Entscheidungsdatum
15.09.2017Norm
FMABG §22 Abs2aSpruch
W230 2150836-1/23E
W230 2154566-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Anträge 1. des XXXX und 2. der XXXX , den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zlen. W230 2150836-1/16E, W230 2154566-1/14E, erhobenen ordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Anträge 1. des römisch 40 und 2. der römisch 40 , den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zlen. W230 2150836-1/16E, W230 2154566-1/14E, erhobenen ordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Den ordentlichen Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Den ordentlichen Revisionen wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2017, Zlen. W230 2150836-1/16E, W230 2154566-1/14E, wurden die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.02.2017 zu FMA-UL0001.100/0061-LAW/2016 als unbegründet abgewiesen und dem Erstbeschwerdeführer dieses Beschwerdeverfahrens aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 1.000,- (das sind 20% der insgesamt verhängten Geldstrafe) zu leisten. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2017, Zlen. W230 2150836-1/16E, W230 2154566-1/14E, wurden die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.02.2017 zu FMA-UL0001.100/0061-LAW/2016 als unbegründet abgewiesen und dem Erstbeschwerdeführer dieses Beschwerdeverfahrens aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 1.000,- (das sind 20% der insgesamt verhängten Geldstrafe) zu leisten. Zudem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 13.09.2017, brachten die revisionswerbenden Parteien ordentliche Revisionen gegen das genannte Erkenntnis ein. Zu ihren gleichzeitig gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die Revisionswerber Folgendes an:
" 5.1. Zum unverhältnismäßigen Nachteil
5.1.1. Mit Straferkenntnis verhängte die Finanzmarktaufsicht über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer die Kostenbeiträge sowohl für das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren in der Höhe von € 500,- als auch für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 1.500,- zu tragen. Der Erstbeschwerdeführer sieht sich daher gegenständlich einer finanziellen Gesamtbelastung in der Höhe von insgesamt €
6.500,- ausgesetzt, die für ihn erheblich und besonders empfindlich ist. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.800,- (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 21.7.2017, Seite 26). Die durch das gegenständliche Verfahren entstandenen finanziellen Aufwendungen betragen rund V des jährlichen Nettoeinkommens des Erstbeschwerdeführers.6.500,- ausgesetzt, die für ihn erheblich und besonders empfindlich ist. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.800,- vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 21.7.2017, Seite 26). Die durch das gegenständliche Verfahren entstandenen finanziellen Aufwendungen betragen rund römisch fünf des jährlichen Nettoeinkommens des Erstbeschwerdeführers.
Von seinem Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich € 1.800,00
hat der Erstbeschwerdeführer folgende monatlichen Belastungen zu bestreiten:
• Mietzins für Mietwohnung € 750,00
• Fahrzeugkosten (Finanzierung, Treibstoff etc.) € 220,00
• Versicherungsprämien (Haushalts- & KFZ Haftpflicht-Versicherung etc.) € 100,00
• Lebenserhaltungskosten (Lebensmittel, Hygieneartikel etc.) €
500,00
€ 1.570,00
Der Erstbeschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seiner ein paar Monate alten Tochter. Da der Erstbeschwerdeführer den Großteil der gemeinsamen Haushaltskosten, insbesondere der Lebenserhaltungskosten, zu tragen hat und diese Kosten je nach Bedarf erheblich schwanken können, handelt es sich bei den oben erwähnten finanziellen Belastungen lediglich um die monatlichen Mindestkosten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt sohin derzeit - im Hinblick darauf, dass sich seine Lebensgefährtin nach der Geburt der gemeinsamen Tochter noch in Karenz befindet - über ihm frei zur Verfügung stehende, monatliche Geldmittel in der Höhe von lediglich € 200,00. Über weiteres Einkommen oder Vermögen - aus dem der Erstbeschwerdeführer einen für ihn verwertbaren Nutzen ziehen könnte - verfügt der Erstbeschwerdeführer derzeit nicht (Beilage ./50).
5.1.2. Bei Nichtgewährung der (beantragten) aufschiebenden Wirkung wäre der Erstrevisionswerber dazu gezwungen - zu einem für ihn im Hinblick auf die vor Kurzem erfolgte Geburt seiner Tochter ungünstigen Zeitpunkt - einen ihn belastenden kurzfristigen Kredit in Höhe € 6.500,- aufzunehmen, woraus ihm ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schaden in Höhe der Kosten und Zinsen für den (aufzunehmenden) Kredit drohen würde.
