RS Bvwg 2017/9/18 W205 2150416-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.09.2017

Norm

AsylG 2005 §35 Abs5
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Sollte es sich bei der vorgelegten "Heiratsurkunde" um ein echtes Dokument handeln, stellt sich zunächst die Frage, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt eine nach afghanischem staatlichen Recht gültige Ehe der Betroffenen vorliegt. Sollte es sich um eine nach afghanischem Recht bzw. der dortigen staatlichen Anwendungspraxis gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2007 wirksam abgeschlossen wurde und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde im Jahr 2015 bloß deklarativer Charakter zu, so würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idaF fallen, weil diesfalls die Ehe zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte.Sollte es sich bei der vorgelegten "Heiratsurkunde" um ein echtes Dokument handeln, stellt sich zunächst die Frage, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt eine nach afghanischem staatlichen Recht gültige Ehe der Betroffenen vorliegt. Sollte es sich um eine nach afghanischem Recht bzw. der dortigen staatlichen Anwendungspraxis gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2007 wirksam abgeschlossen wurde und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde im Jahr 2015 bloß deklarativer Charakter zu, so würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 idaF fallen, weil diesfalls die Ehe zur Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, Familienangehöriger, Gültigkeit, Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2150416.1.03

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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