RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Auffassung der belangten Behörde, dass er die im angefochtenen Bescheid genannte Transitfahrt, für die Ökopunktepflicht bestanden habe, durchgeführt habe, lässt der Beschwerdeführer unbekämpft. Er wendet sich auch nicht dagegen, dass er bei dieser Transitfahrt keine Ökokarte verwendet habe, und dass das für das betreffende Sattelkraftfahrzeug bestimmte Ecotag-Gerät nicht ordnungsgemäß angebracht worden sei. Damit durfte er aber auch nicht davon ausgehen, dass das besagte Ecotag-Gerät ordnungsgemäß funktionieren würde, weil dieses - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0005, auf das nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, aufgezeigt hat - den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zufolge u.a. an der Innenseite der Windschutzscheibe innerhalb eines hierfür gekennzeichneten Bereichs und mit dieser untrennbar verbunden anzubringen ist, und es dem Beschwerdeführer - der die Absicht hatte, die vorliegende Transitfahrt durchzuführen - oblegen hätte, sich zuvor über den aktuellen Stand der hierfür maßgeblichen Vorschriften zu informieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030066.X01

Im RIS seit

22.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten