TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/13 W213 2166692-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2017
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Entscheidungsdatum

13.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZDG §22 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 22 heute
  2. ZDG § 22 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 22 gültig von 15.08.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. ZDG § 22 gültig von 01.11.2010 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  5. ZDG § 22 gültig von 01.12.1988 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  6. ZDG § 22 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch

W213 2166692-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Auf der Alm 5, 2500 Baden, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.06.2017, Zl. 393146/25/ZD/0617, betreffend Behebung des Zuweisungsbescheides mangels Dienstantrittes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Auf der Alm 5, 2500 Baden, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.06.2017, Zl. 393146/25/ZD/0617, betreffend Behebung des Zuweisungsbescheides mangels Dienstantrittes, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 22 Abs. 1a ZDG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 26.03.2013 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

2. Mit Zuweisungsbescheid vom 23.11.2016, zugestellt am 24.11.2016, wurde der Beschwerdeführer dem XXXX (Rechtsträger der Einrichtung: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA), zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beginnend mit 01.05.2017 (Dienstantritt: 02.05.2017) zugewiesen.2. Mit Zuweisungsbescheid vom 23.11.2016, zugestellt am 24.11.2016, wurde der Beschwerdeführer dem römisch 40 (Rechtsträger der Einrichtung: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA), zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beginnend mit 01.05.2017 (Dienstantritt: 02.05.2017) zugewiesen.

3. Am 02.05.2017 übermittelte die Pflegedienstleiterin des Rehabilitationszentrums Engelsbad folgende E-Mail an die belangte Behörde:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Der Zivildiener XXXX hat seinen Dienst im XXXX heute nicht angetreten. Seine Mutter teilte mir heute telefonisch mit, dass ihr Sohn krank ist.Der Zivildiener römisch 40 hat seinen Dienst im römisch 40 heute nicht angetreten. Seine Mutter teilte mir heute telefonisch mit, dass ihr Sohn krank ist.

Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung im Anhang."

Am 03.05.2017 erfolgte seitens der belangten Behörde folgende Antwort-E-Mail:

"Sehr geehrte Frau XXXX,"Sehr geehrte Frau römisch 40 ,

Danke für die Information. Herr XXXX gilt als, im Krankenstand, angetreten. Wir bitten Sie um Zusendung der Dienstantrittsmeldung sobald Herr XXXX nach Genesung den Dienst angetreten hat."Danke für die Information. Herr römisch 40 gilt als, im Krankenstand, angetreten. Wir bitten Sie um Zusendung der Dienstantrittsmeldung sobald Herr römisch 40 nach Genesung den Dienst angetreten hat."

Am 19.05.2017 übermittelte die Pflegedienstleiterin des Rehabilitationszentrums erneut eine E-Mail an die belangte Behörde, die folgenden Inhalt hatte:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Ich darf Ihnen mitteilen, dass kein Dienstantritt von Herrn XXXX erfolgte. (Zivildienstzahl:393146). Dienstantritt: 02.05.2017 – die Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde an sie am 02.05.2017 weitergeleitet."Ich darf Ihnen mitteilen, dass kein Dienstantritt von Herrn römisch 40 erfolgte. (Zivildienstzahl:393146). Dienstantritt: 02.05.2017 – die Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde an sie am 02.05.2017 weitergeleitet."

4. Die belangte Behörde erließ mit 22.06.2017, Zl. 393146/25/ZD/0617, den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Der Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.11.2016, Zl.:393246/21/ZD/1116, wird gemäß § 22 Abs 1a Zivildienstgesetz 1986 idgF (ZDG) behoben.""Der Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.11.2016, Zl.:393246/21/ZD/1116, wird gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Zivildienstgesetz 1986 idgF (ZDG) behoben."

