Entscheidungsdatum
12.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2007021-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos (nunmehr: Kommando Luftstreitkräfte) vom 21.02.2014, GZ P660812/44-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Aufwandsentschädigung und Erschwerniszulage ("Radarzulage"), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos (nunmehr: Kommando Luftstreitkräfte) vom 21.02.2014, GZ P660812/44-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Aufwandsentschädigung und Erschwerniszulage ("Radarzulage"), zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bisherige Verfahren
1.1. Mit Bescheid vom 21.07.2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.02.2010 für die Dauer seiner Einteilung als stellvertretender Kommandant des Radarbataillons und seiner tatsächlichen Verwendung im Radarbetriebsdienst eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 6,60 und gemäß Art. XII der 47. Gehaltsgesetz Novelle eine pauschaliertete Mehrleistungsvergütung in der Höhe von 9,21 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse V gebühre.1.1. Mit Bescheid vom 21.07.2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.02.2010 für die Dauer seiner Einteilung als stellvertretender Kommandant des Radarbataillons und seiner tatsächlichen Verwendung im Radarbetriebsdienst eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 6,60 und gemäß Artikel römisch zwölf, der 47. Gehaltsgesetz Novelle eine pauschaliertete Mehrleistungsvergütung in der Höhe von 9,21 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse römisch fünf gebühre.
Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer mit 11.01.2010 seine anspruchsbegründende Tätigkeit im Radarbetriebsdienst wieder aufgenommen hätte.
1.2. Mit Bescheid vom 28.12.2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer weiterhin für die Dauer seiner Einteilung als stellvertretender Kommandant des Radarbataillons und seiner tatsächlichen Verwendung im Radarbetriebsdienst eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 6,60 und nunmehr eine pauschalierte der Erschwerniszulage in der Höhe von 9,21 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse V gebühre.1.2. Mit Bescheid vom 28.12.2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer weiterhin für die Dauer seiner Einteilung als stellvertretender Kommandant des Radarbataillons und seiner tatsächlichen Verwendung im Radarbetriebsdienst eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 6,60 und nunmehr eine pauschalierte der Erschwerniszulage in der Höhe von 9,21 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse römisch fünf gebühre.
Begründend angeführt wurde, dass die bisher zuerkannten Nebengebühren für den militärischen Radarbetriebsdienst damit abgegolten wären.
1.3. Mit Bescheid vom 21.02.2014, GZ P660812/43-SKFüKdo/J1/2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 amtswegig von seinem oben angeführten Arbeitsplatz der Einstufung MBO2/4 abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.03.2014 zur Dienststelle Streitkräfteführungskommando versetzt. Dem Beschwerdeführer wurde der Arbeitsplatz "Ref LRBS&eloKa" (gemeint: Luftraumbeobachtungssysteme und elektronische Kampfführung) der Einstufung MBO2/5 zugewiesen.1.3. Mit Bescheid vom 21.02.2014, GZ P660812/43-SKFüKdo/J1/2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, BDG 1979 amtswegig von seinem oben angeführten Arbeitsplatz der Einstufung MBO2/4 abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.03.2014 zur Dienststelle Streitkräfteführungskommando versetzt. Dem Beschwerdeführer wurde der Arbeitsplatz "Ref LRBS&eloKa" (gemeint: Luftraumbeobachtungssysteme und elektronische Kampfführung) der Einstufung MBO2/5 zugewiesen.
Begründend angeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nach Ressort interner Ausschreibung um den gegenständlichen Arbeitsplatz beworben hätte. Das Auswahlverfahren hätte die Eignung des Beschwerdeführers zur Einteilung auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz ergeben.
2. Bescheid
Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 21.02.2014, GZ P660812/44- SKFüKdo/J1/2014 wurden die bisher ausbezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung und Erschwerniszulage mit null neu bemessen.
Begründend angeführt wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlage im Wesentlichen, dass sich der Grunde liegende Sachverhalt dahingehend wesentlich geändert hätte, dass die anspruchsbegründenden Tätigkeiten im Militärischen Radarbetriebsdienst ab 01.03.2014 vom Beschwerdeführer nicht mehr auszuüben sind.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten am 24.02.2014 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.03.2014 Beschwerde, in welcher er diesen wegen Absolvierung seiner Radarverwendungsprüfung anficht. Auch der Vorgänger auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz hätte die Nebengebühr zuerkannt bekommen. Die Radarverwendungsprüfung sei ein Musskriterium für Bewerber für den gegenständlichen Arbeitsplatz gewesen. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers würde auf dem im Rahmen dieser Prüfung erworbenen Wissen basieren.
