Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
AsylG 2005 §35 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 2
Sollte es sich bei der vorgelegten "Heiratsurkunde" um ein echtes Dokument handeln, stellt sich zunächst die Frage, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt eine nach afghanischem staatlichen Recht gültige Ehe der Betroffenen vorliegt. Sollte es sich um eine nach afghanischem Recht bzw. der dortigen staatlichen Anwendungspraxis gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2007 wirksam abgeschlossen wurde und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde im Jahr 2015 bloß deklarativer Charakter zu, so würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idaF fallen, weil diesfalls die Ehe zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte.Sollte es sich bei der vorgelegten "Heiratsurkunde" um ein echtes Dokument handeln, stellt sich zunächst die Frage, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt eine nach afghanischem staatlichen Recht gültige Ehe der Betroffenen vorliegt. Sollte es sich um eine nach afghanischem Recht bzw. der dortigen staatlichen Anwendungspraxis gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2007 wirksam abgeschlossen wurde und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde im Jahr 2015 bloß deklarativer Charakter zu, so würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 idaF fallen, weil diesfalls die Ehe zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, Familienangehöriger, Gültigkeit, UrkundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2150416.1.03Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017