RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0155

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16 Abs2 idF 2001/I/137;
AVG §16 idF 2001/I/137;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 16 Abs 2 AVG wurde durch die Novelle BGBl I 137/2001 geändert. Die EB zur RV (zitiert bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., 308) führen dazu aus: "Das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung eines Aktenvermerkes durch das Amtsorgan soll entfallen, wenn das Amtsorgan auf Grund der Eingabe von Passwörtern oder anderen Identifizierungsmethoden eindeutig bestimmt werden kann und die Unveränderbarkeit des Dokumentes sichergestellt ist". Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs 2 zweiter Satz legcit den Erfordernissen einer mit EDV oder sonstigen technischen Hilfsmitteln arbeitenden Verwaltung Rechnung tragen wollte. Hingegen hat sich durch diese Bestimmung nichts daran geändert, dass dort, wo die Identifizierung des Amtsorgans nicht durch technische Hilfsmittel erfolgt, dem Aktenvermerk das Amtsorgan zu entnehmen sein muss, von dem der Aktenvermerk stammt. (Hier: Der Aktenvermerk weist lediglich ein unleserliches Handzeichen auf. Dieser Aktenvermerk stellt daher keinen beweiskräftigen Aktenvermerk iSd § 16 legcit dar.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070155.X05

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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