Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
BDG 1979 §75 Abs2Spruch
W221 2135512-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 13.07.2016, Zl. BMB-1633.140657/0002-III/5a/2016, betreffend Aufhebung gemäß § 13 DVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 13.07.2016, Zl. BMB-1633.140657/0002-III/5a/2016, betreffend Aufhebung gemäß Paragraph 13, DVG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX auf die Planstelle des Offizials ernannt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom römisch 40 auf die Planstelle des Offizials ernannt.
Mit Bescheid vom 27.02.1985 wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Bundesdienstverhältnis gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid vom 27.02.1985 wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Bundesdienstverhältnis gemäß Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Mit Bescheid vom 05.12.1989 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX auf die Planstelle eines Fachlehrers überstellt.Mit Bescheid vom 05.12.1989 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom römisch 40 auf die Planstelle eines Fachlehrers überstellt.
In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 10.05.1994 als Ruhegenussvordienstzeiten Zeiten angerechnet, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem (vermeintlichen) Beginn der ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit des Beschwerdeführers, dem 01.01.1990 liegen. Ebenfalls als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet wurde der Zeitraum zwischen XXXX , in dem sich der Beschwerdeführer auf Karenzurlaub befand.In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 10.05.1994 als Ruhegenussvordienstzeiten Zeiten angerechnet, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem (vermeintlichen) Beginn der ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit des Beschwerdeführers, dem 01.01.1990 liegen. Ebenfalls als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet wurde der Zeitraum zwischen römisch 40 , in dem sich der Beschwerdeführer auf Karenzurlaub befand.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 13.07.2016, zugestellt am 22.07.2016, wurde der Bescheid vom 10.05.1994 gemäß § 13 DVG aufgehoben. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 idgF Ruhegenussvordienstzeiten die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten seien, soweit sie vor dem Tag lägen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechne. Sie würden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten. Gemäß § 6 Abs. 2 PG 1965 gelte als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt habe, mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Der Beschwerdeführer stehe seit XXXX durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Durch die Überstellung auf die Planstelle eines Fachlehrers mit Wirksamkeit vom XXXX sei kein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet worden. Mit Bescheid vom 27.02.1985 seien für die erstmalige Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und bescheidmäßig festgestellt worden. Anlässlich der Überstellung hätte somit kein neuer Bescheid ergehen dürfen, da über die Ruhegenussvordienstzeiten bereits mit Bescheid vom 27.02.1985 abschließend entschieden worden sei. Nach dem Grundsatz ne bis in idem und im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit sei klar ersichtlich, dass zu einem bereits erlassenen Bescheid, der sich auf dieselbe Rechtsnorm stütze, keine neuerliche Entscheidung ergehen dürfe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zurückzuerstatten.Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 13.07.2016, zugestellt am 22.07.2016, wurde der Bescheid vom 10.05.1994 gemäß Paragraph 13, DVG aufgehoben. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, PG 1965 idgF Ruhegenussvordienstzeiten die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten seien, soweit sie vor dem Tag lägen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechne. Sie würden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 gelte als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt habe, mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Der Beschwerdeführer stehe seit römisch 40 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Durch die Überstellung auf die Planstelle eines Fachlehrers mit Wirksamkeit vom römisch 40 sei kein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet worden. Mit Bescheid vom 27.02.1985 seien für die erstmalige Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und bescheidmäßig festgestellt worden. Anlässlich der Überstellung hätte somit kein neuer Bescheid ergehen dürfen, da über die Ruhegenussvordienstzeiten bereits mit Bescheid vom 27.02.1985 abschließend entschieden worden sei. Nach dem Grundsatz ne bis in idem und im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit sei klar ersichtlich, dass zu einem bereits erlassenen Bescheid, der sich auf dieselbe Rechtsnorm stütze, keine neuerliche Entscheidung ergehen dürfe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zurückzuerstatten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 22.08.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er sinngemäß aus, dass ihm durch die Aufhebung des Bescheides vom 10.05.1994 insgesamt Zeiten im Ausmaß von dreieinhalb Jahren als Ruhegenussvordienstzeiten wegfielen, er jedoch Pensionsbeiträge bezahlt habe und er somit nicht verstehen könne, warum ihm diese nicht angerechnet würden. Er habe sich auf die Rechtssicherheit verlassen, die nicht gegeben sei, wenn man einen gültigen Bescheid nach 22 Jahren aufhebe. Ein angeblicher Fehler, der seinerzeit dem Landesschulrat für Niederösterreich unterlaufen sei, dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken.
