Entscheidungsdatum
13.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W164 2114590-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120843350, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120843350, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 09.05.2011 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (Alm XXXX) für die deren Almobmann am 12.05.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden für das Antragsjahr 2011 769,10 ha Gesamtalmfutterfläche beantragt.Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 (Alm römisch 40 ) für die deren Almobmann am 12.05.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden für das Antragsjahr 2011 769,10 ha Gesamtalmfutterfläche beantragt.
Der BF war im Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (Agrargemeinschaft XXXX) für die deren Bewirtschafter am 12.05.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte und diesen am 25.06.2013 rückwirkend korrigierte. Es wurden für das Antragsjahr 2011 152,47 ha Gesamtalmfutterfläche beantragt.Der BF war im Antragsjahr weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 (Agrargemeinschaft römisch 40 ) für die deren Bewirtschafter am 12.05.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte und diesen am 25.06.2013 rückwirkend korrigierte. Es wurden für das Antragsjahr 2011 152,47 ha Gesamtalmfutterfläche beantragt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) vom 30.12.2011, GZ II/7-EBP/11-111166034340, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 eine einheitliche Betriebsprämie von EUR 9.707,99. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 39,13 ha, davon 22,41 ha anteilige Almfutterfläche, 28,38 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 28,38, eine Fläche nach VOK und VWK von 39,13 ha sowie eine ermittelte Fläche von 28,38 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid vom 11.10.2012, II/7-EBP/11-117899337 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie von EUR 9.897,32, sodass unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesen Betrages von € 9.707,99 eine weitere Zahlung von €
189,33 erfolge. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 39,13 ha, davon 22,41 ha anteilige Almfutterfläche, 28,38 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 28,38, eine Fläche nach VOK und VWK von 39,13 ha sowie eine ermittelte Fläche von 28,38 ha zugrunde gelegt. Es wurde der Betrag nach Modulation geändert. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 19.09.2012 fand auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX eine Vorortkontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 eine Gesamtalmfutterfläche von 522,74 ha ermittelt wurde.Am 19.09.2012 fand auf der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 eine Vorortkontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 eine Gesamtalmfutterfläche von 522,74 ha ermittelt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120843350, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2011 eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.546,83, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 9.897,32 eine Rückforderung in Höhe von EUR 350,49 ergebe. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 37,89 ha, davon 21,17 ha anteilige Almfutterfläche, 27,30 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 27,30, eine Fläche nach VOK und VWK von 32,65 ha sowie eine ermittelte Fläche von 27,30 ha zugrunde gelegt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal jene Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge,
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden,
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Der BF nahm Bezug auf die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihm auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Die Almfutterflächen seien vom Almverantwortlichen mit den damals zur Verfügung stehenden Mitteln erhoben worden. Höhere Almfutterflächen hätten zum damaligen Zeitpunkt eine größere Anzahl von Zahlungsansprüchen mit einem niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch bedeutet, da die Gesamtbetriebsprämie durch den historischen Bezug gedeckelt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe die Größe der Almfutterfläche somit keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt. Der BF hätte als Almauftreiber aus einer erhöhten Almfutterflächenangabe zum damaligen Zeitpunkt keinen unmittelbaren Nutzen ziehen können. Auch spätere Erhöhungen der Almfutterfläche (sofern es solche gegeben hätte) hätten keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie, da die Anzahl der Zahlungsansprüche und deren Wert dem BF mit Bescheid mitgeteilt worden seien. Der BF könne nicht mehr beantragen, als er Zahlungsansprüche auf seinem Betrieb habe.
Der BF erhob eine beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des seinerzeitigen Almbewirtschafters der Alm mit der BNr XXXX zum Inhalt seiner Beschwerde und begründeten ihre Anträge wie folgt:Der BF erhob eine beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des seinerzeitigen Almbewirtschafters der Alm mit der BNr römisch 40 zum Inhalt seiner Beschwerde und begründeten ihre Anträge wie folgt:
Frühere amtliche Erhebungen seien bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt worden. Auf der Alm mit der BNr XXXX habe im Jahr 2005 eine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Damals sei eine beihilfefähige Fläche von 1225,99 ha ermittelt worden. Es liege kein Hinweis vor, dass diese Feststellungen fehlerhaft gewesen seien. Dennoch würden sie ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern es würden die Flächenfeststellungen der letzten Vorortkontrolle ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen.Frühere amtliche Erhebungen seien bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt worden. Auf der Alm mit der BNr römisch 40 habe im Jahr 2005 eine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Damals sei eine beihilfefähige Fläche von 1225,99 ha ermittelt worden. Es liege kein Hinweis vor, dass diese Feststellungen fehlerhaft gewesen seien. Dennoch würden sie ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern es würden die Flächenfeststellungen der letzten Vorortkontrolle ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen.
