Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs3Spruch
W107 2109508-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 18.03.2009 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX , für die von der Agrargemeinschaft " XXXX , als zuständiger Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer als Almobmann, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von der Agrargemeinschaft " römisch 40 , als zuständiger Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer als Almobmann, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 iHv EUR 4.555,34 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 48,99 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von je 36,69 ha (davon Almfläche 10,59 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 iHv EUR 4.555,34 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 48,99 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von je 36,69 ha (davon Almfläche 10,59 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Schreiben der AMA vom 27.07.2011 wurde die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm über einen durchgeführten Abgleich der beantragten Almflächen in den Jahren 2007 - 2010 und über die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen im gegenständlichen Antragsjahr in Kenntnis gesetzt.
4. Mit Schreiben vom 02.08.2011 erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als vertretungsbevollmächtigtem Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm.
5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2009 aufgrund der Ergebnisse AMA interner Überprüfungen gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 iHv nunmehr EUR 4.524,30 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 31,04 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 48,99 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche von 36,69 ha (davon Heimfläche 26,10 ha), jedoch eine nach "VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 36,44 ha (davon Heimfläche nur mehr 25,85 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2009 aufgrund der Ergebnisse AMA interner Überprüfungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 iHv nunmehr EUR 4.524,30 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 31,04 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 48,99 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche von 36,69 ha (davon Heimfläche 26,10 ha), jedoch eine nach "VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 36,44 ha (davon Heimfläche nur mehr 25,85 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
6. Am 12.07.2012 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen u.a. betreffend das Antragsjahr 2009 festgestellt wurden.
7. Mit Schreiben der AMA vom 28.08.2012 wurde der Almbewirtschafterin der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme zum Kontrollbericht.
8. Mit Schreiben vom 18.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer als vertretungsbefugter Almobmann eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Alm für die Jahre 2007-2009. Der Korrekturantrag wurde von der AMA erfasst, jedoch mit der Begründung "Widerspruch, Zunahme der Überschirmung" nicht berücksichtigt.
9. Mit Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 iHv nunmehr EUR 2.395,01 gewährt und nach "Abzug Flächensanktion" iHv EUR 1.440,22 eine Rückforderung iHv EUR 2.129,29 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 48,99 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 36,69 ha (davon Almfläche 10,59 ha), jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 30,89 ha (davon Almfläche nunmehr 5,04 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 5,80 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 und im Rahmen AMA interner Überprüfungen seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.9. Mit Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 iHv nunmehr EUR 2.395,01 gewährt und nach "Abzug Flächensanktion" iHv EUR 1.440,22 eine Rückforderung iHv EUR 2.129,29 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 48,99 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 36,69 ha (davon Almfläche 10,59 ha), jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 30,89 ha (davon Almfläche nunmehr 5,04 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 5,80 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 und im Rahmen AMA interner Überprüfungen seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.03.2013 rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde). Die Beschwerde moniert eine unangemessen hohe sowie gleichheitswidrige Sanktion, wendet mangelndes Verschulden und Verjährung ein, führt aus, dass stets eine ausreichende Futtergrundlage für die aufgetriebenen Tiere vorhanden gewesen sei, wendet ein, dass keine Förderausweitung erlangt worden sei und moniert, dass die Rückforderung auch den gänzlich unbelastete Heimbetrieb betreffe.
11. Mit Schreiben vom 20.12.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.12.2013, legte der Beschwerdeführer eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung der Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm betreffend das Antragsjahr 2012 sowie eine Hofkarte (Luftbilddatum: 10.07.2010 bis 22.07.2010, Förderart: GIS MFA 2012) vor.
12. Am 30.06.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
13. Der Akt wurde in Folge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W107 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über 48,99 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 124,16 und beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2009 die Gewährung der EBP 2009 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 26,10 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX und zugleich Obmann dieser Alm, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer, eine EBP 2009 für eine Fläche im Ausmaß von 83,00 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. römisch 40 und zugleich Obmann dieser Alm, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer, eine EBP 2009 für eine Fläche im Ausmaß von 83,00 ha beantragt wurde.
Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2009 insgesamt 48,6 Tiere (gemessen in RGVE) aufgetrieben. Der Beschwerdeführer trieb hiervon 6,2 RGVE auf. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf diese Alm im Antragsjahr 2009 aufgetriebenen Tieren war diesem somit eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 10,59 ha zuzurechnen.
Im Zuge der Flächenermittlungen zog der Beschwerdeführer keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.
