RS Vwgh 2004/2/26 2004/21/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/21/0343 E 11. Oktober 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0340 E 26. Jänner 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1997, Zl. 97/19/0981, mwN), wenn dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210027.X03

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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