Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
BDG 1979 §50aSpruch
W122 2166609-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Andreas BERCHTOLD in 8010 Graz, Raubergasse 16/I gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 09.06.2017, Zl. BMJ-3000134/0002-II 4/b/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Andreas BERCHTOLD in 8010 Graz, Raubergasse 16/I gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 09.06.2017, Zl. BMJ-3000134/0002-II 4/b/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2017 zu Recht erkannt:
Dem Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG wird vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 stattgegeben.Dem Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG wird vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 stattgegeben.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 13.09.2017 ausdrücklich verzichtet wurde.
Der verfahrensauslösende Antrag auf Herabsetzung des regelmäßigen Beschäftigungsausmaßes auf 36 Stunden pro Woche wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung an die Ergebnisse zumutbarer Personalplanung und bereits veranlasster Ersatzaufnahmen hinsichtlich seiner zeitlichen Konkretisierung in Übereinstimmung mit der Dienstbehörde angepasst.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Wochendienstzeit - HerabsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2166609.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017