Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.09.2017Norm
AuslBG §4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Da das AMS bisher kein Ersatzkraftverfahren entsprechend dem aktuellen Vermittlungsauftrag durchgeführt hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Daher ist eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht verbietet sich - abgesehen von den mangelnden Ressourcen - bereits aus rechtlichen Gründen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zur Arbeitsvermittlung hat und ihm eine solche auch nicht gemäß § 17 VwGVG zukommt.Da das AMS bisher kein Ersatzkraftverfahren entsprechend dem aktuellen Vermittlungsauftrag durchgeführt hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Daher ist eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht verbietet sich - abgesehen von den mangelnden Ressourcen - bereits aus rechtlichen Gründen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zur Arbeitsvermittlung hat und ihm eine solche auch nicht gemäß Paragraph 17, VwGVG zukommt.
Schlagworte
Arbeitsmarktprüfung, Ersatzkraft, Kassation, Unzuständigkeit BVwGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2163949.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017