Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
AsylG 2005 §22 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden bzw. nicht prognostizierbaren - erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen innerhalb kurzer Zeit sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation des Bundesamtes, ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, starke Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt administrativ zu betreuen hat und hatte, ein von der Behörde unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das die Sachverhaltsfeststellungen bzw. fristgemäßen Entscheidungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Dass ausgerechnet Österreich als eines der zentralen Zielländer dieser Flüchtlingsströme wurde, war ebenso wenig verlässlich prognostizierbar, wie es die Flüchtlingsrouten an sich auch sind.
Schlagworte
kein überwiegendes behördliches Verschulden, Massenfluchtbewegung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L504.2146860.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017