Entscheidungsdatum
15.09.2017Norm
AVG 1950 §37Spruch
W167 2105989-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf diese Alm.1. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ( römisch 40 ). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf diese Alm.
2. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.365,88 gewährt. Dabei wurden 77,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte sowie ermittelte Fläche von 49,15 ha (davon 40,26 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.365,88 gewährt. Dabei wurden 77,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte sowie ermittelte Fläche von 49,15 ha (davon 40,26 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom
XXXX abgeändert, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.365,88 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages erfolgte keine weitere Zahlung. Dabei wurden 77,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte sowie ermittelte Fläche von 49,15 ha (davon 40,26 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.römisch 40 abgeändert, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.365,88 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages erfolgte keine weitere Zahlung. Dabei wurden 77,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte sowie ermittelte Fläche von 49,15 ha (davon 40,26 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Im November 2012 fand hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer
XXXX ein Flächenabgleich hinsichtlich der Mehrfachanträge 2008 bis 2011 statt.römisch 40 ein Flächenabgleich hinsichtlich der Mehrfachanträge 2008 bis 2011 statt.
5. Am 26.11.2012 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 76,68 ha.5. Am 26.11.2012 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 76,68 ha.
6. Am 10.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 40,68 ha.6. Am 10.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf 40,68 ha.
7. Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der der Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter mit Schreiben vom XXXX übermittelt.7. Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der der Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter mit Schreiben vom römisch 40 übermittelt.
8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 812,86 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung von EUR 553,02. Dabei wurden 57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte sowie ermittelte Fläche von 29,25 ha (davon 20,36 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Eine Sanktion wurde nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40 abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 812,86 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung von EUR 553,02. Dabei wurden 57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte sowie ermittelte Fläche von 29,25 ha (davon 20,36 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Eine Sanktion wurde nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, der u.a. auch eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" beilag.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, der u.a. auch eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" beilag.
10. Am XXXX wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.10. Am römisch 40 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein "Report" der belangten Behörde ein, wonach sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der vorliegenden Beschwerde glaubhaft machen können, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen hätte zweifeln lassen können. Den Beschwerdeführer treffe somit keine Schuld an der Abweichung, sodass hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen wäre.11. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein "Report" der belangten Behörde ein, wonach sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der vorliegenden Beschwerde glaubhaft machen können, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen hätte zweifeln lassen können. Den Beschwerdeführer treffe somit keine Schuld an der Abweichung, sodass hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu A)
1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
1.2. Zur Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).
Aus dem vorgelegten Report der Behörde ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass sich die Flächendaten geändert haben, da aufgrund der Vorlage einer Erklärung gemäß § 8i MOG betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen sei.Aus dem vorgelegten Report der Behörde ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass sich die Flächendaten geändert haben, da aufgrund der Vorlage einer Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG betreffend die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen sei.
Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt bzw. sind neue Beweismittel hervorgekommen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt, insbesondere die Erklärung gemäß § 8i MOG, zugrunde zu legen haben.Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt, insbesondere die Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG, zugrunde zu legen haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2105989.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017