RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0174

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2002/I/102;
IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2003/I/034;
StVO 1960 §44 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Novelle BGBl I Nr. 34/2003 wurde § 14 Abs 6 IG-L dahingehend geändert, dass auch § 44 Abs 3 StVO 1960 für anwendbar erklärt wurde. Dazu heißt es in den EB zur RV (38 BlgNR XXII.GP):

"Die Erweiterung des Verweises auf die StVO 1960, § 44 Abs 3 erlaubt nunmehr, die Verordnung auch ohne Straßenverkehrszeichen kundzumachen, wenn etwa die Verordnung sich nicht vollständig durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lässt bzw. in einem Sanierungsgebiet viele Straßenzüge betrifft." Vor dieser Novelle galt also die Anordnung des § 14 Abs 6 IG-L, Verkehrsbeschränkungen durch Verkehrszeichen kundzumachen, uneingeschränkt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070174.X04

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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