TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/12 W107 2105394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2017
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Entscheidungsdatum

12.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W107 2105394-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 10.03.2011 beantragten die Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 zudem Auftreiber auf die Gemeinschaftsalmen mit den BNrn. XXXX und XXXX, für die von den Beschwerdeführern als Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurden.Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 zudem Auftreiber auf die Gemeinschaftsalmen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 , für die von den Beschwerdeführern als Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurden.

2. Am 04.08.2011 wurde auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden.

3. Am 10.08.2011 wurde auf beiden verfahrensgegenständlichen Almen ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden.

4. Am 30.11.2011 beantragten die Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur hinsichtlich der Alm mit der BNr.XXXX und legten dem Korrekturantrag die Formulare "Mitbestoßene Alm / Gemeinschaftsweide 2011" sowie "Alm / Weidemeldung Rinder für das Jahr 2011" bei.

Der Korrekturantrag langte am 06.12.2011 bei der AMA ein, wurde aber mit der Begründung "Flächenausweitung nach 15.07." nicht berücksichtigt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde den Beschwerdeführern nach "Abzug Flächensanktion" iHv EUR 191,40 eine EBP 2011 iHv EUR 2.258,13 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 23,91 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,15 ha (davon Almfläche 2,79 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,43 ha (davon Almfläche 2,63 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 0,72 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 04.08.2011 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern nach "Abzug Flächensanktion" iHv EUR 191,40 eine EBP 2011 iHv EUR 2.258,13 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 23,91 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,15 ha (davon Almfläche 2,79 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,43 ha (davon Almfläche 2,63 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 0,72 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 04.08.2011 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2012 rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) und führten aus, dass die anteilige Futterfläche der Alm mit der BNr.

XXXX nicht angegeben worden sei. Dieser Fehler sei mit 30.11.2011 behoben worden.römisch 40 nicht angegeben worden sei. Dieser Fehler sei mit 30.11.2011 behoben worden.

7. Am 08.04.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt ein Schreiben "Bestätigung gemäß Task Force Almen" betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ein.7. Am 08.04.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt ein Schreiben "Bestätigung gemäß Task Force Almen" betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 ein.

8. Der Akt wurde in Folge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W107 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer verfügten im Antragsjahr 2011 über 23,91 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 132,91 und stellten einen Mehrfachantrag-Flächen zur Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011.

Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 zudem Auftreiber auf die Gemeinschaftsalmen mit den BNrn. XXXX und XXXX, für die von den Beschwerdeführern als Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt und für die Alm mit der BNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von 5,05 ha sowie für die Alm mit der BNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von 12,35 ha beantragt wurden.Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 zudem Auftreiber auf die Gemeinschaftsalmen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 , für die von den Beschwerdeführern als Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt und für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Fläche im Ausmaß von 5,05 ha sowie für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Fläche im Ausmaß von 12,35 ha beantragt wurden.

Im Zuge der Beantragung der EBP 2011 für die Alm mit der BNr. XXXX übermittelten die Beschwerdeführer keine Alm-/Weidemeldung der aufgetriebenen Tiere. Diese wurde der AMA erst mit Korrekturantrag vom 30.11.2011 nachgereicht.Im Zuge der Beantragung der EBP 2011 für die Alm mit der BNr. römisch 40 übermittelten die Beschwerdeführer keine Alm-/Weidemeldung der aufgetriebenen Tiere. Diese wurde der AMA erst mit Korrekturantrag vom 30.11.2011 nachgereicht.

Der Heimbetrieb der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 nach VOK – gegenüber der mit 16,36 ha beantragten Fläche – über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 15,80 ha.

Die Alm mit der BNr. XXXXverfügte im Antragsjahr 2011 nach VOK über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 4,76 ha. Auf Basis von insgesamt 13,4 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der von den Beschwerdeführern aufgetriebenen RGVE (7,4), war diesen im Rahmen der Beihilfenberechnung – gegenüber der mit 2,79 ha beantragten Fläche – ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,63 ha zuzurechnen.

