TE Bvwg Beschluss 2017/9/12 W208 2156078-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2017
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Entscheidungsdatum

12.09.2017

Norm

AVG 1950 §8
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §32 TP4 ZI lita
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9
  1. AVG 1950 § 8 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W208 2156078-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 27.03.2017, Zahl: 100 Jv 7625/16i-33a (003 Rev 19469/16h), betreffend Gerichtsgebühren, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 27.03.2017, Zahl: 100 Jv 7625/16i-33a (003 Rev 19469/16h), betreffend Gerichtsgebühren, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der in Deutschland lebende XXXX (im Folgenden: betreibende Partei) brachte am 30.06.2014 beim BEZIRKSGERICHT FÜR HANDELSSACHEN WIEN (folgend: BGHS) einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die "Fa. XXXX " (im Folgenden: FM), "z.H." der nunmehr beschwerdeführenden Partei XXXX (im Folgenden: bP), über Zahlung von € 5.000,00 ein.1.1. Der in Deutschland lebende römisch 40 (im Folgenden: betreibende Partei) brachte am 30.06.2014 beim BEZIRKSGERICHT FÜR HANDELSSACHEN WIEN (folgend: BGHS) einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die "Fa. römisch 40 " (im Folgenden: FM), "z.H." der nunmehr beschwerdeführenden Partei römisch 40 (im Folgenden: bP), über Zahlung von € 5.000,00 ein.

1.2. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens erließ das BGHS am 15.7.2014 einen Europäischen Zahlungsbefehl zu Zl. XXXX . Dieser wurde von der bP am 01.09.2014 persönlich übernommen. Da in der Folge kein Einspruch erhoben wurde, wurde der Zahlungsbefehl am 13.10.2014 für vollstreckbar erklärt.1.2. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens erließ das BGHS am 15.7.2014 einen Europäischen Zahlungsbefehl zu Zl. römisch 40 . Dieser wurde von der bP am 01.09.2014 persönlich übernommen. Da in der Folge kein Einspruch erhoben wurde, wurde der Zahlungsbefehl am 13.10.2014 für vollstreckbar erklärt.

1.3. In weiterer Folge beantragte die bP mit am 27.05.2016 beim BGHS eingebrachtem Antrag, "den gegen sie erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl aufzuheben."

1.4. Diesen Antrag wies das BGHS mit Beschluss vom 07.06.2016 zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die Firma FM und nicht die bP persönlich Partei dieses Verfahrens sei. Die bP könne mangels Existenz eines Zahlungsbefehls gegen sie auch nicht dessen Aufhebung beantragen. Aus demselben Grund könne aus dem erlassenen Zahlungsbefehl auch gegen die bP nicht erfolgreich Exekution geführt werden.

2. Die betreibende Partei brachte am 25.04.2016 beim Bezirksgericht

XXXX einen (verbesserten) Exekutionsantrag mit einem betriebenen Anspruch von € 5.000,00 gegen die "Fa. FM", zu Handen der bP, ein. Diesen stützte sie auf den oa. Europäischen Zahlungsbefehl als Exekutionstitel. Der Akt wurde gemäß § 44 JN dem BEZIRKSGERICHT XXXX (folgend: BG) überwiesen. Dieses bewilligte die Exekution am 09.05.2016 im beantragten Ausmaß zu Zl. XXXX .römisch 40 einen (verbesserten) Exekutionsantrag mit einem betriebenen Anspruch von € 5.000,00 gegen die "Fa. FM", zu Handen der bP, ein. Diesen stützte sie auf den oa. Europäischen Zahlungsbefehl als Exekutionstitel. Der Akt wurde gemäß Paragraph 44, JN dem BEZIRKSGERICHT römisch 40 (folgend: BG) überwiesen. Dieses bewilligte die Exekution am 09.05.2016 im beantragten Ausmaß zu Zl. römisch 40 .

3. Mit Beschlüssen des BG vom 13.05.2016, vom 19.05.2016 und vom 07.06.2016 wurden die Kosten der Drittschuldner jeweils iHv € 15,00 bestimmt und deren Einhebung von der Firma FM verfügt.

4. Mit Schreiben vom 06.06.2016 erhob die bP Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung. Mit Note vom 08.06.2016 sandte das BG dieses Schreiben an die bP zur Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurück.

5. Mit Schreiben vom 13.06.2016 beantragte die bP das Exekutionsverfahren "gegen sie" einzustellen.

6. Mit Note vom 20.06.2016 teilte das BG der bP mit, dass die betreibende Partei nicht gegen die bP, sondern gegen die Firma FM Exekution führe. Die bP sei lediglich als Zustellbevollmächtigter angeführt worden.

7. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des BG vom 21.07.2016 wurden der "Fa. FM", zu Handen der bP, Gebühren von in Summe €

155,00 vorgeschrieben.

8. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die bP mit am 22.08.2016 eingelangtem Schreiben Vorstellung (fälschlich als "Einspruch" bezeichnet). Darin führt die bP sinngemäß aus, sie erhebe Einspruch "gegen die Kostenvorschreibung gegen ihre Person". Durch eine Vielzahl von Entscheidungen wisse die betreibende Partei, dass die bP nicht Geschäftsführer der Firma FM gewesen sei und es diese Firma niemals gegeben habe.

9. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 27.03.2017 wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der "Fa. FM", zu Handen der bP, eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 4 lit. a GGG von €9. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 27.03.2017 wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der "Fa. FM", zu Handen der bP, eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 4 Litera a, GGG von €

102,00 und die Drittschuldnerkosten iHv. 3 x jeweils € 15,00, zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 155,00, vorgeschrieben.102,00 und die Drittschuldnerkosten iHv. 3 x jeweils € 15,00, zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 155,00, vorgeschrieben.

Dieser Bescheid wurde der bP am 04.04.2017 zugestellt.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.05.2017 eingelangte Beschwerde der bP. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie nicht die verantwortliche Person sei, da der ursprüngliche Zahlungsbefehl auf die Firma FM ausgestellt worden sei, jedoch "das Gericht" bereits mehrmals festgestellt habe, dass eine Firma FM nie existierte und sie somit auch nicht deren Geschäftsführer gewesen sein könne. Weil die bP nicht Betroffener sei und damit keine Parteistellung habe, könne sie auch nicht gegen die "gerichtlichen Aktivitäten" vorgehen. Eine Exekution aufgrund des bekämpften Bescheides ginge ins Leere, weil die Firma FM nie existiert habe und somit die bP dort nicht Geschäftsführer gewesen sei und folglich auch nicht Schuldner sein könne. Da die bP keine entsprechende Auskunft erhalten habe, erhebe sie Beschwerde, obwohl sie wisse, dass sie nicht Partei sei.

11. Mit Schreiben vom 03.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP nicht verpflichtete Partei des Zahlungsauftrages/Bescheides der belangten Behörde vom 27.03.2017 ist.Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP nicht verpflichtete Partei des Zahlungsauftrages/Bescheides der belangten Behörde vom 27.03.2017 ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahren

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, (1.) wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet oder (2.) der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. Gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG ist die Bestimmung einer weiteren Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht durch Bundes- oder Landesgesetz möglich.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, (1.) wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet oder (2.) der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. Gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG ist die Bestimmung einer weiteren Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht durch Bundes- oder Landesgesetz möglich.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf seine Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann [Hinweis B 16.6.1948, 887/47, VwSlg 453 A/1948] (VwGH 19.03.1990, 89/10/0247).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Fallbezogen geht es um die Vorschreibung einer Pauschalgebühr gemäß TP 4 lit. a GGG, welche sich an die "Firma FM" richtet. Die bP wurde sowohl im Exekutionstitel (dem Europäischen Zahlungsbefehl) und im Exekutionsantrag als auch im bekämpften Bescheid mit dem Ausdruck "zu Handen" (in Form der gängigen Abkürzung "z.H.") lediglich als Zustellbevollmächtigter der "Firma FM" angegeben. Die bP trifft daher aufgrund des bekämpften Bescheides keinerlei Zahlungsverpflichtung.Fallbezogen geht es um die Vorschreibung einer Pauschalgebühr gemäß TP 4 Litera a, GGG, welche sich an die "Firma FM" richtet. Die bP wurde sowohl im Exekutionstitel (dem Europäischen Zahlungsbefehl) und im Exekutionsantrag als auch im bekämpften Bescheid mit dem Ausdruck "zu Handen" (in Form der gängigen Abkürzung "z.H.") lediglich als Zustellbevollmächtigter der "Firma FM" angegeben. Die bP trifft daher aufgrund des bekämpften Bescheides keinerlei Zahlungsverpflichtung.

Die bP hat die gegenständliche Beschwerde in ihrem eigenen Namen erhoben. Eine (beabsichtige) Vertretung für die "Firma FM" kommt nicht in Frage, zumal die bP sogar deren Existenz leugnet. Aus dem gesamten Beschwerdeinhalt geht eindeutig hervor, dass die bP für sich selbst einschreitet. Mit ihrer Beschwerdeführung verfolgt sie ihrem Vorbringen zufolge gerade den Zweck, von Seiten der belangten Behörde oder des BVwG die Bestätigung zu erhalten, dass sie persönlich nicht Verpflichteter aus dem bekämpften Zahlungsbefehl ist.

Da der bP keine Zahlungsverpflichtung aus dem Bescheid erwächst und sie durch diesen auch sonst in keinem subjektiven Recht verletzt sein kann, ist sie auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert.

Daher ist die gegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Daher ist die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich eine allfällige Exekution zur Hereinbringung der verfahrensgegenständlichen Gebühren nicht gegen die bP zu richten hätte, sondern ausschließlich gegen die "Firma FM". Ob - und allenfalls in welcher Rechtsform - diese existiert (oder jemals existiert hat), ist für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung und war daher in dessen Rahmen auch nicht zu prüfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bescheidadressat, Beschwerdelegimitation, Exekutionsverfahren,
Gerichtsgebührenpflicht, Parteistellung, Zustellbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2156078.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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