RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0174

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

IG-L 1997 §14 Abs1 idF 2002/I/102;
IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2002/I/102;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52;

Rechtssatz

Der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung, also auch ihr zeitlicher Geltungsbereich, muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs 1 StVO 1960 erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (Hinweis E 25.4.1985, 84/02/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070174.X02

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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