Insgesamt beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2009 somit für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von 36,69 ha und wurde ihm die EBP 2009 mit Bescheid vom 30.12.2009 unter Zugrundelegung von 48,99 vorhandenen ZA für eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,69 ha (davon 10,59 ha Almfläche und 26,10 ha Heimfläche) iHv EUR 4.555,34 gewährt. Die Überweisung der EBP 2009 erfolgte am 16.12.2009.
Mit Abänderungsbescheid vom 30.12.2011 wurde eine Rückforderung ausgesprochen und dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 iHv nun mehr EUR 4.524,30 gewährt, da AMA interne Überprüfungen eine Heimfläche im Ausmaß von nur 25,85 ha ergaben. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am 12.07.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Beisein des Beschwerdeführers eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 gegenüber der mit 83,00 ha beantragten Fläche eine Fläche im Ausmaß von nur 39,50 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis wird als richtig festgestellt.
Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm im Antragsjahr 2009 aufgetriebenen Tieren war diesem somit eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 5,04 ha zuzurechnen.
Der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben und der Almbewirtschafterin mit Schreiben der AMA vom 28.08.2012 übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme zum Kontrollbericht.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 somit über 25,85 ha Heimfläche und über 5,04 ha anteilige Almfutterfläche.
Am 18.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer als vertretungsbefugter Almobmann eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Alm für die Jahre 2007-2009. Der Korrekturantrag wurde von der AMA erfasst, jedoch mit der Begründung "Widerspruch, Zunahme der Überschirmung" nicht berücksichtigt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 27.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle eine EBP 2009 iHv EUR 2.395,01 gewährt und nach Verhängung einer Flächensanktion iHv EUR 1.440,22 eine Rückforderung iHv EUR 2.129,29 vorgenommen. Als Differenzfläche wurden 5,80 ha ausgewiesen.
Der von der AMA durchgeführte Abgleich der beantragten Almflächen in den Jahren 2007 – 2010 wirkte sich nicht auf die Auszahlung der EBP aus, da nach dieser Verwaltungskontrolle auch eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und ausschließlich das Ergebnis der VOK herangezogen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007", wonach er bloßer Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm sei – im gegenständlichen Antragsjahr 2009 Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm war, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage, welche über Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts seitens der belangten Behörde dahingehend konkretisiert wurden, dass der Beschwerdeführer von 01.04.2004 bis 07.03.2013 – sohin auch im beschwerdegegenständlichen Antragsjahr – Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm war. Darüber hinaus ist auch dem dem Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm (Agrargemeinschaft " XXXX ,) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsjahr Vertretungsbefugter der Almbewirtschafterin war. Zudem wurden sämtliche relevante Formulare und Dokumente betreffend die verfahrensgegenständliche Alm vom Beschwerdeführer unterzeichnet.Dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007", wonach er bloßer Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm sei – im gegenständlichen Antragsjahr 2009 Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm war, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage, welche über Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts seitens der belangten Behörde dahingehend konkretisiert wurden, dass der Beschwerdeführer von 01.04.2004 bis 07.03.2013 – sohin auch im beschwerdegegenständlichen Antragsjahr – Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm war. Darüber hinaus ist auch dem dem Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm (Agrargemeinschaft " römisch 40 ,) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsjahr Vertretungsbefugter der Almbewirtschafterin war. Zudem wurden sämtliche relevante Formulare und Dokumente betreffend die verfahrensgegenständliche Alm vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Antragsjahr 2009 ergibt sich aus der am 12.07.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht dieser Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das – auch den Parteien zugängliche – INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Evident ist hier insbesondere, dass vom Prüforgan ein Großteil der Almfutterfläche aufgrund der dichten Überschirmung des betroffenen Schlages – entgegen der Beantragung – zur Gänze als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche mit 0 % Futterfläche ("Almfutterfläche/F/Beschirmung 0 % FFL/Nicht-LN 0 % FFL") bewertet wurde. Zudem wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vor, mit der Futtergrundlage der Alm zufrieden gewesen zu sein. Seine aufgetriebenen Tiere hätten in der Zeit der Alpung weder Mangelerscheinungen noch Gewichtsverluste aufgewiesen. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er substantiiert dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte ergänzende Sachverhaltsdarstellung der Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm betrifft das Antragsjahr 2012 und war daher nicht verfahrensgegenständlich. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der genannten Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle somit nicht in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.
Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen, dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle und dem Antrag auf rückwirkende Richtigstellung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Beschwerdegegenstand ist der im Erkenntniskopf bezeichnete Bescheid.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
3.2. Anwendbare Bestimmungen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden: VO (EG) 796/2004):Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden: VO (EG) 796 aus 2004,):
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...].
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
[...]
2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:
(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
[...].
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[ ]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
[ ].
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
[ ]
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [ ] die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ].
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen [ ] über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...].
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...].
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2009 für eine Fläche im Ausmaß von 36,69 ha (26,10 ha Heimfläche und 10,59 ha Almfutterfläche) und wurde ihm die EBP 2009 unter Zugrundelegung von 48,99 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche auch zunächst für eine ermittelte Fläche im beantragten Ausmaß gewährt.
3.3.2. Eine Verwaltungskontrolle zur Überprüfung des Ausmaßes der Heimfläche und eine am 12.07.2012 auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergaben jedoch hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahres Flächenabweichungen für den Beschwerdeführer von gesamt 5,80 ha.
Das Ergebnis der Verwaltungskontrolle wurde vom Beschwerdeführer nicht moniert. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Auch hat er – die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen offensichtlich zur Kenntnis nehmend – zunächst den Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle unterzeichnet und als vertretungsbefugter Almobmann in weiterer Folge auch keine anderslautende Stellungnahme zum Kontrollbericht abgegeben.
Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2009 daher die im Rahmen der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.
3.3.3. Da der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche für die Jahre 2007-2009 am 18.12.2012, sohin zu einem Zeitpunkt nach Durchführung der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012, erfolgte, wurde er von der Behörde zu Recht nicht berücksichtigt. Zwar kann ein Beihilfeantrag gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.3.3.3. Da der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche für die Jahre 2007-2009 am 18.12.2012, sohin zu einem Zeitpunkt nach Durchführung der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012, erfolgte, wurde er von der Behörde zu Recht nicht berücksichtigt. Zwar kann ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 22, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
3.3.4. Die belangte Behörde war daher nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ersten Abänderungsbescheides auf Basis einer ermittelten Fläche von 36,44 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nunmehr ermittelten Fläche von 30,89 ha) zustehenden Betrag übersteigt, mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern.3.3.4. Die belangte Behörde war daher nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ersten Abänderungsbescheides auf Basis einer ermittelten Fläche von 36,44 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nunmehr ermittelten Fläche von 30,89 ha) zustehenden Betrag übersteigt, mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern.
3.3.5. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.5. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
3.3.6. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien zwar durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes.3.3.6. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien zwar durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes.
3.3.7. Zum Verjährungseinwand ist Folgendes auszuführen: Gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EG) 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabs. 2 verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).3.3.7. Zum Verjährungseinwand ist Folgendes auszuführen: Gemäß Artikel 73, Absatz 5, Unterabs. 1 VO (EG) 796 aus 2004, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gemäß Artikel 73, Absatz 5, Unterabs. 2 verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Wie festgestellt, wurde die mit ursprünglichem Bescheid vom 30.12.2009 gewährte EBP 2009 am 16.12.2009 überwiesen und fand die auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle am 12.07.2012 – somit vor Ablauf von vier Jahren – statt. Die Verjährungsfrist wurde somit durch die Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen und fing ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen an. Die Rückforderung vom 27.02.2013 erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages ist daher jedenfalls nicht verjährt.
3.3.8. Die Differenzfläche von 5,80 ha bedeutete für den Beschwerdeführer (gemessen an der ermittelten Fläche) eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 war die Beihilfe somit auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.3.3.8. Die Differenzfläche von 5,80 ha bedeutete für den Beschwerdeführer (gemessen an der ermittelten Fläche) eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Gemäß Artikel 51, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, war die Beihilfe somit auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.
3.3.9. Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Gründen nicht gelungen:3.3.9. Nach Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, finden die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Gründen nicht gelungen:
Ausreichend substantiierte Gründe dafür, dass ihn an der unrichtigen Flächenangabe keine Schuld trifft, wurden vom Beschwerdeführer nicht angeführt. Das musterartig gehaltenen und nicht näher untermauerte Vorbringen, der Almobmann habe stets die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen zur korrekten Futterflächenermittlung genutzt und sich auf diese verlassen, vermag die beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären – zumal der Beschwerdeführer selbst der Obmann der Alm war – und war vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 769/2004 nicht ausreichend, um sein mangelndes Verschulden darzutun.Ausreichend substantiierte Gründe dafür, dass ihn an der unrichtigen Flächenangabe keine Schuld trifft, wurden vom Beschwerdeführer nicht angeführt. Das musterartig gehaltenen und nicht näher untermauerte Vorbringen, der Almobmann habe stets die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen zur korrekten Futterflächenermittlung genutzt und sich auf diese verlassen, vermag die beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären – zumal der Beschwerdeführer selbst der Obmann der Alm war – und war vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 769 aus 2004, nicht ausreichend, um sein mangelndes Verschulden darzutun.