Mit Schreiben vom 17.08.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass ihm aus dem Bescheid vom 10.05.1994 gemäß § 68 AVG dahingehend ein Recht erwachsen sei, bei der Berücksichtigung der Karenzzeit als Ruhegenussvordienstzeit nach der derzeit geltenden Rechtslage ab XXXX aufgrund der Langzeitversichertenregel gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979 in den Ruhestand treten zu können. Berücksichtige man diese Zeit hingegen nicht, wäre lediglich ein Ruhestandsantritt ab XXXX gemäß § 15c BDG 1979 mit deutlich höheren Abschlägen möglich. Außerdem erhöhe die Anrechnung dieses Zeitraums ganz generell seine zukünftigen Ruhebezüge. Daher sei aus Sicht des Beschwerdeführers eine Aufhebung von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht möglich, da ihm aus diesem bereits ein Recht erwachsen sei. Auch habe der Bund von der damaligen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die von ihm entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum erhalten. Außerdem sei für ihn gemäß § 13 DVG nicht objektiv erkennbar gewesen, dass der Bescheid vom 10.05.1994 nicht erlassen hätte werden dürfen.Mit Schreiben vom 17.08.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass ihm aus dem Bescheid vom 10.05.1994 gemäß Paragraph 68, AVG dahingehend ein Recht erwachsen sei, bei der Berücksichtigung der Karenzzeit als Ruhegenussvordienstzeit nach der derzeit geltenden Rechtslage ab römisch 40 aufgrund der Langzeitversichertenregel gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 in den Ruhestand treten zu können. Berücksichtige man diese Zeit hingegen nicht, wäre lediglich ein Ruhestandsantritt ab römisch 40 gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 mit deutlich höheren Abschlägen möglich. Außerdem erhöhe die Anrechnung dieses Zeitraums ganz generell seine zukünftigen Ruhebezüge. Daher sei aus Sicht des Beschwerdeführers eine Aufhebung von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht möglich, da ihm aus diesem bereits ein Recht erwachsen sei. Auch habe der Bund von der damaligen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die von ihm entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum erhalten. Außerdem sei für ihn gemäß Paragraph 13, DVG nicht objektiv erkennbar gewesen, dass der Bescheid vom 10.05.1994 nicht erlassen hätte werden dürfen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesministerium für Bildung vorgelegt und sind am 22.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis XXXX auf Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979.Der Beschwerdeführer befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 auf Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG 1979.
Mit Bescheid vom 05.12.1989 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX auf die Planstelle eines Fachlehrers überstellt.Mit Bescheid vom 05.12.1989 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom römisch 40 auf die Planstelle eines Fachlehrers überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
§ 68 AVG lautet:Paragraph 68, AVG lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) bis (7) [ ]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.Paragraph eins, (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
(2) bis (4) [ ]
Zu § 68 AVGZu Paragraph 68, AVG
§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Paragraph 13, (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder
2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG - ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 2, ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(4) bis (5) [ ]"
§ 6 PG 1965 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. 315/1992 lautet wie folgt:Paragraph 6, PG 1965 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 315 aus 1992, lautet wie folgt:
"Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, und die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gelten zur Hälfte als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Ausgenommen von der Regelung des ersten und zweiten Satzes ist die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die der Beamte als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegt hat, gilt stets als Ruhegenußvordienstzeit. Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt. Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, und die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den Paragraphen 76 a, oder 76b des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gelten zur Hälfte als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Ausgenommen von der Regelung des ersten und zweiten Satzes ist die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die der Beamte als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegt hat, gilt stets als Ruhegenußvordienstzeit. Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt. Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.
(3) [ ]
§ 75 BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. 241/1991 lautet wie folgt:Paragraph 75, BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt 241 aus 1991, lautet wie folgt:
"Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) bis (6) [ ]"
Im angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016 beruft sich die belangte Behörde auf § 13 Abs. 1 DVG, wonach eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig sei, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Im angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016 beruft sich die belangte Behörde auf Paragraph 13, Absatz eins, DVG, wonach eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig sei, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
§ 13 DVG erweitert somit die Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung rechtskräftiger Bescheide und lässt sie im Gegensatz zu § 68 Abs. 2 AVG auch zuungunsten der Partei dann zu, wenn diese wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Entscheidend ist, ob der Betroffene – Normkenntnis vorausgesetzt – bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Soweit der Bereich des freien Ermessens reicht, ist ein Verstoß gegen zwingende Gesetzesvorschriften nicht möglich.Paragraph 13, DVG erweitert somit die Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung rechtskräftiger Bescheide und lässt sie im Gegensatz zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG auch zuungunsten der Partei dann zu, wenn diese wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Entscheidend ist, ob der Betroffene – Normkenntnis vorausgesetzt – bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Soweit der Bereich des freien Ermessens reicht, ist ein Verstoß gegen zwingende Gesetzesvorschriften nicht möglich.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich bei "zwingenden gesetzlichen Vorschriften" um solche handeln, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.01.2015, 2011/12/0103). Dabei ist auch auf die den Gesetzesmaterialien zu § 13 DVG entnehmbare Verpflichtung des Dienstgebers hinzuweisen, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (vgl. zB VwGH 22.04.2009, 2008/12/0091).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich bei "zwingenden gesetzlichen Vorschriften" um solche handeln, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21.01.2015, 2011/12/0103). Dabei ist auch auf die den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13, DVG entnehmbare Verpflichtung des Dienstgebers hinzuweisen, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben vergleiche zB VwGH 22.04.2009, 2008/12/0091).
