Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W107 2105265-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2010 vom 14.04.2010 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX , für die von der Agrargemeinschaft " XXXX , als zuständiger Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer als Almobmann, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von der Agrargemeinschaft " römisch 40 , als zuständiger Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer als Almobmann, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 iHv EUR 4.241,63 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 48,99 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von je 32,19 ha (davon Almfläche 6,49 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 iHv EUR 4.241,63 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 48,99 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von je 32,19 ha (davon Almfläche 6,49 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 12.07.2012 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen u.a. betreffend das Antragsjahr 2010 festgestellt wurden.
4. Mit Schreiben der AMA vom 28.08.2012 wurde der Almbewirtschafterin der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übermittelt.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2010 aufgrund der Änderung der ZA gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer jedoch eine EBP 2010 iHv unverändert EUR 4.241,63 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.5. Mit Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2010 aufgrund der Änderung der ZA gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer jedoch eine EBP 2010 iHv unverändert EUR 4.241,63 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 28.05.2013 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 iHv nunmehr EUR 3.198,02 gewährt und nach "Abzug Flächensanktion" iHv EUR 695,74 eine Rückforderung iHv EUR 1.043,61 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 48,99 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 32,19 ha (davon Almfläche 6,49 ha), jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 29,55 ha (davon Almfläche nunmehr 3,85 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 2,64 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 28.05.2013 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 iHv nunmehr EUR 3.198,02 gewährt und nach "Abzug Flächensanktion" iHv EUR 695,74 eine Rückforderung iHv EUR 1.043,61 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 48,99 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 32,19 ha (davon Almfläche 6,49 ha), jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 29,55 ha (davon Almfläche nunmehr 3,85 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 2,64 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2014 rechtzeitige und ausführliche Beschwerde, der eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung der Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm betreffend das Antragsjahr 2012 sowie eine Hofkarte (Luftbilddatum: 10.07.2010 bis 22.07.2010, Förderart: GIS MFA 2012) beigelegt wurden. Die Beschwerde behauptet ein mangelndes Ermittlungsverfahren sowie eine vorschriftsmäßige und sorgfältige Futterflächenfeststellung durch die Almbewirtschafterin, wendet mangelndes Verschulden und einen Irrtum der Behörde ein und moniert eine unangemessen hohe Strafe und behauptet die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskatalogs. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, dass stets eine ausreichende Futtergrundlage für die aufgetriebenen Tiere vorhanden gewesen sei und führt aus, dass der Heimbetrieb nicht in die Sanktion hineingenommen werden dürfe.
8. Am 25.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine von ihm unterschriebene "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die verfahrensgegenständliche Alm und das Antragsjahr 2010.8. Am 25.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine von ihm unterschriebene "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die verfahrensgegenständliche Alm und das Antragsjahr 2010.
9. Am 07.04.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
10. Der Akt wurde in Folge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W107 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über 48,99 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 131,77 und beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2010 die Gewährung der EBP 2010 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 25,70 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX und zugleich Obmann dieser Alm, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer, eine EBP 2010 für eine Fläche im Ausmaß von 68,57 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. römisch 40 und zugleich Obmann dieser Alm, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer, eine EBP 2010 für eine Fläche im Ausmaß von 68,57 ha beantragt wurde.
Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2010 insgesamt 44,4 Tiere (gemessen in RGVE) aufgetrieben. Der Beschwerdeführer trieb hiervon 4,2 RGVE auf. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf diese Alm im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen Tieren war diesem somit eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 6,49 ha zuzurechnen.
Im Zuge der Flächenermittlungen zog der Beschwerdeführer keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.
Insgesamt beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2010 somit für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von 32,19 ha und wurde ihm die EBP 2010 mit Bescheid vom 30.12.2010 unter Zugrundelegung von 48,99 vorhandenen ZA für eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,19 ha (davon 6,49 ha Almfläche und 25,70 ha Heimfläche) iHv EUR 4.241,63 gewährt. Die Überweisung der EBP 2010 erfolgte am 21.12.2010.
Am 12.07.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Beisein des Beschwerdeführers eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 gegenüber der mit 68,57 ha beantragten Fläche eine Fläche im Ausmaß von nur 40,73 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis wird als richtig festgestellt.
Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen Tieren war diesem somit eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 3,85 ha zuzurechnen.
Der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben und der Almbewirtschafterin mit Schreiben der AMA vom 28.08.2012 übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme zum Kontrollbericht.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 somit über 25,70 ha Heimfläche und über 3,85 ha anteilige Almfutterfläche.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle eine EBP 2010 iHv EUR 3.198,02 gewährt und nach Verhängung einer Flächensanktion iHv EUR 695,74 eine Rückforderung iHv EUR 1.043,61 vorgenommen. Als Differenzfläche wurden 2,64 ha ausgewiesen.
Am 25.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die verfahrensgegenständliche Alm und das Antragsjahr 2010.Am 25.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die verfahrensgegenständliche Alm und das Antragsjahr 2010.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007", wonach er bloßer Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm sei – im gegenständlichen Antragsjahr 2010 auch Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm war, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage, welche infolge Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2017 seitens der belangten Behörde dahingehend konkretisiert wurden, dass der Beschwerdeführer von 01.04.2004 bis 07.03.2013 – sohin auch im beschwerdegegenständlichen Antragsjahr – Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm war. Darüber hinaus ist auch dem dem Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachantrag-Flächen 2010 der Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm (Agrargemeinschaft " XXXX ,) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsjahr Vertretungsbefugter der Almbewirtschafterin war. Zudem wurden sämtliche relevante Formulare und Dokumente betreffend die verfahrensgegenständliche Alm vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet wurden.Dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007", wonach er bloßer Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm sei – im gegenständlichen Antragsjahr 2010 auch Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm war, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage, welche infolge Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2017 seitens der belangten Behörde dahingehend konkretisiert wurden, dass der Beschwerdeführer von 01.04.2004 bis 07.03.2013 – sohin auch im beschwerdegegenständlichen Antragsjahr – Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm war. Darüber hinaus ist auch dem dem Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachantrag-Flächen 2010 der Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm (Agrargemeinschaft " römisch 40 ,) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsjahr Vertretungsbefugter der Almbewirtschafterin war. Zudem wurden sämtliche relevante Formulare und Dokumente betreffend die verfahrensgegenständliche Alm vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet wurden.
Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Antragsjahr 2010 ergibt sich aus der am 12.07.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht dieser Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das – auch den Parteien zugängliche – INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Evident ist hier insbesondere, dass vom Prüforgan ein Großteil der Almfutterfläche aufgrund der dichten Überschirmung des betroffenen Schlages – entgegen der Beantragung – zur Gänze als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche mit 0 % Futterfläche ("Almfutterfläche/F/Beschirmung 0 % FFL/Nicht-LN 0 % FFL") bewertet wurde. Zudem wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vor, mit der Futtergrundlage der Alm zufrieden gewesen zu sein. Seine aufgetriebenen Tiere hätten in der Zeit der Alpung weder Mangelerscheinungen noch Gewichtsverluste aufgewiesen. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er substantiiert dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus seiner Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte ergänzende Sachverhaltsdarstellung der Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm betrifft das Antragsjahr 2012 und war daher nicht verfahrensgegenständlich. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der genannten Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle somit nicht in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.
Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen und dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Beschwerdegegenstand ist der im Erkenntniskopf bezeichnete Bescheid.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
3.2. Anwendbare Bestimmungen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ].
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
[ ]
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
[ ].
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[ ].
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[ ]."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014:
"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
[ ]."
3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2010 für eine Fläche im Ausmaß von 32,19 ha (25,57 ha Heimfläche und 6,49 ha Almfutterfläche) und wurde ihm die EBP 2010 unter Zugrundelegung von 48,99 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche auch zunächst für eine ermittelte Fläche im beantragten Ausmaß gewährt.
3.3.2. Eine am 12.07.2012 auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergaben jedoch hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahres Flächenabweichungen für den Beschwerdeführer von 2,63 ha.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Auch hat er – die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen zur Kenntnis nehmend – zunächst den Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle selbst unterzeichnet und als vertretungsbefugter Almobmann in weiterer Folge auch keine anderslautende Stellungnahme zum Kontrollbericht abgegeben.
Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und substantiiert auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und substantiiert auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2010 daher die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.