Über- und Untererklärungen hätten aus dem Erwägungsgrund 79 der VO(EG)1122/2009 gegenverrechnet werden müssen. Im angefochtenen Bescheid seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Der BF hätte auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die Antragstellungen auf der Alm mit der BNr. XXXX hätten sich am Ergebnis der alten Vorortkontrolle orientiert. Bei der Digitalisierung der nachfolgenden Jahre sei die Antragsfläche jedoch verringert worden, weil die Alm-Außengrenze teilweise verändert wurde, die Überschirmungsstufen auf einzelnen Schlägen geändert wurden und teilweise eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN-und Überschirmung Stufen erfolgt sei. Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA-Vorortkontrollen berichtet worden. Die AMA habe im Winter 2012/2013 allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und den Almbewirtschaftern zur Kenntnis gebracht. Dieses habe in Anbetracht des viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche übereinstimmen können. Aus der sich 2012 infolgedessen verbreiteten Unsicherheit heraus sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. der alten VOK-Ergebnisse aus reiner Vorsicht eine Almfutterflächenreduktion beantragt worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderung ergeben hätte und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei.Über- und Untererklärungen hätten aus dem Erwägungsgrund 79 der VO(EG)1122/2009 gegenverrechnet werden müssen. Im angefochtenen Bescheid seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Der BF hätte auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die Antragstellungen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 hätten sich am Ergebnis der alten Vorortkontrolle orientiert. Bei der Digitalisierung der nachfolgenden Jahre sei die Antragsfläche jedoch verringert worden, weil die Alm-Außengrenze teilweise verändert wurde, die Überschirmungsstufen auf einzelnen Schlägen geändert wurden und teilweise eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN-und Überschirmung Stufen erfolgt sei. Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA-Vorortkontrollen berichtet worden. Die AMA habe im Winter 2012 aus 2013, allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und den Almbewirtschaftern zur Kenntnis gebracht. Dieses habe in Anbetracht des viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche übereinstimmen können. Aus der sich 2012 infolgedessen verbreiteten Unsicherheit heraus sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. der alten VOK-Ergebnisse aus reiner Vorsicht eine Almfutterflächenreduktion beantragt worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderung ergeben hätte und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei.
Aus der Nichtberücksichtigung der früheren Vorort-Kontrollen sei ferner ein Irrtum der Behörde abzuleiten, den die Betriebsinhaber billigerweise nicht hätten erkennen können, da sich die früheren amtlichen Erhebungen der Behörde nun nachträglich als falsch erwiesen hätten. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück.
Ein Irrtum der Behörde sei auch aus der Änderung der Messsysteme und der Messgenauigkeit abzuleiten: die Feststellungen der Behörde zu früheren Wirtschaftsjahren seien auf Basis unzuverlässiger Messmethoden erfolgt. Dem BF sei aber nicht abzuverlangen, dass er über genauere Messmethoden verfügen hätten müssen, als die Behörde. Ein Irrtum der Behörde ergebe sich auch bei der Berechnung von Landschaftselementen.
Die Antragstellung betreffend die genannten Almen sei durch den jeweiligen Bewirtschafter erfolgt. Dieser sei Verwalter und Prozessbevollmächtigter des BF gewesen. Der BF hätte sich keines anderen Bewirtschafters bedienen können. Doch selbst wenn es möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte der BF den Almbewirtschafter mit der Antragstellung bevollmächtigt, da dieser die örtlichen Verhältnisse besser kenne und sich immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Der BF sei nicht verpflichtet gewesen, die Angaben des Bewirtschafters systematisch und vollständig zu überprüfen. Ein allfälliges Verschulden des Bewirtschafters könne nicht zu einer Bestrafung des BF durch Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen führen.