Die Alm mit der BNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2011 nach VOK über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 11,45 ha. Auf Basis von insgesamt 0,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der von den Beschwerdeführern aufgetriebenen RGVE (0,00), war diesen im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 0,00 ha zuzurechnen. Diese Zahlen ergeben sich aus einer verspäteten Alm-/Weidemeldung für das Antragsjahr 2011, weshalb diese für das Antragsjahr 2011 von der AMA nicht berücksichtigt und den Beschwerdeführern keine anteilige Almfutterfläche dieser Alm zuerkannt werden konnte.Die Alm mit der BNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2011 nach VOK über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 11,45 ha. Auf Basis von insgesamt 0,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der von den Beschwerdeführern aufgetriebenen RGVE (0,00), war diesen im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 0,00 ha zuzurechnen. Diese Zahlen ergeben sich aus einer verspäteten Alm-/Weidemeldung für das Antragsjahr 2011, weshalb diese für das Antragsjahr 2011 von der AMA nicht berücksichtigt und den Beschwerdeführern keine anteilige Almfutterfläche dieser Alm zuerkannt werden konnte.

Insgesamt verfügten die Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 somit über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Fläche im Ausmaß von 18,43 ha.

Die - zwischen beantragter und nach VOK ermittelter Fläche - so ermittelte Differenzfläche von 0,72 ha bedeutete für die Beschwerdeführer (gemessen an der ermittelten Fläche) eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20

%.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln und blieben im gesamten Verfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Beschwerdegegenstand ist der im Erkenntniskopf bezeichnete Bescheid.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[ ]

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

Artikel 14

Anwendungsbereich

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein.

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang römisch eins.

[ ].

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 20

Prüfung der Beihilfevoraussetzungen

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.

(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.

[ ].

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ].

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ].

Artikel 23

Verspätete Einreichung

[ ]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [ ]

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[ ].

Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[ ]

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) [ ]

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

[ ]

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[ ].

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ].

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014:

"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [ ]."

Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Gewährung von Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen, GZ BMLFUW-LE.1.1.4/0003-II/7/2010 (Sonderrichtlinie-Ausgleichszulage):

"8 Abwicklung

8.1 Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich gestützt auf die Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems

(INVEKOS).

[ ]

8.3.5 Die Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste ist bis 01.07. (Nachreichfrist 15.07.) des Förderungsjahres der Förderungsabwicklungsstelle im Wege der beauftragten Stelle (= LWK auf Bezirksebene) vorzulegen.

Die Anzahl der gealpten bzw. auf Gemeinschaftsweiden aufgetriebenen Rinder wird der Alm/Weidemeldung Rinder entnommen.

Es gelten die Regelungen zur Rinderkennzeichnung, soweit für die besondere Ziel-setzung und Ausgestaltung dieser SRL nicht abweichende Festlegungen erforderlich sind.

Hinsichtlich der Gewährung von Prämien können nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 01.07. (Nachreichfrist 15.07.) des jeweiligen Antragsjahres gemeldet wurden. Die Meldung ist vom Bewirtschafter der Alm (bei Gemeinschaftsalmen/-weiden vom Obmann bzw. dem Vertretungsbefugten der Gemeinschaftsalm/-weide) bei der AMA einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist das Eingangs-Datum ausschlaggebend.

[ ]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Beschwerdegegenständlich ist die gänzliche Nichtanrechnung der Futterfläche der Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX (im Folgenden: verfahrensgegenständliche Alm) durch die belangte Behörde im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2011.3.3.1. Beschwerdegegenständlich ist die gänzliche Nichtanrechnung der Futterfläche der Gemeinschaftsalm mit der BNr. römisch 40 (im Folgenden: verfahrensgegenständliche Alm) durch die belangte Behörde im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2011.

Wie festgestellt, beantragten die Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für die verfahrensgegenständliche Alm im Ausmaß von 12,35 ha.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Einheitliche Betriebsprämie 2011 für ihren Heimbetrieb sowie für die anteilige Futterfläche der Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm legte die belangte Behörde der Flächenermittlung jedoch 0,00 RGVE zu Grunde und gewährte hierfür keine Zahlung im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2011.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Einheitliche Betriebsprämie 2011 für ihren Heimbetrieb sowie für die anteilige Futterfläche der Gemeinschaftsalm mit der BNr. römisch 40 . Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm legte die belangte Behörde der Flächenermittlung jedoch 0,00 RGVE zu Grunde und gewährte hierfür keine Zahlung im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2011.

