TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/11 W114 2112178-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2017
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Entscheidungsdatum

11.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §15 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 lith
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 15 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W114 2112178-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 21.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124650192, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 21.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124650192, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Betrieb mit der BNr. XXXX von XXXX, XXXX, XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) verfügte seit 2002 über eine Mutterkuhquote von 6 Stück. Die Beschwerdeführer hielten auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.1. Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) verfügte seit 2002 über eine Mutterkuhquote von 6 Stück. Die Beschwerdeführer hielten auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124650192, betreffend Rinderprämien 2014 wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Mutterkuhprämie nicht gewährt werden könne, da aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009.2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124650192, betreffend Rinderprämien 2014 wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Mutterkuhprämie nicht gewährt werden könne, da aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinne des Artikel 109, Litera d,) VO (EG) 73 aus 2009,.

Eine "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" habe nicht gewährt werden können, da aufgrund der Anzahl der geschlachteten Kalbinnen am Betrieb die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen werde nur Betrieben gewährt, deren Kälber zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt seien. Es handle sich daher nicht um Kalbinnen im Sinne des Art. 74 Abs. 3 VO (EG) 1121/2009.Eine "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" habe nicht gewährt werden können, da aufgrund der Anzahl der geschlachteten Kalbinnen am Betrieb die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen werde nur Betrieben gewährt, deren Kälber zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt seien. Es handle sich daher nicht um Kalbinnen im Sinne des Artikel 74, Absatz 3, VO (EG) 1121 aus 2009,.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2015 Beschwerde. Darin führten die BF unter Verweis auf das Merkblatt "Tierprämien 2014" der AMA aus, dass bei Kleinbetrieben bis zu 7 Kühen die Abkalbequote 2014 erfüllt sei, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt gewesen sei. Im Jahr 2013 hätten alle Mutterkühe am Betrieb gekalbt und sei auch die Verweildauer bei allen Kälbern eingehalten worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie seien somit erfüllt worden.

4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.08.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer beantragten an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt sieben Fleischrassekühe und drei Fleischrassekalbinnen. Sie verfügten für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 6 Stück.

Unter Berücksichtigung der Ersatztiere gab es im Antragsjahr 2014 vier Abkalbungen.

Aus der Rinderdatenbank ergeben sich folgende Abkalbungstermine bzw. Verweildauer der Kälber am Betrieb der Beschwerdeführer:

Ohrenmarke des beantragten Rindes

Ohrenmarke des Kalbes

Abkalbung am

Abgang vom Betrieb der BF am

Verweildauer (2 Monate) eingehalten

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

25.01.2014

20.10.2014

JA

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

14.04.2014

03.11.2014

JA

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

30.06.2014

03.11.2014

JA

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

14.09.2014

03.11.2014

NEIN

Die drei beantragten Fleischrassekalbinnen mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX und XXXX wurden im Antragsjahr 2014 geschlachtet, ohne vorher abgekalbt zu haben. Die drei beantragten Fleischrassekalbinnen mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden im Antragsjahr 2014 geschlachtet, ohne vorher abgekalbt zu haben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den seitens der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:Artikel 111, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Mutterkuhprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens

60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"

Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 und § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.Gemäß Artikel 109, Litera e, der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, und Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.Gemäß Artikel 115, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.

Art. 16 Abs. 3 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 16, Absatz 3 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 16

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(3) [...] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]"

"Artikel 64

Ersetzung

(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

[...]"

Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, lautet auszugsweise:Artikel 74, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Artikel 74

Sonderregelung für Färsen

(3) Die Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, legen Kriterien fest, die gewährleisten, dass die Prämie den Betriebsinhabern gezahlt wird, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt ist. Diese Kriterien können insbesondere eine Altersgrenze und/oder Rassenauflagen umfassen. [...]"

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Gemäß Paragraph 12, der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

§ 13 Direktzahlungs-VO lautet:Paragraph 13, Direktzahlungs-VO lautet:

"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.(2) Der in Artikel 111, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.(3) Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.

(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."(4) Kalbinnen, die nach Paragraph 12, als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).Gemäß Artikel 112, VO (EG) 73 aus 2009, wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50 % der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80 % länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der AMA auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom BVwG in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG vom 05.11.2014, GZ W104 2010023-1/6E).

Hinsichtlich der "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" wird im Merkblatt ausgeführt, dass nur Kalbinnen prämienbegünstigt sind, die zur Erneuerung von Kuhbeständen dienen. Es dürfen daher nicht mehr als 50 % der Kalbinnen ohne vorherige Abkalbung im Antragsjahr geschlachtet werden. Für Betriebe mit bis zu 7 Stück Kalbinnen gilt die Voraussetzung für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest 2013 erfüllt wurde.

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die BF, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation ihres Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2014 mindestens 4 Abkalbungen (50 % von 7 Fleischrassekühen) vorweisen müssen sowie die Mindestverweildauer bei 4 Kälbern (80 % von 4 Kälbern) einzuhalten war. Mit 4 Abkalbungen haben die BF zwar die geforderte Abkalbequote erfüllt (weshalb dahingestellt bleiben kann, ob die Abkalbequote auch im Jahr 2013 erfüllt wurde), nicht jedoch die Verweildauer, da diese lediglich bei drei Kälbern eingehalten wurde. Die Verweildauer ist im Übrigen in jedem Antragsjahr zu erfüllen, wie sich aus den oben beschriebenen Voraussetzungen zur Gewährung der Mutterkuhprämie ergibt.

Abschließend gilt es noch festzuhalten, dass auch die Nicht-Gewährung der "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" seitens der AMA zu Recht erfolgte. Alle drei beantragen Fleischrassekalbinnen (und damit mehr als 50 %) wurden ohne vorherige Abkalbung im Antragsjahr 2014 geschlachtet und dienten somit nicht der Erneuerung von Kuhbeständen im Sinne des Art. 74 Abs. 3 VO (EG) 1121/2009.Abschließend gilt es noch festzuhalten, dass auch die Nicht-Gewährung der "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" seitens der AMA zu Recht erfolgte. Alle drei beantragen Fleischrassekalbinnen (und damit mehr als 50 %) wurden ohne vorherige Abkalbung im Antragsjahr 2014 geschlachtet und dienten somit nicht der Erneuerung von Kuhbeständen im Sinne des Artikel 74, Absatz 3, VO (EG) 1121 aus 2009,.

Diese Voraussetzung (Schlachtung von nicht mehr als 50 % der Kalbinnen ohne vorherige Abkalbung) gilt für Betriebe mit bis zu 7 Stück Kalbinnen für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest 2013 erfüllt wurde. Dass dies beim Betrieb der Beschwerdeführer der Fall gewesen wäre, geht weder aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens hervor noch wurde es in der Beschwerde geltend gemacht.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Berechnung, Gutachten, Haltefrist, INVEKOS, Kalb,
Mindestanforderung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige
Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verweildauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2112178.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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