Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.09.2017Norm
B-KUVG §90Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte Arbeitsunfall geschah nicht in einem Dienstverhältnis, welches eine Versicherung nach dem B-KUVG begründet hätte. Auch wurde der Unfall nicht in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 liegen beim Beschwerdeführer demnach nicht vor.Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte Arbeitsunfall geschah nicht in einem Dienstverhältnis, welches eine Versicherung nach dem B-KUVG begründet hätte. Auch wurde der Unfall nicht in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 liegen beim Beschwerdeführer demnach nicht vor.
Schlagworte
Beamter, Dienstunfall, Kürzung, RuhegenussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2121344.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017