RS Vwgh 2004/2/26 2002/16/0071

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
LAO Slbg 1963 §201;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0201 B 27. Februar 1992 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde im Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der AbgBeh zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der AbgBeh erster Instanz ergeht. Nichts anderes kann gelten, wenn eine solche - mangels Vorhandenseins eines Spruches als Nichtbescheid anzusehende - Berufungsvorentscheidung erst durch einen Berichtigungsbescheid rechtliche Relevanz erlangt hat, der mit einem Zeitpunkt datiert, der nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim VwGH und vor dem Beginn des Laufes der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist liegt.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160071.X05

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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