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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §2 Abs7 idF 1996/201;Rechtssatz
Was unter einer "Behandlung" von Abfällen zu verstehen ist, wird im ALSAG 1989 nicht umschrieben, ergibt sich aber aus Bestimmungen des AWG 1990, insbesondere aus der Begriffsbestimmung des "Abfallbehandlers" im § 2 Abs. 10 legcit. Daraus ist abzuleiten, dass die Ablagerung von Abfällen zur Abfallbehandlung zählt. § 2 Abs 7 ALSAG 1989 erfasst neben dem Bereithalten auch das Vorbereiten von Abfällen für eine Behandlung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070115.X03Im RIS seit
18.03.2004