3.3.2. Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Die Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsalm stellt eine landwirtschaftliche Fläche iSd. Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009 dar. Es handelt sich somit um eine beihilfefähige Hektarfläche iSd. Art. 34 Abs. 2 lit. a VO (EG) 73/2009 und Art. 2 VO (EG) 1120/2009, für die den Beschwerdeführern als Betriebsinhaber gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 grundsätzlich eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche zu gewähren ist.Die Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsalm stellt eine landwirtschaftliche Fläche iSd. Artikel 2, Litera h, VO (EG) 73 aus 2009, dar. Es handelt sich somit um eine beihilfefähige Hektarfläche iSd. Artikel 34, Absatz 2, Litera a, VO (EG) 73 aus 2009, und Artikel 2, VO (EG) 1120 aus 2009,, für die den Beschwerdeführern als Betriebsinhaber gemäß Artikel 34, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, grundsätzlich eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche zu gewähren ist.

Eine Beschränkung der Förderfähigkeit beihilfefähiger Flächen ist nur im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben zulässig.

3.3.3. Gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 sowie § 8i Abs. 1 MOG 2007 werden gemeinsam genutzte Flächen entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten fiktiv auf diese aufgeteilt werden. Diese Aufteilungsregelung wurde national in der Sonderrichtlinie-Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete konkretisiert. Im Rahmen dieser Sonderrichtlinie, welche ebenfalls eine flächenbezogene landwirtschaftliche Unionsbeihilfe, die auf der Basis des INVEKOS abgewickelt wird, darstellt, wurde in Österreich der Stichtag für die Abgabe der Almauftriebsliste und damit in Zusammenhang der Meldung der prämienfähigen gealpten Tiere – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Almwirtschaft – mit dem 15.07. (Ende Nachreichfrist) festgelegt.3.3.3. Gemäß Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, sowie Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 werden gemeinsam genutzte Flächen entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten fiktiv auf diese aufgeteilt werden. Diese Aufteilungsregelung wurde national in der Sonderrichtlinie-Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete konkretisiert. Im Rahmen dieser Sonderrichtlinie, welche ebenfalls eine flächenbezogene landwirtschaftliche Unionsbeihilfe, die auf der Basis des INVEKOS abgewickelt wird, darstellt, wurde in Österreich der Stichtag für die Abgabe der Almauftriebsliste und damit in Zusammenhang der Meldung der prämienfähigen gealpten Tiere – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Almwirtschaft – mit dem 15.07. (Ende Nachreichfrist) festgelegt.

Gemäß dieser Richtlinie können hinsichtlich der Gewährung von Prämien für auf gemeinsam genutzte Flächen somit nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis spätestens 15.07. des jeweiligen Antragsjahres gemeldet werden. Dieser Aufteilungsschlüssel wurde von der belangten Behörde in Folge auch für die Zurechnung der Almfutterfläche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie herangezogen.

Die Auftriebsmeldung der Beschwerdeführer an die belangte Behörde erfolgte festgestelltermaßen erst am 30.11.2011, somit nach dem 15.07. des gegenständlichen Antragsjahres.

3.3.4. Auch im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage erfolgt die Zurechnung der Almflächen auf Basis des Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009.3.3.4. Auch im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage erfolgt die Zurechnung der Almflächen auf Basis des Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009,.

Die Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage basiert auf der VO (EG) 1698/2005. Die VO (EG) 73/2009 ermöglicht die Einbeziehung anderer gemeinschaftlicher Beihilfen als den in Anhang I der Verordnung aufgelisteten Zahlungen in das INVEKOS (vgl. Art. 26 Abs. 2 VO (EG) 73/2009). Umgekehrt wurden mit der VO (EG) 65/2011 für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung wesentliche Teile des INVEKOS für sinngemäß oder zur Gänze anwendbar erklärt (vgl. 7 und Art. 10 VO (EG) 65/2011).Die Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage basiert auf der VO (EG) 1698 aus 2005,. Die VO (EG) 73 aus 2009, ermöglicht die Einbeziehung anderer gemeinschaftlicher Beihilfen als den in Anhang römisch eins der Verordnung aufgelisteten Zahlungen in das INVEKOS vergleiche Artikel 26, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009,). Umgekehrt wurden mit der VO (EG) 65 aus 2011, für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung wesentliche Teile des INVEKOS für sinngemäß oder zur Gänze anwendbar erklärt vergleiche 7 und Artikel 10, VO (EG) 65 aus 2011,).

Dementsprechend wird in Österreich für die Abwicklung aller im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Unionsbeihilfen eine einheitliche Flächenbasis herangezogen. So dient auch die INVEKOS-CC-V 2010 nicht nur der Umsetzung der Bestimmungen der VO (EG) 73/2009, sondern auch sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist. Würden die Almflächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach anderen Grundsätzen berücksichtigt werden als im Rahmen der Ausgleichszulage, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung, da jeweilige Grundlage gemeinschaftlich genutzte Flächen sind. Andernfalls würde sachlich Gleiches rechtlich unterschiedlich behandelt werden.Dementsprechend wird in Österreich für die Abwicklung aller im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Unionsbeihilfen eine einheitliche Flächenbasis herangezogen. So dient auch die INVEKOS-CC-V 2010 nicht nur der Umsetzung der Bestimmungen der VO (EG) 73 aus 2009,, sondern auch sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist. Würden die Almflächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach anderen Grundsätzen berücksichtigt werden als im Rahmen der Ausgleichszulage, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung, da jeweilige Grundlage gemeinschaftlich genutzte Flächen sind. Andernfalls würde sachlich Gleiches rechtlich unterschiedlich behandelt werden.

3.3.5. Die festgelegten Fristen gewährleisten, dass sich die Antragsteller ab einem bestimmten Zeitpunkt an den von ihnen gemachten Angaben festhalten lassen müssen. Gemäß Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 ist einem Antragsteller zwar die Ausweitung seines Antrages unbenommen, es können nach Ablauf der Nachreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen angemeldete Flächen jedoch nicht mehr prämiert werden. Vergisst ein Antragsteller, eine Fläche zu beantragen und erkennt er diesen Umstand erst nach dem Ablauf der Nachreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen, ordnen die unionsrechtlichen Vorgaben –selbst dann wenn die Fläche unzweifelhaft bewirtschaftet wurde – insofern den Vorrang des Beantragten vor dem Tatsächlichen an. Durch derartige Fristen sollen die mitgliedstaatlichen Zahlstellen dazu in die Lage versetzt werden, zu gewährleisten, dass die beantragten Flächen zuverlässig, mithin zum geeigneten Zeitpunkt (in der Vegetationsperiode oder im vorliegenden Fall während der Alpdauer) kontrolliert werden können (vgl. dazu Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009). Zur Bedeutung von Fristen für das Funktionieren des Marktordnungsrechts kann exemplarisch auf das EuGH Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-171/03, Maatschap Toeters, Rz. 54 verwiesen werden.3.3.5. Die festgelegten Fristen gewährleisten, dass sich die Antragsteller ab einem bestimmten Zeitpunkt an den von ihnen gemachten Angaben festhalten lassen müssen. Gemäß Artikel 23, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, ist einem Antragsteller zwar die Ausweitung seines Antrages unbenommen, es können nach Ablauf der Nachreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen angemeldete Flächen jedoch nicht mehr prämiert werden. Vergisst ein Antragsteller, eine Fläche zu beantragen und erkennt er diesen Umstand erst nach dem Ablauf der Nachreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen, ordnen die unionsrechtlichen Vorgaben –selbst dann wenn die Fläche unzweifelhaft bewirtschaftet wurde – insofern den Vorrang des Beantragten vor dem Tatsächlichen an. Durch derartige Fristen sollen die mitgliedstaatlichen Zahlstellen dazu in die Lage versetzt werden, zu gewährleisten, dass die beantragten Flächen zuverlässig, mithin zum geeigneten Zeitpunkt (in der Vegetationsperiode oder im vorliegenden Fall während der Alpdauer) kontrolliert werden können vergleiche dazu Artikel 26, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009,). Zur Bedeutung von Fristen für das Funktionieren des Marktordnungsrechts kann exemplarisch auf das EuGH Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-171/03, Maatschap Toeters, Rz. 54 verwiesen werden.

