RS Vwgh 2004/2/26 2001/21/0033

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
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24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §35;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
MRK Art8 Abs2;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §147 Abs3;
StGB §15;
StGB §169 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Abwägung iSd § 37 FrG 1997 ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Es ist zwar der belBeh in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs 1 FrG 1997 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 zuzustimmen, dass ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Verhinderung eines "groß angelegten Versicherungsbetrugs" im Zusammenhang mit Brandstiftung besteht; ausschlaggebend ist in diesem Fall jedoch nicht nur der sehr lange Aufenthalt (seit 1977) des Fremden im Bundesgebiet bis zur Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts, sondern auch der Umstand, dass er hier mit seiner gesamten Familie (Ehefrau und drei Kinder) lebt und auch sein Vater, seine Brüder und deren Familien in Österreich aufhältig sind. Die belBeh stellte keinen dieses Familienleben relativierenden Umstand fest. Die beiden Töchter des Fremden sind schulpflichtig und daher auf die Obsorge auch durch den Fremden angewiesen. Der Fremde hat zwar die Grenze für die Anwendung des Verfestigungstatbestandes des § 35 Abs. 3 FrG 1997 durch seine einmalig gebliebene - der Verurteilung nach dem Lebensmittelgesetz kommt hier keine fremdenrechtliche Relevanz zu - Verurteilung überschritten; maßgeblich ist aber, dass diese Verbotstatbestände kein Familienleben fordern, das im Fall des Fremden jedoch sehr massiv gegeben ist. Die aus § 35 FrG 1997 hervorgehende Wertung des Gesetzgebers steht daher zu einer durch den äußerst gravierenden Eingriff in das Familienleben bedingten Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nicht im Widerspruch. Da somit die belBeh dem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden einzelfallbezogen nicht das gebührende Gewicht beigemessen hat, hat sie die Rechtslage verkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210033.X01

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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