RS Bvwg 2017/9/18 W205 2150416-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2017
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

18.09.2017

Norm

AsylG 2005 §35 Abs5
EMRK Art.8

Rechtssatz

Rechtssatz 4

Was das Argument betrifft, im Beschwerdefall sei in den letzten 8-9 Jahren kein Familienleben geführt bzw. aufrecht gehalten worden, so ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch eine umständehalber -etwa im Zuge der Flucht - erfolgte Trennung das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlischt und das Eheband daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Nach den übereinstimmenden und auch zugrunde gelegten Angaben der Betroffenen war im Beschwerdefall die Trennung der Ehegatten aufgrund der Flucht der Bezugsperson eingetreten, weswegen auch eine mehrjährige, bloß fluchtbedingte Trennung allein nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen kann.Was das Argument betrifft, im Beschwerdefall sei in den letzten 8-9 Jahren kein Familienleben geführt bzw. aufrecht gehalten worden, so ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch eine umständehalber -etwa im Zuge der Flucht - erfolgte Trennung das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlischt und das Eheband daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Nach den übereinstimmenden und auch zugrunde gelegten Angaben der Betroffenen war im Beschwerdefall die Trennung der Ehegatten aufgrund der Flucht der Bezugsperson eingetreten, weswegen auch eine mehrjährige, bloß fluchtbedingte Trennung allein nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen kann.

Schlagworte

Ehe, Familienangehöriger, Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2150416.1.05

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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