RS Vwgh 2004/2/26 2002/16/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §535;
ABGB §653;

Rechtssatz

Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was im Verkehr steht und den Inhalt einer selbständigen Schuldforderung bilden kann, also vor allem körperliche Sachen und Rechte (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II, 497).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160071.X01

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten