RS Vwgh 2004/2/25 2000/13/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0173 E 27. Jänner 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Für Zeiträume, die vor dem zeitlichen Geltungsbereich der LiebhabereiV 1990 liegen, ist Liebhaberei anzunehmen, wenn durch die konkret ausgeübte Art einer Betätigung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht erzielbar ist. Maßgeblich ist dabei aber nicht der tatsächlich erwirtschaftete Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben der Tätigen nach einem solchen Erfolg (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130092.X05

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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