine (vorläufige) Mutterkuhquote von 8 Stück.

Die Beschwerdeführerin nutzte ihre Prämienansprüche im Antragsjahr 2014 nicht zu 90 %, da sie zu den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist lediglich sieben Mutterkühe hielt.

Das als Kalbin am Stichtag 01.01.2014 beantragte Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX kalbte am 07.04.2014 das erste Mal ab.Das als Kalbin am Stichtag 01.01.2014 beantragte Tier mit der Ohrmarkennummer römisch 40 kalbte am 07.04.2014 das erste Mal ab.

Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618517, wurde die Mutterkuhquote ab dem Jahr 2014 mit 7 Stück festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den seitens der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:Artikel 111, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Mutterkuhprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"

Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Artikel 16

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(3) [ ] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [ ]"

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Gemäß Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

§ 13 Direktzahlungs-VO lautet auszugsweise:Paragraph 13, Direktzahlungs-VO lautet auszugsweise:

"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

[ ]

(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."(4) Kalbinnen, die nach Paragraph 12, als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).Gemäß Artikel 112, VO (EG) 73 aus 2009, wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.Gemäß Artikel 114, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

Gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.Gemäß Artikel 68, Absatz 2, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121 aus 2009,, fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4, festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4, festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.

Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.Gemäß Artikel 68, Absatz 4, VO (EG) 1121 aus 2009, müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin verfügte ab dem Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 8 Stück.

Für das Antragsjahr 2014 wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX zugesprochen, wobei der Berechnung der Mutterkuhprämie 7 Mutterkühe zu Grunde gelegt wurden. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ W114 2115718-1/3E, abgewiesen.Für das Antragsjahr 2014 wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, Rinderprämien in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen, wobei der Berechnung der Mutterkuhprämie 7 Mutterkühe zu Grunde gelegt wurden. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ W114 2115718-1/3E, abgewiesen.

Insbesondere wurde im Rahmen der zitierten Entscheidung des BVwG hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX, deren Anerkennung als Mutterkuh die Beschwerdeführerin begehrte, ausgeführt, dass das Tier aufgrund der Meldung am Stichtag 01.01.2014 als Kalbin beantragt galt und aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-VO – trotz Erstabkalbung am 07.04.2014 – im Antragsjahr 2014 weiterhin nur für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" berücksichtigt werden konnte. Daher wurde im Rinderprämienbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, der Berechnung der Mutterkuhprämie (lediglich) 7 Mutterkühe zu Grunde gelegt.Insbesondere wurde im Rahmen der zitierten Entscheidung des BVwG hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Kalbin mit der Ohrmarkennummer römisch 40 , deren Anerkennung als Mutterkuh die Beschwerdeführerin begehrte, ausgeführt, dass das Tier aufgrund der Meldung am Stichtag 01.01.2014 als Kalbin beantragt galt und aufgrund der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, Direktzahlungs-VO – trotz Erstabkalbung am 07.04.2014 – im Antragsjahr 2014 weiterhin nur für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" berücksichtigt werden konnte. Daher wurde im Rinderprämienbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124649906, der Berechnung der Mutterkuhprämie (lediglich) 7 Mutterkühe zu Grunde gelegt.

Da der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2014 – bei einer ihr zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote von 8 Stück – damit lediglich eine "Mutterkuhprämie" für 7 Mutterkühe gewährt werden konnte, nutzte sie die ihr zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote im gegenständlichen Antragsjahr nicht zu 90 %, weswegen der nichtgenutzte Teil (ein Stück) gemäß Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) 1121/2009 i.V.m. § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 in die nationale Reserve zurückgefallen ist und die individuelle Höchstgrenze (Quote) der Beschwerdeführerin entsprechend zu kürzen war.Da der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2014 – bei einer ihr zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote von 8 Stück – damit lediglich eine "Mutterkuhprämie" für 7 Mutterkühe gewährt werden konnte, nutzte sie die ihr zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote im gegenständlichen Antragsjahr nicht zu 90 %, weswegen der nichtgenutzte Teil (ein Stück) gemäß Artikel 68, Absatz 2, der VO (EG) 1121 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, in die nationale Reserve zurückgefallen ist und die individuelle Höchstgrenze (Quote) der Beschwerdeführerin entsprechend zu kürzen war.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Berechnung, Kalb, Kürzung, Mutterkuhprämie,
Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2115717.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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