3.3.3. Die belangte Behörde war daher nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglichen Bescheides auf Basis einer ermittelten Fläche von 32,19 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nunmehr ermittelten Fläche von 29,55 ha) zustehenden Betrag übersteigt, mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern.3.3.3. Die belangte Behörde war daher nach Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglichen Bescheides auf Basis einer ermittelten Fläche von 32,19 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nunmehr ermittelten Fläche von 29,55 ha) zustehenden Betrag übersteigt, mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern.
3.3.4. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.4. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
3.3.5. Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im gegenständlichen Fall eine Vor-Ort-Kontrolle im Beisein des Almobmanns durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung der zuständigen Almbewirtschafterin übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
3.3.6. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Verhängung einer Sanktion nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
3.3.7. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien zwar durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes.3.3.7. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien zwar durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes.
3.3.8. Auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte ein zusätzlichen Hilfsmittel für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen wäre, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort.
Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
3.3.9. Die Differenzfläche von 2,64 ha bedeutete für den Beschwerdeführer (gemessen an der ermittelten Fläche) eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Gemäß Art. 58 VO(EG) 1122/2009 war die Beihilfe somit auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.3.3.9. Die Differenzfläche von 2,64 ha bedeutete für den Beschwerdeführer (gemessen an der ermittelten Fläche) eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Gemäß Artikel 58, VO(EG) 1122 aus 2009, war die Beihilfe somit auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.
3.3.10. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Gründen nicht gelungen:3.3.10. Nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, finden die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Gründen nicht gelungen:
Ausreichend substantiierte Gründe dafür, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenangabe keine Schuld trifft, wurden von diesem nicht angeführt. Das musterartig gehaltene und nicht näher untermauerte Vorbringen, wonach die Futterflächen von der Agrargemeinschaft nach bestem Wissen und Gewissen mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt worden seien und dem Beschwerdeführers als bloßem Auftreiber zudem kein Vorwurf hinsichtlich einer falschen Beantragung gemacht werden könne, vermag die beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären – zumal der Beschwerdeführer selbst der Obmann der Alm war – und war vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 und die rezente höchstgerichtliche Judikatur nicht ausreichend, um das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers darzutun.Ausreichend substantiierte Gründe dafür, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenangabe keine Schuld trifft, wurden von diesem nicht angeführt. Das musterartig gehaltene und nicht näher untermauerte Vorbringen, wonach die Futterflächen von der Agrargemeinschaft nach bestem Wissen und Gewissen mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt worden seien und dem Beschwerdeführers als bloßem Auftreiber zudem kein Vorwurf hinsichtlich einer falschen Beantragung gemacht werden könne, vermag die beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären – zumal der Beschwerdeführer selbst der Obmann der Alm war – und war vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, und die rezente höchstgerichtliche Judikatur nicht ausreichend, um das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers darzutun.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsjahr selbst Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm war, geht auch die vom Beschwerdeführer zum Beweis seines mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Flächenbeantragung hinsichtlich der gegenständlichen Alm vorgelegte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", wonach er bloßer Auftreiber auf die genannten Alm sei, er sich vor Beginn der Alpung beim Almobmann (sic!) über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an der fachlichen Eignung des Almobmannes wecken hätten müssen und er daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können, weshalb die zumutbare Sorgfalt gewahrt worden sei, ins Leere.Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsjahr selbst Obmann der verfahrensgegenständlichen Alm war, geht auch die vom Beschwerdeführer zum Beweis seines mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Flächenbeantragung hinsichtlich der gegenständlichen Alm vorgelegte "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG", wonach er bloßer Auftreiber auf die genannten Alm sei, er sich vor Beginn der Alpung beim Almobmann (sic!) über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an der fachlichen Eignung des Almobmannes wecken hätten müssen und er daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können, weshalb die zumutbare Sorgfalt gewahrt worden sei, ins Leere.
3.3.11. Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskatalogs ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln (vgl. EuGH 17.07.1997, Rs. National Farmers' Union, C-354/95). Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).3.3.11. Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskatalogs ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln vergleiche EuGH 17.07.1997, Rs. National Farmers' Union, C-354/95). Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).
3.3.12. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs. C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs. C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs. C-420/06, Jager).
3.3.13. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage (vgl. auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).3.3.13. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage vergleiche auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).
3.3.14. Dem Einwand, die Sanktion der von ihm nicht beeinflussbaren Almfutterflächenanrechnung stehe in keinem direkten Verhältnis zu seinem Heimbetrieb, sodass der Heimbetrieb nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht in die Sanktionsberechnung hineingenommen werde dürfe, ist entgegenzuhalten, dass die Beihilfe – dem System der Einheitlichen Betriebsprämie gerecht werdend – gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 im Falle einer gesamtbetrieblichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet wird, und somit zur Kürzung der gesamten Prämienzahlung des Beihilfeempfängers führt.3.3.14. Dem Einwand, die Sanktion der von ihm nicht beeinflussbaren Almfutterflächenanrechnung stehe in keinem direkten Verhältnis zu seinem Heimbetrieb, sodass der Heimbetrieb nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht in die Sanktionsberechnung hineingenommen werde dürfe, ist entgegenzuhalten, dass die Beihilfe – dem System der Einheitlichen Betriebsprämie gerecht werdend – gemäß Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, im Falle einer gesamtbetrieblichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet wird, und somit zur Kürzung der gesamten Prämienzahlung des Beihilfeempfängers führt.
Gründe, von der verhängten Sanktion abzusehen, sind sohin nicht hervorgekommen.
3.3.15. Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, aufgrund der vor 2010 angegebenen Almfutterfläche keine Förderausweitung betreffend den Zahlungsanspruchs-Wert erlangt zu haben, sondern nur eine Erhöhung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei gleichzeitig geringerem Wert erfolgt sei.
Hierzu ist auszuführen, dass die Ermittlung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 grundsätzlich durch Division des Referenzbetrages durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen, für die im Bezugszeitraum (2000 - 2002) ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI dieser Verordnung bestand, erfolgte. Die Hektaranzahl umfasste gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 ferner alle Futterflächen im Bezugszeitraum bzw. in Österreich auf Basis von Art. 28 VO (EG) 795/2004 des Antragsjahres 2004. Gemäß Art. 43 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 umfasste die Futterfläche die gesamte gemäß Art. 5 VO (EG) 2419/2001 während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Somit waren bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche sämtliche beantragten Futterflächen heranzuziehen und nicht nur jene, die für die Erreichung des Besatzdichte-Faktors im Rahmen der Extensivierungsprämie erforderlich waren.Hierzu ist auszuführen, dass die Ermittlung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 43, Absatz eins, VO (EG) 1782 aus 2003, grundsätzlich durch Division des Referenzbetrages durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen, für die im Bezugszeitraum (2000 - 2002) ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang römisch sechs dieser Verordnung bestand, erfolgte. Die Hektaranzahl umfasste gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EG) 1782 aus 2003, ferner alle Futterflächen im Bezugszeitraum bzw. in Österreich auf Basis von Artikel 28, VO (EG) 795 aus 2004, des Antragsjahres 2004. Gemäß Artikel 43, Absatz 3, VO (EG) 1782 aus 2003, umfasste die Futterfläche die gesamte gemäß Artikel 5, VO (EG) 2419 aus 2001, während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Somit waren bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche sämtliche beantragten Futterflächen heranzuziehen und nicht nur jene, die für die Erreichung des Besatzdichte-Faktors im Rahmen der Extensivierungsprämie erforderlich waren.
3.3.16. Die Frage der Verjährung ist stets von Amts wegen zu prüfen und ist diesbezüglich abschließend Folgendes auszuführen: Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).3.3.16. Die Frage der Verjährung ist stets von Amts wegen zu prüfen und ist diesbezüglich abschließend Folgendes auszuführen: Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Wie festgestellt, wurde die EBP 2010 am 21.12.2010 überwiesen und fand die auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle am 12.07.2012 – somit vor Ablauf von vier Jahren – statt. Die Verjährungsfrist wurde somit durch die Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen und fing ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen an.
Die mit Bescheid vom 03.01.2014 vorgenommene Rückforderung und verhängte Sanktion sind somit nicht verjährt.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
3.3.17. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.17. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.3.18. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
3.3.19. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage (vgl. die zitierte Judikatur) eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage vergleiche die zitierte Judikatur) eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2105265.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017