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beginnend mit 01.05.2017 (Dienstantritt am 02.05.2017) dem XXXX zugewiesen worden. Am 02.05.2017 habe die Einrichtung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht angetreten habe. In einem Telefonat am 22.06.2017 habe die Pflegedienstleiterin der Einrichtung einem Mitarbeiter der belangten Behörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis dato dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst weder am 02.05.2017 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten habe. Weil der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten habe, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten gewesen zu sein, sei der Zuweisungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1a ZDG zu beheben gewesen.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beginnend mit 01.05.2017 (Dienstantritt am 02.05.2017) dem römisch 40 zugewiesen worden. Am 02.05.2017 habe die Einrichtung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht angetreten habe. In einem Telefonat am 22.06.2017 habe die Pflegedienstleiterin der Einrichtung einem Mitarbeiter der belangten Behörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis dato dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst weder am 02.05.2017 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten habe. Weil der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten habe, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten gewesen zu sein, sei der Zuweisungsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG zu beheben gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nicht unentschuldigt vom Zivildienst ferngeblieben sei. Seine Mutter habe am 02.05.2017 die Pflegedienstleiterin des Rehabilitationszentrums telefonisch über die Krankheit des Beschwerdeführers informiert. Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verkehr zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und der Pflegedienstleiterin, wonach die Mutter am 02.05.2017 die Krankmeldung des Beschwerdeführers an das Rehabilitationszentrum übermittelt habe.

6. In weitere Folge holte die belangte Behörde eine Auskunft von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ein und erhielt eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 26.04.2017 bis 02.06.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 23.11.2016 der Einrichtung "XXXX" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 27.12.2017 zugewiesen. Der Dienstantritt war für dem 02.05.2017 vorgesehen.

Der Beschwerdeführer hat den Dienst am 02.05.2017 nicht angetreten. Er war von 26.04.2017 bis 02.06.2017 arbeitsunfähig.

Die Mutter des Beschwerdeführers übermittelte am 02.05.2017 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers per E-Mail an das Rehabilitationszentrum. Auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 26.04.2017 datiert. Der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit wurde darin nicht festgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage bzw. aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie der vorgebrachten Beweismittel getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 22 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 22, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt.

[ ]"

Der Beschwerdeführer wurde mit Zuweisungsbescheid vom 23.11.2016 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung "XXXX" für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 27.12.2017 zugewiesen. Der Dienstantritt war für den 02.05.2017 vorgesehen.

Da der Beschwerdeführer ab 26.04.2017 arbeitsunfähig war, verständigte die Mutter des Beschwerdeführers am 02.05.2017 die Pflegedienstleiterin der betreffenden Einrichtung von der Arbeitsunfähigkeit und übermittelte per E-Mail die ärztliche Bestätigung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung). Mit E-Mail vom selben Tag leitete die Pflegedienstleiterin die Arbeitsunfähigkeitsmeldung an die belangte Behörde weiter. Am darauffolgenden Tag bestätigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als "im Krankenstand" angetreten galt.

Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer beginnend mit 26.04.2017 arbeitsunfähig war. Der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit wurde auf der ärztlichen Bestätigung nicht festgelegt. Auch aus einer zu einem späteren Zeitpunkt von der belangten Behörde eingeholten Auskunft der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 26.04.2017 bis 02.06.2017 arbeitsunfähig gemeldet war.

Der Beschwerdeführer war daher ab dem Zeitpunkt des vorgesehenen Dienstantrittes (02.05.2017) bis 02.06.2017 arbeitsunfähig. Dies hat er der belangten Behörde auch zeitgerecht mitgeteilt und in Form einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen.

Gemäß § 22 Abs. 1a ZDG hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben, wenn der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antritt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben, wenn der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antritt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein.

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer zwar seinen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten, er war allerdings bis 02.06.2017 durch Krankheit vom Dienstantritt abgehalten. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (22.06.2017) hat der Beschwerdeführer daher keinesfalls seinen Dienstantritt unentschuldigt 30 Tage unterlassen.

Dass der Beschwerdeführer nach dem letzten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit (02.06.2017) die Verständigung der Einrichtung bzw. seinen Dienstantritt unterlassen hat, berechtigte die belangte Behörde nicht zur gegenständlichen, mit Bescheid vom 22.06.2017 erfolgten Aufhebung des Zuweisungsbescheides gemäß § 22 Abs. 1a ZDG.Dass der Beschwerdeführer nach dem letzten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit (02.06.2017) die Verständigung der Einrichtung bzw. seinen Dienstantritt unterlassen hat, berechtigte die belangte Behörde nicht zur gegenständlichen, mit Bescheid vom 22.06.2017 erfolgten Aufhebung des Zuweisungsbescheides gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG.

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsunfähigkeit, ärztliche Bestätigung, Dienstantritt,
Einrichtung, ersatzlose Behebung, Krankheit, ordentlicher
Zivildienst, Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2166692.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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