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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Stellung des Privatbeteiligten mangels Legitimation; keine Betroffenheit des antragstellenden Privatbeteiligten durch den Ausschluss eines Rechts auf Übernahme der öffentlichen Anklage nach Rücktritt des Staatsanwalts von der Verfolgung nach Einstellung des Strafverfahrens durch Gerichtsbeschluss; zumutbarer Weg über ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des mangelnden Beschwerderechts des Privatbeteiligten gegen die diversionelle Erledigung eines GerichtsverfahrensRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §48 Abs2 und des §90l Abs3 StPO mangels Legitimation.
Die Regelung des angefochtenen §48 Abs2 StPO normiert ausdrücklich, dass der Privatbeteiligte nicht berechtigt ist, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen, wenn der Staatsanwalt nach dem IXa. Hauptstück (Diversion) von der Verfolgung zurücktritt.Die Regelung des angefochtenen §48 Abs2 StPO normiert ausdrücklich, dass der Privatbeteiligte nicht berechtigt ist, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen, wenn der Staatsanwalt nach dem römisch neun a. Hauptstück (Diversion) von der Verfolgung zurücktritt.
Keine Betroffenheit des antragstellenden Privatbeteiligten durch diese Bestimmung aufgrund Einstellung des Strafverfahrens hier durch Gerichtsbeschluss gem §90b StPO.
Zumutbarer Weg über ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des aus §90l Abs3 ableitbaren mangelnden Beschwerderechts des Privatbeteiligten gegen die diversionelle Erledigung eines Gerichtsverfahrens (Beschwerderecht gegen Einstellung nur des Staatsanwalts und des Verdächtigen).
Im Übrigen wird die Rechtsstellung des Privatbeteiligten hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durch eine Diversionsentscheidung (insbesondere durch die dem Beschuldigten auferlegte Pflicht zur Zahlung eines Teilschadensbetrages innerhalb der Probezeit) nicht berührt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, StrafprozeßrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G195.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009