RS Vwgh 2004/2/25 2003/13/0163

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art10;
B-VG Art11;
B-VG Art12;
B-VG Art13;
B-VG Art14;
B-VG Art15;
B-VG Art17;
KStG 1966 §2 Abs1;
KStG 1966 §2 Abs4;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, dass Tätigkeiten in den Bereich von Angelegenheiten fallen, in denen nach der Bundesverfassung (Art. 15 B-VG) die Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, berechtigt die belangte Behörde nicht, allein deswegen in diesen Tätigkeiten die überwiegende Ausübung der öffentlichen Gewalt zu sehen. Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Landes in Gesetzgebung und Vollziehung bestimmter Angelegenheiten bedeutet für sich allein noch nicht, dass jegliche im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten durchgeführte Tätigkeit des Landes eine Aufgabenerfüllung darstellt, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist. Zutreffend weist das beschwerdeführende Land auf Art. 17 B-VG hin, wonach durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130163.X02

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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