Das Streitkräfteführungskommando hätte an die Personalabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport um Versetzung unter Beibehaltung der Nebengebühren ersucht. Aus Gründen, die sich der Kenntnis des Beschwerdeführers entziehen würden, sei dieses Schreiben wieder zurückgenommen worden. Die Personalabteilung hätte sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den zweiten Arbeitsplatzwerber die Radar-Nebengebühr für möglich gehalten.
Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, eine schriftliche Erklärung zu unterfertigen, mit welcher er auf die Radar-Nebengebühr verzichtet hätte.
Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, dass der Bezug einer Radarpauschale für die Fachrichtung Radartechnik erfolge, für die andere Fachrichtung Radarbetriebsdienst jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer beantragte die "wohlwollende Prüfung des Sachstandes".
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 15.04.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 08.05.2017 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der unter anderem erörtert wurde, dass sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Vergleich zu jenem des Vorgängers, welcher die strittigen Nebengebühren erhalten hatte, nicht geändert hätte.
Außer Streit gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf einem anderen Arbeitsplatz eingeteilt ist, als er bei der Zuerkennung der strittigen Nebengebühren eingeteilt war.
Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass die gesetzliche Grundlage nach der Aufhebung des Art. XII der 47. Gehaltsgesetz Novelle für diesen Teil der Nebengebühren fehle.Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass die gesetzliche Grundlage nach der Aufhebung des Artikel römisch zwölf, der 47. Gehaltsgesetz Novelle für diesen Teil der Nebengebühren fehle.
In der Folge ergänzte die belangte Behörde Schreiben vom 15.05.2017, dass die Kombination der Nebengebühren im Rada Betriebsdienst vom Beschwerdeführer vor der Aufhebung der 47. Gehaltsgesetz Novelle lautete: Pauschalierte Aufwandsentschädigung monatlich € 6,60, Mehrleistungsvergütung monatlich 9,21 % V/2. An die Stelle der Mehrleistungsvergütung wäre mit Wirksamkeit vom 01.11.2010 die Erschwerniszulage in gleicher Höhe getreten.
Die Behörde führte an, dass es sich nunmehr um einen völlig unterschiedlichen Aufgabenbereich handeln würde und aus der Radarverwendungsprüfung kein Anspruch abgeleitet werden könne. Die Behörde bestätigte, dass sich der gegenständliche Arbeitsplatz im Vergleich zum Organisationsplan aus dem Jahr 2006 nicht geändert hätte.
Die belangte Behörde bestätigte, dass der Vorgänger des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Nebengebühren im technischen Radardienst eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von €
6,60 erhalten hätte. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wäre jedoch nicht dem Radarbetriebsdienst zugeordnet. Es seien keine Tätigkeiten im Radarbetriebsdienst abverlangt.
Dieser Nachtrag wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm von einer Stellungnahme Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant des militärischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit dem 01.03.2014 dem Arbeitsplatz eines Referenten der Luftraumbeobachtungssysteme und elektronische Kampfführung zugewiesen.
Der Vorgänger des Beschwerdeführers auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz bezog eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 6,60 pro Monat.
Der Beschwerdeführer war bis zur Aufhebung des Art. XII der 47. Gehaltsgesetz Novelle Bezieher der Mehrleistungsvergütung. Diese wurde in der Folge für den damals aktuellen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in eine Erschwerniszulage umgewandelt.Der Beschwerdeführer war bis zur Aufhebung des Artikel römisch zwölf, der 47. Gehaltsgesetz Novelle Bezieher der Mehrleistungsvergütung. Diese wurde in der Folge für den damals aktuellen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in eine Erschwerniszulage umgewandelt.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist nicht dem Radarbetriebsdienst zugewiesen.
Der Beschwerdeführer muss seinen Dienst nicht unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten. Mit dem Dienst des Beschwerdeführers ist kein besonderer Mehraufwand verbunden.
beim Finanzamt H seit 23 Jahren im Bereich der Betriebsprüfung in Verwendung.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass der Dienst des Beschwerdeführers nicht unter besonderem Mehraufwand verrichtet werden muss und dass dieser nicht besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen unterliegt.
Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentationsich lediglich auf das Erfordernis der Radarverwendungsprüfung und die Tatsache, dass sein Arbeitsplatzvorgänger ebenfalls eine Aufwandsentschädigung und Erschwerniszulage erhalten hätte.
Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass sich mit dem ausgeübten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der für die Nebengebühren zu Grunde liegende Sachverhalt maßgeblich geändert hat.
Der Beschwerdeführer konnte aus dem Bezug der Nebengebühren durch den Amtsvorgänger nicht die Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die strittigen Nebengebühren ableiten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Diese hat stattgefunden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 15 Abs. 1 Z 9 und Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, lautet:
"Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind
...
8. die Erschwerniszulage (§ 19a),8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
...
10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
...
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
..."
§ 19a Abs. 1 GehG, zuletzt geändert durch BGBl. I 130/2003, lautet:Paragraph 19 a, Absatz eins, GehG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2003,, lautet:
"Erschwerniszulage
§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
§ 20 Abs. 1 GehG, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, GehG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, lautet:
"Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."
Mit Pauschalierungsbescheid vom 21.07.2010, wurde dem Beschwerdeführer eine pauschalierte Aufwandsentschädigung und eine pauschalierte Mehrleistungsvergütung auf die Dauer seiner Einteilung als stellvertretender Kommandant Radarbataillon und der tatsächlichen Verwendung im Radebetriebsdienst als gebührend festgestellt. Mit Bescheid vom 28.12.2010 wurde die Beschränkung auf die Verwendung des Beschwerdeführers wiederholt, der Titel Mehrleistungsvergütung durch den Titel Erschwerniszulage ersetzt und betraglich keine Änderung vorgenommen.
Mit diesen beiden Bescheiden wurde der Bezug dieser Nebengebühren von der auflösenden Bedingung der faktischen Verwendung des Beschwerdeführers abhängig gemacht.
Damit wurde aber im Spruch dieser Bescheide in eindeutiger Weise die Pauschalierung der Nebengebühr unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Tätigkeit in dieser Funktion bemessen. In einer solchen Fallkonstellation erlischt die Pauschalierung grundsätzlich mit dem Ende der Tätigkeit als Pflegedienstleiter bei der genannten Dienststelle, ohne dass es für den Eintritt dieser Rechtsfolge einer Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG bedarf (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 12. November 2008, 2005/12/0214, sowie die zu ähnlichen Fallkonstellationen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. November 2002, 99/12/0166, 2000/12/0141, und vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0085).Damit wurde aber im Spruch dieser Bescheide in eindeutiger Weise die Pauschalierung der Nebengebühr unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Tätigkeit in dieser Funktion bemessen. In einer solchen Fallkonstellation erlischt die Pauschalierung grundsätzlich mit dem Ende der Tätigkeit als Pflegedienstleiter bei der genannten Dienststelle, ohne dass es für den Eintritt dieser Rechtsfolge einer Neubemessung nach Paragraph 15, Absatz 6, GehG bedarf vergleiche hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 12. November 2008, 2005/12/0214, sowie die zu ähnlichen Fallkonstellationen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. November 2002, 99/12/0166, 2000/12/0141, und vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0085).
Die Neubemessung der Erschwerniszulage und der Aufwandsentschädigung mit null war daher eine aus dem Pauschalierungsbescheid und des Arbeitsplatzwechsels des Beschwerdeführers gebotene Folge.
Die tatsächlichen Gegebenheiten könnten grundsätzlich zur Einzelbemessung führen, der der gegenständliche Pauschalierungsbescheid nicht entgegensteht. Da jedoch wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat zweifelsfrei festzustellen war, dass der Beschwerdeführer weder die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufwandsentschädigung noch für eine Erschwerniszulage erfüllt, wäre auch von einer Einzelbemessung Abstand zu nehmen.
Es war daher die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, der Abhängigkeit eine Nebengebühren vom Arbeitsplatz und von einer Pauschalierung bis zu einem Arbeitsplatzwechsel, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Arbeitsplatzwechsel, Aufwandsentschädigung, Neubemessung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2007021.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017