Betreffend die Alm mit der BNr XXXX sei ein offensichtlicher Irrtum i. S.d. Art 19 VO(EG) 796/2004 gegeben, der zufolge Art 21 VO(EG)Nr., 1122/2009 jederzeit berichtigt werden könne.Betreffend die Alm mit der BNr römisch 40 sei ein offensichtlicher Irrtum i. S.d. Artikel 19, VO(EG) 796 aus 2004, gegeben, der zufolge Artikel 21, VO(EG)Nr., 1122 aus 2009, jederzeit berichtigt werden könne.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden müssen.
Es sei Verjährung eingetreten. Der BF nahm Bezug auf § 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO(EG)Nr.796/2004. Die Beantragung sei mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen im Vertrauen auf frühere behördliche Feststellungen vorgenommen worden. Die Beihilfe sei daher im guten Glauben bezogen worden. Der BF nahm weiters Bezug auf Art 3 VO(EG,Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995, derzufolge die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung betrage. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Antragsjahr 2011, da der Antrag vor mehr als vier Jahren gestellt worden sei.Es sei Verjährung eingetreten. Der BF nahm Bezug auf Paragraph 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO(EG)Nr.796 aus 2004,. Die Beantragung sei mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen im Vertrauen auf frühere behördliche Feststellungen vorgenommen worden. Die Beihilfe sei daher im guten Glauben bezogen worden. Der BF nahm weiters Bezug auf Artikel 3, VO(EG,Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995, derzufolge die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung betrage. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Antragsjahr 2011, da der Antrag vor mehr als vier Jahren gestellt worden sei.
Selbst wenn dem BF ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten.
Der BF beantragte die Zuerkennung aufschiebender Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters des Antragsjahres 2011 der Alm mit der BNr XXXX vom 8.10.2013, samt Luftbildern, der zufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei - wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm - eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters des Antragsjahres 2011 der Alm mit der BNr römisch 40 vom 8.10.2013, samt Luftbildern, der zufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei - wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm - eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.
Beigelegt wurde weiters eine Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen vom 12.3.2014 für die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr XXXX für das Antragsjahr 2011, der zufolge die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und des Ergebnisses der bisherigen Vorort-Kontrolle des Jahres 2005 ermittelt worden sei. Flächenabweichungen seien dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen.Beigelegt wurde weiters eine Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen vom 12.3.2014 für die eingangs erstgenannte Alm mit der BNr römisch 40 für das Antragsjahr 2011, der zufolge die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und des Ergebnisses der bisherigen Vorort-Kontrolle des Jahres 2005 ermittelt worden sei. Flächenabweichungen seien dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen.
Am 16.06.2014 langte bei der belangten Behörde eine Erklärung der BF gemäß § 8i MOG betreffend die eingangs erstgenannte Alm BNr XXXX für das Antragsjahr 2011 ein, worin der BF bekräftigt, dass sie sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Der BF habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.Am 16.06.2014 langte bei der belangten Behörde eine Erklärung der BF gemäß Paragraph 8 i, MOG betreffend die eingangs erstgenannte Alm BNr römisch 40 für das Antragsjahr 2011 ein, worin der BF bekräftigt, dass sie sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Der BF habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,):
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
" Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.
INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009INVEKOS-GIS-V 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009,
"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
[...]
Hofkarte
Definition und Erstellung
§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:
1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie
2. die Grenzen der Feldstücke.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.Paragraph 9, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.(2) Stimmt das gemäß Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.Paragraph 10, (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.
Zugriff
§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.Paragraph 11, (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Dem BF wird somit kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF also fehlendes Verschulden und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegte LWK-Bestätigung gemäß Beschluss der Task-Force Almen und die vorgelegte Erklärung gemäß § 8i MOG.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Dem BF wird somit kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF also fehlendes Verschulden und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegte LWK-Bestätigung gemäß Beschluss der Task-Force Almen und die vorgelegte Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG.
Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, wird folgendes ausgeführt:
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung gründet sich darauf, dass dem BF für das Antragsjahr 2011 gemäß dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120843350 nur 27,30 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, also weniger Zahlungsansprüche als Fläche. Davon abweichend waren den Bescheiden vom 30.12.2011, GZ II/7-EBP/11-111166034340, und 11.10.2012, II/7-EBP/11-117899337, noch 28,38 Zahlungsansprüche - ebenfalls weniger Zahlungsansprüche als Fläche - zu Grunde gelegt worden.