3.3.6. Nicht anders kann es sich in jenen Fällen verhalten, in denen – wie gegenständlich – Flächen gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 auf die Auftreiber auf eine Alm aufgeteilt werden. Zwar wird in diesem Fall die Fläche der Alm vom Bewirtschafter der Alm beantragt, der Aufteilungsschlüssel – und damit die konkrete Fläche für den einzelnen Auftreiber –ergibt sich jedoch nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere. Der Antrag wird also für den einzelnen Auftreiber nach Maßgabe der Meldung der aufgetriebenen Tiere spezifiziert. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, wonach in keinem Fall mehr Prämie gewährt werden darf, als beantragt, gehen die unionsrechtlichen Vorgaben von einem strengen Antragsprinzip aus. Könnte ein Auftreiber – ohne entsprechende Frist, also auch erst nach dem Almabtrieb – geltend machen, dass er tatsächlich Tiere auf eine Alm aufgetrieben hat, würden die angeführten Kontrollen unterlaufen werden. Es ergäbe sich ein erheblich vermehrter Ermittlungsaufwand, die Kontrollen könnten nicht abgeschlossen werden und die Zahlungen könnten uU nicht rechtzeitig erfolgen. Es würden sich somit genau jene Konsequenzen ergeben, die durch die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem INVEKOS, hintangehalten werden sollen. Was für einen Auftreiber von Vorteil sein könnte, würde darüber hinaus jenen Auftreibern, deren Tiere fristgerecht gemeldet wurden, zum Nachteil gereichen.3.3.6. Nicht anders kann es sich in jenen Fällen verhalten, in denen – wie gegenständlich – Flächen gemäß Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, auf die Auftreiber auf eine Alm aufgeteilt werden. Zwar wird in diesem Fall die Fläche der Alm vom Bewirtschafter der Alm beantragt, der Aufteilungsschlüssel – und damit die konkrete Fläche für den einzelnen Auftreiber –ergibt sich jedoch nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere. Der Antrag wird also für den einzelnen Auftreiber nach Maßgabe der Meldung der aufgetriebenen Tiere spezifiziert. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikel 57, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach in keinem Fall mehr Prämie gewährt werden darf, als beantragt, gehen die unionsrechtlichen Vorgaben von einem strengen Antragsprinzip aus. Könnte ein Auftreiber – ohne entsprechende Frist, also auch erst nach dem Almabtrieb – geltend machen, dass er tatsächlich Tiere auf eine Alm aufgetrieben hat, würden die angeführten Kontrollen unterlaufen werden. Es ergäbe sich ein erheblich vermehrter Ermittlungsaufwand, die Kontrollen könnten nicht abgeschlossen werden und die Zahlungen könnten uU nicht rechtzeitig erfolgen. Es würden sich somit genau jene Konsequenzen ergeben, die durch die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem INVEKOS, hintangehalten werden sollen. Was für einen Auftreiber von Vorteil sein könnte, würde darüber hinaus jenen Auftreibern, deren Tiere fristgerecht gemeldet wurden, zum Nachteil gereichen.

3.3.7. Die Fristenregelungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sehen nach Ablauf der Nachreichfrist somit den Entfall jeglichen Anspruchs vor. Selbst wenn man die angeführten Bestimmungen dahingehend interpretieren wollte, dass diese Beschränkung bei Vorliegen eines Falles höherer Gewalt nicht gilt, wäre für den vorliegenden Fall nichts gewonnen, da ein Fall höherer Gewalt nicht einmal behauptet wurde.

3.3.8. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der gegenständlichen Ermittlung der anteiligen Almfläche der verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsalm ausschließlich die verspätet erfolgte Meldung der aufgetriebenen Tiere zu Grunde zu legen.

Die auf diese Alm im Antragsjahr 2011 aufgetriebenen Tiere konnten sohin nicht im Zuge der Prämienberechnung zur EBP 2011 berücksichtigt werden.

3.3.9. Bei diesem Ergebnis geht auch die dem Akt einliegende "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX bestätigt wird, dass die zuständige Außenstelle die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Außenstelle der zuständigen Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien, ins Leere.3.3.9. Bei diesem Ergebnis geht auch die dem Akt einliegende "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 bestätigt wird, dass die zuständige Außenstelle die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Außenstelle der zuständigen Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien, ins Leere.

3.3.10. Der Prämienberechnung zur EBP 2011 war daher eine nach VOK ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,43 ha zu Grunde zu legen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer sowie auf der Alm mit der BNr. XXXX wurden nicht in Beschwerde gezogen. Auch die von der Behörde aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen, welche eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung der Beschwerdeführer über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % ergaben, verhängte Sanktion wurde nicht moniert und erfolgte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben.3.3.10. Der Prämienberechnung zur EBP 2011 war daher eine nach VOK ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,43 ha zu Grunde zu legen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer sowie auf der Alm mit der BNr. römisch 40 wurden nicht in Beschwerde gezogen. Auch die von der Behörde aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen, welche eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung der Beschwerdeführer über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % ergaben, verhängte Sanktion wurde nicht moniert und erfolgte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben.

3.3.11. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).3.3.11. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

3.3.12. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.12. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, Ausgleichszulage, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gemeinschaftsnutzung,
Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachfrist, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Referenzfläche, Rückforderung,
Verschulden, Verspätung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2105394.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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