Bescheinigungsmittel: PV XXXX , ./50 grundbücherliche Namensabfrage vom 12.9.2017 betreffend den Erstrevisionswerber XXXX , zum Nachweis dafür, dass der Erstrevisionswerber über keinerlei Grundvermögen verfügtBescheinigungsmittel: PV römisch 40 , ./50 grundbücherliche Namensabfrage vom 12.9.2017 betreffend den Erstrevisionswerber römisch 40 , zum Nachweis dafür, dass der Erstrevisionswerber über keinerlei Grundvermögen verfügt
5.1.3. Auch für die Zweitrevisionswerberin, welche für die verhängte Geldstrafe sowie die Kostenbeiträge gemäß § 9 Abs 6 VStG solidarisch mit der Erstrevisionswerberin haftet, ist eine finanzielle Belastung in der Höhe von € 6.500,- zum derzeitigen Zeitpunkt erheblich.5.1.3. Auch für die Zweitrevisionswerberin, welche für die verhängte Geldstrafe sowie die Kostenbeiträge gemäß Paragraph 9, Absatz 6, VStG solidarisch mit der Erstrevisionswerberin haftet, ist eine finanzielle Belastung in der Höhe von € 6.500,- zum derzeitigen Zeitpunkt erheblich.
Dies insofern, als einer der Gesellschafter der Zweitrevisionswerberin - XXXX - welcher erheblich zum Umsatz beigetragen hat, per 1.9.2017 in den Polizeidienst zurückgekehrt ist und seine Unternehmensanteile an XXXX übertragen wird. Jedenfalls hat sich XXXX per 1.9.2017 aus jeglicher operativen Geschäftstätigkeit zurückgezogen. Überdies ist ein weiterer Gesellschafter der Zweitrevisionswerberin, XXXX , derzeit akut an Darmkrebs erkrankt und muss sich innerhalb der nächsten Wochen einer schweren Chemotherapie unterziehen, aufgrund dessen auch XXXX per 1.9.2017 bis zu seiner Genesung keine operativen Tätigkeiten entfaltenDies insofern, als einer der Gesellschafter der Zweitrevisionswerberin - römisch 40 - welcher erheblich zum Umsatz beigetragen hat, per 1.9.2017 in den Polizeidienst zurückgekehrt ist und seine Unternehmensanteile an römisch 40 übertragen wird. Jedenfalls hat sich römisch 40 per 1.9.2017 aus jeglicher operativen Geschäftstätigkeit zurückgezogen. Überdies ist ein weiterer Gesellschafter der Zweitrevisionswerberin, römisch 40 , derzeit akut an Darmkrebs erkrankt und muss sich innerhalb der nächsten Wochen einer schweren Chemotherapie unterziehen, aufgrund dessen auch römisch 40 per 1.9.2017 bis zu seiner Genesung keine operativen Tätigkeiten entfalten
kann. Die Zweitrevisionswerberin ist zwar dabei, diese Personalabgänge durch andere Personen zu ersetzen, erfahrungsgemäß dauert es jedoch eine Zeit, bis neue Mitarbeiter eingearbeitet sind und vergleichbare Ergebnisse bzw. Umsätze wie langjährig tätige Mitarbeiter erbringen.
Die Zweitrevisionswerberin konnte in den letzten drei Jahren nachstehende Gesamtumsätze erzielen:
• im Jahr 2013 ca. € 2.000,00
• im Jahr 2014 € 46.393,45
• im Jahr 2015 € 61.442,38
In Anbetracht der erzielten Umsätze schlugen sich die Personal- und Mietkosten
• im Jahr 2014 von € 89.485,86
• im Jahr 2015 von € 78.801,71
beträchtlich nieder und ergab sich daraus für die Zweitrevisionswerberin schlussendlich ein Bilanzverlust (vgl. Umsatzsteuerbescheid 2014 und 2015; Beilage ./49). Zwar konnte die Zweitrevisionswerberin im Jahr 2016 den Gesamtumsatz erheblich auf €beträchtlich nieder und ergab sich daraus für die Zweitrevisionswerberin schlussendlich ein Bilanzverlust vergleiche Umsatzsteuerbescheid 2014 und 2015; Beilage ./49). Zwar konnte die Zweitrevisionswerberin im Jahr 2016 den Gesamtumsatz erheblich auf €
107.858,05 steigern, jedoch auch im Jahr 2016 noch keinen Gewinn erzielen (vgl. Beilage ./27).107.858,05 steigern, jedoch auch im Jahr 2016 noch keinen Gewinn erzielen vergleiche Beilage ./27).
Eine kurzfristig zu bezahlende finanzielle Belastung in der Höhe €
6.500,- würde die Zweitrevisionswerberin erheblich belasten, sodass auch diese gezwungen wäre, zu einem – im Hinblick auf das per 1.9.2017 erfolgte faktische Ausscheiden des Gesellschafters XXXX sowie der derzeit zeitmäßig nicht abschätzbare Krankenstand des Gesellschafters XXXX - für sie äußerst ungünstigen Zeitpunkt einen kurzfristigen Kredit in der Höhe von € 6.500,- aufzunehmen, woraus ihr ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schaden in Form der Kosten und Zinsen für den (aufzunehmenden) Kredit drohen würde.6.500,- würde die Zweitrevisionswerberin erheblich belasten, sodass auch diese gezwungen wäre, zu einem – im Hinblick auf das per 1.9.2017 erfolgte faktische Ausscheiden des Gesellschafters römisch 40 sowie der derzeit zeitmäßig nicht abschätzbare Krankenstand des Gesellschafters römisch 40 - für sie äußerst ungünstigen Zeitpunkt einen kurzfristigen Kredit in der Höhe von € 6.500,- aufzunehmen, woraus ihr ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schaden in Form der Kosten und Zinsen für den (aufzunehmenden) Kredit drohen würde.