Die Verringerung der Zahlungsansprüche resultiert mittelbar aus dem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, II/7-EBP/07-119239310 betreffend das Antragsjahr 2007: Mit diesem Bescheid wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bereits genannten Vorortkontrolle vom 19.09.2012 für das Antragsjahr 2007 rückwirkend weniger Fläche festgestellt, als beantragt worden war. Die für das Antragsjahr 2007 beantragte anteilige Almfutterfläche des BF reduzierte sich dadurch von 3,03 ha auf 1,46 ha, die Gesamtfläche des BF von 25,58 ha auf 24,01 ha. Es ergab sich eine Differenzfläche von 1,57.
Im Antragsjahr 2007 war die Kompression von Zahlungsansprüchen beantragt worden, was zu einer Festsetzung von 25,09 NRZA (Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, die im Zuge einer Kompression von ZA entstanden waren und jährlich genutzt werden mussten) und 0,49 FZA führte. 1,08 NRZA waren daher mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, II/7-EBP/07-119239310 als verfallen festgestellt worden, 0,49 FZA als nicht genutzt. Diesen Bescheid hat der BF nicht angefochten. Der Bescheid wurde rechtskräftig.
Da die verfallenen NRZA auch für die Folgejahre nicht mehr zur Verfügung standen, waren auch im nun angefochtenen Abänderungsbescheid von den ursprünglich zu Grunde gelegten 28,38 Zahlungsansprüchen 1,08 Zahlungsansprüche abzuziehen. Für das Antragsjahr 2011 liegen weniger Zahlungsansprüche als beantragte Fläche vor.
Die im hier angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist somit Folge der nachträglichen Berücksichtigung des oben dargelegten Verfalls eines Teiles der NRZA an die nationale Reserve. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt gemäß Art. 33 und Art. 34 VO (EG) 73/2009 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt.Die im hier angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist somit Folge der nachträglichen Berücksichtigung des oben dargelegten Verfalls eines Teiles der NRZA an die nationale Reserve. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt gemäß Artikel 33 und Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch gemäß Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt.
Da dem BF für das Antragsjahr 2011 weniger Zahlungsansprüche als Fläche zur Verfügung standen, war die belangte Behörde verpflichtet, durch die im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120843350 verfügte Rückforderung den unionsrechtsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren gemäß Art. 80 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist aber keine unmittelbare Folge der oben angesprochenen Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012. Jene Beschwerdevorbringen, welche die Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012 betreffen, sind daher im nun vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Die diesbezüglich vom BF in Treffen geführten Argumente (wie die Behauptung, es liege ein Irrtum der Behörde vor, es seien Über- und Untererklärungen gegenzuverrechnen und es wären Landschaftselemente zu berücksichtigen gewesen, ein offensichtlicher Irrtum sei anzuerkennen) sind im vorliegenden Fall daher nicht aufzugreifen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da dem BF für das Antragsjahr 2011 weniger Zahlungsansprüche als Fläche zur Verfügung standen, war die belangte Behörde verpflichtet, durch die im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120843350 verfügte Rückforderung den unionsrechtsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren gemäß Artikel 80, VO (EG) 1122 aus 2009, rückzufordern. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ist aber keine unmittelbare Folge der oben angesprochenen Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012. Jene Beschwerdevorbringen, welche die Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012 betreffen, sind daher im nun vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Die diesbezüglich vom BF in Treffen geführten Argumente (wie die Behauptung, es liege ein Irrtum der Behörde vor, es seien Über- und Untererklärungen gegenzuverrechnen und es wären Landschaftselemente zu berücksichtigen gewesen, ein offensichtlicher Irrtum sei anzuerkennen) sind im vorliegenden Fall daher nicht aufzugreifen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zahlungsansprüche wurden im nun angefochtenen Bescheid nicht als verfallen erklärt. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.
Soweit der BF Verjährung einwendet, ist dem unter Berücksichtigung des auf das vorliegende Antragsjahr 2011 anzuwendenden Art. 3 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 und der herrschenden Judikatur (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198) keinesfalls zuzustimmen.Soweit der BF Verjährung einwendet, ist dem unter Berücksichtigung des auf das vorliegende Antragsjahr 2011 anzuwendenden Artikel 3, der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 und der herrschenden Judikatur vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198) keinesfalls zuzustimmen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Lokalaugenscheins konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Lokalaugenscheins konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2114590.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017