Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
AsylG 2005 §34 Abs3 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 3
Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG idaF ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste, derlei ist auch nicht etwa aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 Z 2 AsylG abzuleiten, wonach die Möglichkeit einer "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ¿ in einem anderen Staat" zu prüfen ist. Demnach liegt selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur einen Monat lang angedauert haben sollte, kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor.Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG idaF ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste, derlei ist auch nicht etwa aus der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG abzuleiten, wonach die Möglichkeit einer "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ¿ in einem anderen Staat" zu prüfen ist. Demnach liegt selbst für den Fall, dass das gemeinsame Eheleben im Herkunftsstaat tatsächlich nur einen Monat lang angedauert haben sollte, kein ausschlaggebender Grund für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA vor.
Schlagworte
Dauer, Ehe, Familienangehöriger, FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2150416.1.04Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017