Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W119 2109670-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a
EIGELSBERGER beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren der XXXX , geb. XXXX , StA: VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. 5. 2015, Zl 1068284406/150502165, wird gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. 5. 2015, Zl 1068284406/150502165, wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, Absatz eins, weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1 leg.cit.) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins, leg.cit.) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 12. 9. 2017 wurde die Beschwerdeführerin am 29. 5. 2017 von ihrer bisherigen Wohnadresse XXXX , abgemeldet und es liegt seit 30. 5. 2017 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr vor.Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 12. 9. 2017 wurde die Beschwerdeführerin am 29. 5. 2017 von ihrer bisherigen Wohnadresse römisch 40 , abgemeldet und es liegt seit 30. 5. 2017 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht ermittelt werden.
Die Beschwerdeführerin hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist.
Hinweis:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2109670.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017