3.3.10. Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gilt für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hier ist jedoch erneut darauf zu verweisen, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).3.3.10. Gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, gilt für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hier ist jedoch erneut darauf zu verweisen, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Die verhängte Sanktion ist daher nicht verjährt.
3.3.11. Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit der Sanktion ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln (vgl. EuGH 17.07.1997, Rs. National Farmers' Union, C-354/95). Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).3.3.11. Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit der Sanktion ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln vergleiche EuGH 17.07.1997, Rs. National Farmers' Union, C-354/95). Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).
3.3.12. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs. C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs. C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs. C-420/06, Jager).
3.3.13. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage (vgl. auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).3.3.13. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage vergleiche auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).
3.3.14. Dem Einwand, die Betriebsprämie werde nicht nur für den almrelevanten Teil sondern auch für den gänzlich unbelasteten Heimbetrieb zurückgefordert, ist entgegenzuhalten, dass die Beihilfe – dem System der Einheitlichen Betriebsprämie gerecht werdend – gemäß Art. 51 VO (EG) 769/2004 im Falle einer gesamtbetrieblichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet wird, und somit zur Kürzung der gesamten Prämienzahlung des Beihilfeempfängers führt.3.3.14. Dem Einwand, die Betriebsprämie werde nicht nur für den almrelevanten Teil sondern auch für den gänzlich unbelasteten Heimbetrieb zurückgefordert, ist entgegenzuhalten, dass die Beihilfe – dem System der Einheitlichen Betriebsprämie gerecht werdend – gemäß Artikel 51, VO (EG) 769 aus 2004, im Falle einer gesamtbetrieblichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet wird, und somit zur Kürzung der gesamten Prämienzahlung des Beihilfeempfängers führt.
Gründe, von der verhängten Sanktion abzusehen, sind sohin nicht hervorgekommen.
3.3.15. Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, aufgrund der vor 2010 angegebenen Almfutterfläche keine Förderausweitung betreffend den Zahlungsanspruchs-Wert erlangt zu haben, sondern nur eine Erhöhung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei gleichzeitig geringerem Wert erfolgt sei.
Hierzu ist auszuführen, dass die Ermittlung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 grundsätzlich durch Division des Referenzbetrages durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen, für die im Bezugszeitraum (2000 - 2002) ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI dieser Verordnung bestand, erfolgte. Die Hektaranzahl umfasste gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 ferner alle Futterflächen im Bezugszeitraum bzw. in Österreich auf Basis von Art. 28 VO (EG) 795/2004 des Antragsjahres 2004. Gemäß Art. 43 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 umfasste die Futterfläche die gesamte gemäß Art. 5 VO (EG) 2419/2001 während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Somit waren bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche sämtliche beantragten Futterflächen heranzuziehen und nicht nur jene, die für die Erreichung des Besatzdichte-Faktors im Rahmen der Extensivierungsprämie erforderlich waren.Hierzu ist auszuführen, dass die Ermittlung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 43, Absatz eins, VO (EG) 1782 aus 2003, grundsätzlich durch Division des Referenzbetrages durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen, für die im Bezugszeitraum (2000 - 2002) ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang römisch sechs dieser Verordnung bestand, erfolgte. Die Hektaranzahl umfasste gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EG) 1782 aus 2003, ferner alle Futterflächen im Bezugszeitraum bzw. in Österreich auf Basis von Artikel 28, VO (EG) 795 aus 2004, des Antragsjahres 2004. Gemäß Artikel 43, Absatz 3, VO (EG) 1782 aus 2003, umfasste die Futterfläche die gesamte gemäß Artikel 5, VO (EG) 2419 aus 2001, während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Somit waren bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche sämtliche beantragten Futterflächen heranzuziehen und nicht nur jene, die für die Erreichung des Besatzdichte-Faktors im Rahmen der Extensivierungsprämie erforderlich waren.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
3.3.16. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.16. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage (vgl. zitierte Judikatur) eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage vergleiche zitierte Judikatur) eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2109508.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017