Im Ergebnis würde die Vollstreckung des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsicht für die Erstrevisionswerberin als auch für Zweitrevisionswerberin einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil mit sich bringen, hingegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen (Punkt 5.2.) noch Interessen Dritter beeinträchtigt (Punkt 5.3.).
Bescheinigungsmittel: PV XXXX ; ZG XXXX , p.A. XXXX im Akt bereits vorliegender Umsatzsteuerbescheid 2014 und 2015; :/50 grundbücherliche Namensabfrage vom 12.9.2017 betreffend den Erstrevisionswerber XXXX , zum Nachweis dafür, dass der Erstrevisionswerber über keinerlei Grundvermögen verfügtBescheinigungsmittel: PV römisch 40 ; ZG römisch 40 , p.A. römisch 40 im Akt bereits vorliegender Umsatzsteuerbescheid 2014 und 2015; :/50 grundbücherliche Namensabfrage vom 12.9.2017 betreffend den Erstrevisionswerber römisch 40 , zum Nachweis dafür, dass der Erstrevisionswerber über keinerlei Grundvermögen verfügt
5.2. Keine zwingenden öffentlichen Interessen
Es stehen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen auch keine wie auch immer gearteten zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Weder der Erstrevisionswerber noch die Zweitrevisionswerberin befinden sich in einer insolvenzgefährdeten Lage. So sind gegen den Erstrevisionswerber keinerlei Exekutionsverfahren anhängig und kommt er seinen finanziellen Verpflichtungen stets fristgerecht nach. Auch gegen die Zweitrevisionswerberin sind keinerlei Exekutionsverfahren anhängig und bestehen auch keine Zahlungsrückstände. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die verhängte Geldstrafe uneinbringlich werden würde. Der Erstrevisionswerber verfügt zudem über ein gesichertes, regelmäßiges Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis und hat sich das Geschäftsergebnis der Zweitrevisionswerberin in den letzten Jahren überaus positiv entwickelt.
Wenngleich die verhängte Geldstrafe beide Revisionswerber kurzfristig erheblich belasten würde - dies vor allem im Hinblick auf den derzeit ungünstigen Zeitpunkt, wie unter 5.1. dargelegt - so stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie soeben dargelegt, keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
5.3. Keine Interessen anderer Parteien berührt
Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beeinträchtigt zudem keine Interessen anderer Parteien. Die Finanzmarktaufsicht als belangte Behörde würde durch die aufschiebende Wirkung keinen wie immer gearteten Nachteil erleiden.
6. Alle genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher erfüllt und stellen Revisionswerber daher den Antrag, das BVwG, gegebenenfalls der VwGH, möge gemäß § 30 Abs 2 VwGG der ordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen."6. Alle genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher erfüllt und stellen Revisionswerber daher den Antrag, das BVwG, gegebenenfalls der VwGH, möge gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der ordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).
Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A).Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A).
Zwar haben die die Revisionswerber vorliegendenfalls zu ihren finanziellen Verhältnissen Angaben gemacht und Belege erbracht, es wird jedoch nicht ausgeführt, inwieweit nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafen (§ 54b Abs 3 VStG) bewilligt werden könnte. Da gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass den Revisionswerbern bezüglich der verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskostenbeiträge ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass die Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder dieZwar haben die die Revisionswerber vorliegendenfalls zu ihren finanziellen Verhältnissen Angaben gemacht und Belege erbracht, es wird jedoch nicht ausgeführt, inwieweit nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafen (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte. Da gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass den Revisionswerbern bezüglich der verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskostenbeiträge ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde. Dass die Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die
Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätten, wurde nicht behauptet (vgl. dazu VwGH 26.08.2014, Ra 2014/03/0012; 22.10.2014, Ra 2014/03/0030; 04.03.2016, Ra 2016/03/0028).Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätten, wurde nicht behauptet vergleiche dazu VwGH 26.08.2014, Ra 2014/03/0012; 22.10.2014, Ra 2014/03/0030; 04.03.2016, Ra 2016/03/0028).
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist (vgl. VwGH 03.06.2014, Ra 2014/17/0051, mwN).Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Abs2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist vergleiche VwGH 03.06.2014, Ra 2014/17/0051, mwN).
Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Aufschub, Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2150836.1.05Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017