RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0115

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs7 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs7 idF 1997/I/096;
AWG 1990 §2 Abs10;
VwRallg;

Rechtssatz

Was unter einer "Behandlung" von Abfällen zu verstehen ist, wird im ALSAG 1989 nicht umschrieben, ergibt sich aber aus Bestimmungen des AWG 1990, insbesondere aus der Begriffsbestimmung des "Abfallbehandlers" im § 2 Abs. 10 legcit. Daraus ist abzuleiten, dass die Ablagerung von Abfällen zur Abfallbehandlung zählt. § 2 Abs 7 ALSAG 1989 erfasst neben dem Bereithalten auch das Vorbereiten von Abfällen für eine Behandlung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070115.X03

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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