Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
AsylG 2005 §35 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 4
Was das Argument betrifft, im Beschwerdefall sei in den letzten 8-9 Jahren kein Familienleben geführt bzw. aufrecht gehalten worden, so ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch eine umständehalber -etwa im Zuge der Flucht - erfolgte Trennung das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlischt und das Eheband daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Nach den übereinstimmenden und auch zugrunde gelegten Angaben der Betroffenen war im Beschwerdefall die Trennung der Ehegatten aufgrund der Flucht der Bezugsperson eingetreten, weswegen auch eine mehrjährige, bloß fluchtbedingte Trennung allein nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen kann.Was das Argument betrifft, im Beschwerdefall sei in den letzten 8-9 Jahren kein Familienleben geführt bzw. aufrecht gehalten worden, so ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch eine umständehalber -etwa im Zuge der Flucht - erfolgte Trennung das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlischt und das Eheband daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Nach den übereinstimmenden und auch zugrunde gelegten Angaben der Betroffenen war im Beschwerdefall die Trennung der Ehegatten aufgrund der Flucht der Bezugsperson eingetreten, weswegen auch eine mehrjährige, bloß fluchtbedingte Trennung allein nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen kann.
Schlagworte
Ehe, Familienangehöriger, FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2150416.1.05Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017