RS Vwgh 2004/2/26 2004/16/0034

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §276;
LAO Wr 1962 §211;
LAO Wr 1962 §90 Abs2;
LAO Wr 1962 §92 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, das in die Beschwerde aufgenommene Vorbringen über allfällige Divergenzen mit eigenen Aufzeichnungen bzw. über die angeblich nicht nachvollziehbaren Angaben in der Berufungsvorentscheidung bereits im Berufungsverfahren zu erstatten, weil die entsprechenden Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung insoweit als Vorhalt anzusehen sind, durch den auch das Parteiengehör gewahrt ist (vgl. die bei Stoll, Band 3, auf Seite 2713 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Eine Geltendmachung dieser Umstände schon im Berufungsverfahren, wobei selbst in der Beschwerde deren Relevanz nicht dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Ein Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160034.X02

Im RIS seit

02.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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