Die belangte Behörde behauptet nun, dass der Bescheid vom 10.05.1994 aus mehreren Gründen rechtswidrig erlassen worden sei: Einerseits sei der Bescheid fälschlicherweise erlassen worden, da dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 27.02.1985 anlässlich seiner erstmaligen Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden seien. Andererseits wird vorgebracht, dass der als Vordienstzeit angerechnete Karenzurlaub gemäß § 6 Abs. 2 PG 1965 in der derzeit geltenden Fassung von einer Anrechnung als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit ausgeschlossen sei.Die belangte Behörde behauptet nun, dass der Bescheid vom 10.05.1994 aus mehreren Gründen rechtswidrig erlassen worden sei: Einerseits sei der Bescheid fälschlicherweise erlassen worden, da dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 27.02.1985 anlässlich seiner erstmaligen Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden seien. Andererseits wird vorgebracht, dass der als Vordienstzeit angerechnete Karenzurlaub gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 in der derzeit geltenden Fassung von einer Anrechnung als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit ausgeschlossen sei.
Hinsichtlich des ersten Punkts gilt es festzuhalten, dass gemäß § 6 PG 1965 idF BGBl. 315/1992 als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit gilt, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX in einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Durch die Überstellung auf die Planstelle eines Fachlehrers mit Bescheid vom 05.12.1989 hat sich diesbezüglich nichts geändert. Die neuerliche bescheidmäßige Ruhegenussvordienstzeitenberechnung verstößt somit gegen zwingende gesetzliche Vorschriften iSd § 13 DVG. Eine bejahende Auslegung ist denkgesetzlich nicht möglich.Hinsichtlich des ersten Punkts gilt es festzuhalten, dass gemäß Paragraph 6, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt 315 aus 1992, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit gilt, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 in einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Durch die Überstellung auf die Planstelle eines Fachlehrers mit Bescheid vom 05.12.1989 hat sich diesbezüglich nichts geändert. Die neuerliche bescheidmäßige Ruhegenussvordienstzeitenberechnung verstößt somit gegen zwingende gesetzliche Vorschriften iSd Paragraph 13, DVG. Eine bejahende Auslegung ist denkgesetzlich nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ist auch der zweite Punkt, nämlich die Anrechnung des Karenzurlaubs als Vordienstzeit zu sehen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hinsichtlich deren rechtlichen Beurteilung die derzeit gültige Fassung des § 6 Abs. 2 PG 1965 angewandt. Eine Aufhebung eines Bescheides nach § 13 Abs 1 DVG ist jedoch nur dann zulässig, wenn dieser gegen eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits bestehende zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt (VwGH 21.05.1990, 89/12/0020 mwN). Richtigerweise wäre somit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 10.05.1994 abzustellen gewesen. Gemäß § 6 Abs. 2 PG 1965 idF BGBl. 315/1992 bleiben die Bestimmungen über die Ruhegenussfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge unberührt. Nach § 75 Abs. 2 BDG 1979 idF BGBl. 241/1991 ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, falls für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend sind und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.Vor diesem Hintergrund ist auch der zweite Punkt, nämlich die Anrechnung des Karenzurlaubs als Vordienstzeit zu sehen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hinsichtlich deren rechtlichen Beurteilung die derzeit gültige Fassung des Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 angewandt. Eine Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist jedoch nur dann zulässig, wenn dieser gegen eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits bestehende zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt (VwGH 21.05.1990, 89/12/0020 mwN). Richtigerweise wäre somit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 10.05.1994 abzustellen gewesen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt 315 aus 1992, bleiben die Bestimmungen über die Ruhegenussfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge unberührt. Nach Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 241 aus 1991, ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, falls für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend sind und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Wie sich aus dem Bescheid vom 08.09.1986 hinsichtlich der Gewährung des Karenzurlaubs ergibt, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, nicht zu berücksichtigen ist.
Der Karenzurlaub wurde daher fälschlicherweise als Vordienstzeit angerechnet und somit ist die Bescheiderlassung auch aus diesem Grund unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften iSd § 13 DVG erfolgt.Der Karenzurlaub wurde daher fälschlicherweise als Vordienstzeit angerechnet und somit ist die Bescheiderlassung auch aus diesem Grund unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften iSd Paragraph 13, DVG erfolgt.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass der aufgehobene Bescheid vom 10.05.1994 zwingenden Rechtsvorschriften, nämlich dem § 6 Abs. 2 PG 1965, widerspricht. Er beruft sich lediglich darauf, dass es für ihn objektiv nicht erkennbar gewesen sei, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass der aufgehobene Bescheid vom 10.05.1994 zwingenden Rechtsvorschriften, nämlich dem Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965, widerspricht. Er beruft sich lediglich darauf, dass es für ihn objektiv nicht erkennbar gewesen sei, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.
Nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung stellt die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften ab, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen.Nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung stellt die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften ab, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen.
Bei Kenntnis der eindeutigen Rechtsvorschrift wäre jedoch wegen der oben aufgeführten Gründe objektiv erkennbar gewesen, dass der aufgehobene Bescheid nicht erlassen werden hätte dürfen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung, Anrechnung, Dienstrechtsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2135512.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017